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tigung für die Annahme jener Todesart
verwertet werden kann. Sachs.
Ersuchter Richter, der Amtsrichter,
der im Wege der Rechtshilfe um Vor-
nahme richterlicher Handlungen angegan-
gen wird; s. Rechtshilfe.
Erträge der Jagdnutzung s. Aufkünfte.
Ertragsteuer s. Steuern, Direkte.
Ertrinkung heißt der bei längerem
Untertauchen im Wasser oder sonst einem
flüssigem Medium durch Erstickung er-
folgte Tod eines Menschen. Im Durch-
schnitt kann man annehmen, daß der Tod
nach zwei bis drei Minuten eintritt.
Der Beweis des Ertrinkungstodes ist
sehr schwer zu führen, da es sehr wenig
sichere Zeichen hierfür gibt. Das über-
zeugendste ist wohl der Nachweis, daß
das im Magen und den Lungen vorgefun-
dene Wasser ev identisch ist mit dem, in
welchem das Ertrinken vor sich ging.
Im allgemeinen wird man bei einer Sek-
tion sagen können, daß der im Wasser
gefundene Tote mit größter Wahrschein-
lichkeit ertrunken ist, wenn wir bei ihm
eine sog Gänsehaut, eingezogenen Penis,
Abschürfungen der Hände (ev Pflanzen-
teile umklammernd), Wasser in Lungen
und Magen, Schaum vor dem Munde und
Füllung des rechten Herzens mit reich-
lichem Blut vorfinden. Sachs.
Erwerbsfähigkeit s. Geschäftsfähig-
keit, Erbschaftserwerb.
Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
senschaft s. Genossenschaft.
Erzämter s. Kurfürsten, Reichstag.
Erzbischöfe (kathKirchenR) sind Bi-
schöfe (s. d.), die über eine Kirchenpro-
vinz gesetzt sind und Regierungsrechte
ausüben. Unter ihnen stehen die Suffra-
ganbischöfe. In Deutschland bestehen
5 Erzbistümer: Köln, Gnesen - Posen,
München -Freising, Bamberg, Freiburg
i. Br. — Von den 20 Bistümern sind
6 exempt.
I. Der E ist für die Berufung und Lei-
tung der Provinzialsynoden, die Visita-
tion der Suffraganbischöfe und die geist-
liche Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz
zuständig. — Die Provinzialsynode wird
vom E einberufen und geleitet. An ihr
nehmen die Suffraganbischöfe, Kapitels-
vikare und Klosteräbte teil; andere nur
mit beratender Stimme. Die Provinzial-
synode hat ein beschränktes Gesetz-
gebungsrecht; in Deutschland ist sie ohne
Bedeutung.
Erstickung — Eulen.
Il. Die Ehrenrechte des E sind zunächst
die der Bischöfe (s. d.) überhaupt, sodann
hat er noch folgende besondere Rechte:
Tragen des pallium, Vorantragen des
Kreuzes bei feierlichen Anlässen. Der E
muß um die Verleihung des pallium beim
Papste nachsuchen; er darf es nur an be-
stimmten Tagen in seiner Kirche tragen.
Das pallium wird instanter, instantius, in-
stantissime erbeten; für die Verleihung
sind Palliengelder (etwa 40 000 M) zu ent-
richten.
Ill. Die E haben nur geringe Visita-
tionsbefugnisse, z. B. über die Suffragan-
bischöfe und die bischöflichen Seminare.
P.
Erzeugnisse des Grundstücks s.
Früchte. Wildschaden an E s. Wildscha-
den.
Erzeugung s. Beischlaf.
Erziehung s. Rechtliche Stellung der
ehelichen Kinder, Vormundschaft, Jugend-
gerichte, Fürsorgeerziehung, Zwangs-
erziehung, Volksschule.
Erzpriester s. Bischöfe.
Erzwingbarkeit des Rechtes s. Völ-
kerrecht.
Eskomptegeschäft s. Zeitgeschäfte.
Esmarch, Karl, * 3. Dez 1824 zu Son-
derburg, habilitierte sich 1851 in Göttin-
gen, ging 1855 als o. Professor nach Kra-
kau, 1857 nach Prag, } 1893 daselbst.
Römische Rechtsgeschichte 3, Göttingen 88,
Il; Grundsätze des Pandektenrechts, Wien 59
bis 60, II; Vacuae possessionis traditio. Eine
zivilistische Untersuchung, Prag 72; Pandek-
ten-Exegeticum, Prag 7 Bogen.
essentialia negotii s. Rechtsgeschäft.
Estor, Johann Georg, * 8. Juni 1699 zu
Schweinsberg, wurde 1726 a. o., 1727 v.
Professor in Gießen, ging in gleicher Ei-
genschaft 1735 nach Jena, 1742 nach Mar-
burg, wo er als Kanzler der Universität
(seit 1768) 25. Okt 1773 f.
Außer verschiedenen Sammlungen kleinerer
Schriften veröffentlichte er von umfangreicheren
Werken: Commentarii de ministerialibus, Straß-
burg 1727; Delineatio juris ecclesiastici Prote-
stantiuın, Frankfurt u. Leipzig 1732; Electa juris
publici Haniaci, Frankfurt 1752; Anfangsgründe
des gemeinen und Reichs Prozesses?2, Gießen
1753—56; Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der
Teutschen . ., Marburg u. Frankfurt 1757—67, II
(mit J. A. Hofmann) u. 08. Bogeng.
Etat s. Staatshaushaltsetat.
Eulen nicht jagdbar: $ 1 Wildschon-
Ges vom 14. Juli 1904 (für Hannover);
$ 1 prJagdO vom 15. Juli 1907; Reichs-
vogelschutzGes vom 30. Mai 1908, RGes-
Bl 314, Stelling.