Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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tigung für die Annahme jener Todesart 
verwertet werden kann. Sachs. 
Ersuchter Richter, der Amtsrichter, 
der im Wege der Rechtshilfe um Vor- 
nahme richterlicher Handlungen angegan- 
gen wird; s. Rechtshilfe. 
Erträge der Jagdnutzung s. Aufkünfte. 
Ertragsteuer s. Steuern, Direkte. 
Ertrinkung heißt der bei längerem 
Untertauchen im Wasser oder sonst einem 
flüssigem Medium durch Erstickung er- 
folgte Tod eines Menschen. Im Durch- 
schnitt kann man annehmen, daß der Tod 
nach zwei bis drei Minuten eintritt. 
Der Beweis des Ertrinkungstodes ist 
sehr schwer zu führen, da es sehr wenig 
sichere Zeichen hierfür gibt. Das über- 
zeugendste ist wohl der Nachweis, daß 
das im Magen und den Lungen vorgefun- 
dene Wasser ev identisch ist mit dem, in 
welchem das Ertrinken vor sich ging. 
Im allgemeinen wird man bei einer Sek- 
tion sagen können, daß der im Wasser 
gefundene Tote mit größter Wahrschein- 
lichkeit ertrunken ist, wenn wir bei ihm 
eine sog Gänsehaut, eingezogenen Penis, 
Abschürfungen der Hände (ev Pflanzen- 
teile umklammernd), Wasser in Lungen 
und Magen, Schaum vor dem Munde und 
Füllung des rechten Herzens mit reich- 
lichem Blut vorfinden. Sachs. 
Erwerbsfähigkeit s. Geschäftsfähig- 
keit, Erbschaftserwerb. 
Erwerbs- und Wirtschaftsgenos- 
senschaft s. Genossenschaft. 
Erzämter s. Kurfürsten, Reichstag. 
Erzbischöfe (kathKirchenR) sind Bi- 
schöfe (s. d.), die über eine Kirchenpro- 
vinz gesetzt sind und Regierungsrechte 
ausüben. Unter ihnen stehen die Suffra- 
ganbischöfe. In Deutschland bestehen 
5 Erzbistümer: Köln, Gnesen - Posen, 
München -Freising, Bamberg, Freiburg 
i. Br. — Von den 20 Bistümern sind 
6 exempt. 
I. Der E ist für die Berufung und Lei- 
tung der Provinzialsynoden, die Visita- 
tion der Suffraganbischöfe und die geist- 
liche Gerichtsbarkeit in zweiter Instanz 
zuständig. — Die Provinzialsynode wird 
vom E einberufen und geleitet. An ihr 
nehmen die Suffraganbischöfe, Kapitels- 
vikare und Klosteräbte teil; andere nur 
mit beratender Stimme. Die Provinzial- 
synode hat ein beschränktes Gesetz- 
gebungsrecht; in Deutschland ist sie ohne 
Bedeutung. 
  
Erstickung — Eulen. 
Il. Die Ehrenrechte des E sind zunächst 
die der Bischöfe (s. d.) überhaupt, sodann 
hat er noch folgende besondere Rechte: 
Tragen des pallium, Vorantragen des 
Kreuzes bei feierlichen Anlässen. Der E 
muß um die Verleihung des pallium beim 
Papste nachsuchen; er darf es nur an be- 
stimmten Tagen in seiner Kirche tragen. 
Das pallium wird instanter, instantius, in- 
stantissime erbeten; für die Verleihung 
sind Palliengelder (etwa 40 000 M) zu ent- 
richten. 
Ill. Die E haben nur geringe Visita- 
tionsbefugnisse, z. B. über die Suffragan- 
bischöfe und die bischöflichen Seminare. 
P. 
Erzeugnisse des Grundstücks s. 
Früchte. Wildschaden an E s. Wildscha- 
den. 
Erzeugung s. Beischlaf. 
Erziehung s. Rechtliche Stellung der 
ehelichen Kinder, Vormundschaft, Jugend- 
gerichte, Fürsorgeerziehung, Zwangs- 
erziehung, Volksschule. 
Erzpriester s. Bischöfe. 
Erzwingbarkeit des Rechtes s. Völ- 
kerrecht. 
Eskomptegeschäft s. Zeitgeschäfte. 
Esmarch, Karl, * 3. Dez 1824 zu Son- 
derburg, habilitierte sich 1851 in Göttin- 
gen, ging 1855 als o. Professor nach Kra- 
kau, 1857 nach Prag, } 1893 daselbst. 
Römische Rechtsgeschichte 3, Göttingen 88, 
Il; Grundsätze des Pandektenrechts, Wien 59 
bis 60, II; Vacuae possessionis traditio. Eine 
zivilistische Untersuchung, Prag 72; Pandek- 
ten-Exegeticum, Prag 7 Bogen. 
essentialia negotii s. Rechtsgeschäft. 
Estor, Johann Georg, * 8. Juni 1699 zu 
Schweinsberg, wurde 1726 a. o., 1727 v. 
Professor in Gießen, ging in gleicher Ei- 
genschaft 1735 nach Jena, 1742 nach Mar- 
burg, wo er als Kanzler der Universität 
(seit 1768) 25. Okt 1773 f. 
Außer verschiedenen Sammlungen kleinerer 
Schriften veröffentlichte er von umfangreicheren 
Werken: Commentarii de ministerialibus, Straß- 
burg 1727; Delineatio juris ecclesiastici Prote- 
stantiuın, Frankfurt u. Leipzig 1732; Electa juris 
publici Haniaci, Frankfurt 1752; Anfangsgründe 
des gemeinen und Reichs Prozesses?2, Gießen 
1753—56; Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der 
Teutschen . ., Marburg u. Frankfurt 1757—67, II 
(mit J. A. Hofmann) u. 08. Bogeng. 
Etat s. Staatshaushaltsetat. 
Eulen nicht jagdbar: $ 1 Wildschon- 
Ges vom 14. Juli 1904 (für Hannover); 
$ 1 prJagdO vom 15. Juli 1907; Reichs- 
vogelschutzGes vom 30. Mai 1908, RGes- 
Bl 314, Stelling.
	        
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