Evangelische Landeskirche — Eventualaufrechnung.
Evangelische Landeskirche s. Lan-
deskirche. Ä
Eventualaufrechnung. Schulden
zwei Personen einander Leistungen, die
ihrem Gegenstande nach gleichartig sind,
so kann jeder Teil seine Forderung:
gegen die Forderung des anderen Teils
aufrechnen, sobald er die ihm gebührende
Leistung fordern und die ihm obliegende
Leistung bewirken kann, B 387. Diese
Aufrechnung erfolgt außerhalb, aber auch
innerhalb des Prozesses durch eine ein-
seitige ankunftsbedürftige, nur unbedingt
und unbefristet wirksame Willenserklä-
rung gegenüber dem anderen Teile, B 388,
Hierdurch wird aber die sog Ev(entualauf-
rechnung) nicht ausgeschlossen. Der Be-
klagte bestreitet in erster Linie die Rechts-
gültigkeit des vom Kläger vorgebrachten
Anspruches und trägt in zweiter Linie eine
ihm gegen den Kläger zustehende, von
diesem nicht bestrittene Gegenforderung
vor, weiche er für den Fall, daß das Ge-
richt den Anspruch des Klägers für be-
gründet ansehen sollte, zur Aufrechnung
gegenüber dieser Klageforderung stellt.
Diese Ev ist nur scheinbar an eine Be-
dingung geknüpft, denn in Wahrheit ist
die Aufrechnungserklärung nicht von
einem künftigen, ungewissen Ereignis ab-
„hängig gemacht, sondern nur von der ge-
setzlichen Voraussetzung der Aufrech-
nung, nämlich der Voraussetzung, daß die
Klageforderung besteht. Es stehen sich
also illiquide Klageforderung und liquide
Gegenforderung gegenüber.
Über die prozessuale Behandlung der
Ev herrscht in der Literatur Streit, es
stehen sich die Klageabweisungstheorie
(Stölzel, Kipp, Endemann) und die Be-
weiserhebungstheorie (Eccius, Gaupp-
Stein, Oertmann, Planck, Busse) gegen-
über. Nach der ersteren muß der Klä-
ger, welcher nach der Aufrechnungser-
klärung des Beklagten bei seinem Klage-
antrage verbleibt, ohne näheres Eingehen
auf seine Klagebegründung,, also insbe-
sondere ohne Beweiserhebung abgewie-
sen werden und zwar durch Endurteil un-
ter Verurteilung in die Kosten des Rechts-
streites. Das Urteil könne die Frage, ob
die illiquide Klageforderung durch die
Gegenforderung getilgt sei, offen lassen;
diese Frage komme erst zur Entschei-
dung, wenn der Beklagte seine Gegenfor-
derung einklagen wolle. Dieser zweite
Prozeß könne jedoch dadurch vermieden
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werden, daß der Kläger seinen Antrag
auf Feststellung dahingehend richte, daß
die beiderseitigen Forderungen erloschen
seien. Sodann müsse Beweis erhoben
und der unterliegenden Partei die Kosten
auferlegt werden.
Nach der Beweiserhebungstheorie ist
dagegen in jedem Falle zunächst über das
Bestehen oder Nichtbestehen der Klage-
forderung Beweis zu erheben und erst
dann das Endurteil zu sprechen; in jedem
Falle ist der Kläger in die Kosten des
Rechtsstreites zu verurteilen. Tritt der
Kläger z. B. für seine Klageforderung kei-
nen anderen Beweis als durch Eideszu-
schiebung (z. B. über den Empfang eines
Darlehens) an, so muß das Gericht dem
Beklagten durch bedingtes Endurteil den
Eid über die klagebegründende Behaup-
tung (Darlehensempfang) auferlegen. Der
Tenor des Urteils würde in einem solchen
Falle lauten: „Der Beklagte hat folgenden
Eid zu leisten: Ich schwöre bei Gott dem
Allmächtigen und Allwissenden. Ich habe
von dem Kläger ein Darlehen von ein-
hundert Mark nicht erhalten. So wahr mir
Gott helfe. Im Falle der Leistung und
der Nichtleistung des Eides wird der Klä-
ger mit der erhobenen Klage abgewiesen
und verurteilt, die Kosten des Rechts-
streites zu tragen.‘‘
Dieser Tenor allein ist ohne die Gründe
nicht verständlich. Im Falle der Eideslei-
stung wird auf Z 463 voller Beweis der
beschworenen Tatsache begründet, es
steht also fest, daß der Beklagte das Dar-
lehen seitens des Klägers nicht erhalten
hat. In diesem Falle erfolgt die Abwei-
sung des Klägers wegen Unbegründetheit
der Klageforderung. Die Verweigerung
der Eidesleistung hat dagegen nach Z 464
Abs 2 zur Folge, daß das Gegenteil der
zu beschwörenden Tatsache als voll be-
wiesen gilt. Der Beklagte hat also das
Darlehen erhalten, und die Klageforderung
ist begründet. Trotzdem aber erfolgt die
Abweisung der Klage auf Grund der vom
Beklagten eventuell vorgebrachten, vom
Kläger anerkannten Gegenforderung. Zur
Vermeidung der an sich unverständlichen
Urteilsformel ist es praktisch, in diese
kurz die Gründe aufzunehmen, zumal die-
ses nach den Bestimmungen der Z nicht
unzulässig ist. Der Tenor könnte dann
hinsichtlich der Folgen der Leistung und
der Verweigerung des Eides, wie folgt,
lauten: „Leistet der Beklagte den Eid, so