Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Algolagnie — Alkalichromatanlagen. 47 
eigenen Person des pervers Empfindenden 
in Frage kommt. Rutenhiebe, Geißelun- 
gen, Fußtritte, Aufbinden auf Folterbänke, 
sogar Trinken des Urins und Verzehren 
anderer ekelerregender Exkremente kom- 
men vor; die Inserate in den Tageszeitun- 
gen „strenge Massage“ unter den Pseud- 
onymen „Wanda“, „Severin‘‘ weisen auf 
die Betätigung dieser Perversität hin und 
sind daher der Beobachtung wert; Reit- 
peitschen, Ruten, Stricke etc. bilden bis- 
weilen das Armentarium von Dirnen. Da 
die betreffende Persönlichkeit mit Willen 
und Wissen die Mißhandlungen über sich 
ergehen läßt, so könnte strafrechtlich im 
gegebenen Falle nur Erpressung eine 
Rolle spielen. 
Zur aktiven Algolagnie kann als eine 
Unterart auch die Nekrophilie gezählt 
werden, bei welcher Leichen, bisweilen 
sogar ausgegrabene, als Objekt zur Be- 
friedigung des perversen Triebes dienen; 
gerichtsärztliche Bedeutung erlangt der- 
gleichen durch das Delikt der Leichen- 
schändung. 
Krafft-Ebing Psychopathla sexualis; Eulenburg 
Sadismus und Masochismus In Grenzfragen des Nerven- und 
Seelenlebens. Wiesbaden, Verlag von J. F. Bergmann. 
n. 
Alibi, anderswo; insbesondere der 
strafrechtlich bedeutsame Beweis des A, 
d. h. der Nachweis, daß der Täter zur Zeit 
der Tat sich an einem anderen als dem 
Tatorte befunden hat, so daß er als Täter 
nicht in Betracht kommen kann. 
Alien act Fremdengesetz, Naturalisa- 
tionsgesetz. 
alieni iuris (römR) ist, wer der Ge- 
walt eines pater familias untersteht. 
Alighieri s. Dante. 
Alimentation s. Unterhalt. 
Aelius, Sextus, Paetus Catus hat 198 
v. Chr. die Tripartita (ius Aelianum) ver- 
öffentlicht, bestehend aus dem Texte der 
Zwölftafeln, der interpretatio (s. d.) und 
den legis actiones. 
Karlowa Röm RGesch 1 425; Jörs bei Birkmeyer 
Enzykl! 82, 99. 
Alkalichromatanlagen. Die bereits 
in der Fassung der Gw von 1869 und 1878 
(Gw 106 Abs 1 und 107 bzw 120 Abs 1 
und 3) festgestellten Grundsätze über die 
Verpflichtung der Gewerbeunternehmer, 
gegen die Gefahren für Leben, Gesund- 
heit und Sittlichkeit ihrer Angestellten 
Anstalten zu treffen, wie sie auch in der 
geltenden Gw 120a—c sich finden, haben 
bei der Sonderart mancher Betriebe eine 
besondere Gesetzgebung notwendig ge- 
  
macht. In Gemäßheit von Gw 120e kön- 
nen durch Beschluß des Bundesrats Vor- 
schriften darüber erlassen werden, wel- 
chen Anforderungen in bestimmten Arten 
von Anlagen zur Durchführung der in 
Gw 120a bis 120c enthaltenen Grund- 
sätze zu genügen ist. 
Einer derartigen Regelung ist ein ziem- 
lich erhebliches Gebiet der sozialen Für- 
sorge überwiesen worden. Vor allem 
handelt es sich um die Abwehr von Ge- 
fahren für Leben und Gesundheit. Diese 
Gefahren können von der Beschaffenheit 
der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, 
Maschinen und Geräte, von den Licht- 
quellen und Luftverhältnissen (Staub, 
Gase usw) herrühren, Gw 120 a. — Durch 
die Frauenarbeit in den Fabriken ist so- 
wohl im Hinblick auf die Gefahren für 
Leben und Gesundheit als besonders für 
die Sittlichkeit ein erheblicher Teil der 
Bundesratsvorschriften veranlaßt worden, 
Gw 120b, während die Betriebe, die Ar- 
beiter unter 18 Jahren beschäftigen, eben- 
falls bei der Einrichtung der Betriebs- 
stätte und bei Regelung des Betriebes die- 
jenigen besonderen Rücksichten auf Ge- 
sundheit und Sittlichkeit zu nehmen ver- 
pflichtet sind, welche durch das Alter die- 
ser Arbeiter geboten sind. 
Alle diese Gesichtspunkte müssen in 
besonders gearteten Betrieben eine Wei- 
terbildung erfahren, und dies erfolgt 
auf die gekennzeichnete Art. Das gleiche 
geschieht in Ausführung der in Gw 139 a 
dargetanen Grundsätze, nach denen der 
Bundesrat ermächtigt ist, die Verwendung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- 
beitern ganz oder teilweise zu untersagen 
und die sozialen Fürsorgevorschriften für 
besondere Betriebsarten zu modifizieren. 
Bei allen auf eigenartige Betriebsver- 
hältnisse zugeschnittenen Erlassen der be- 
zeichneten Arten gelten die dargelegten 
sozialökonomischen Gesichtspunkte in 
gleicher Weise, weswegen weiter unten 
bei Besprechung der für die einzelnen Be- 
triebsarten geltenden Bestimmungen auf 
das hier Ausgeführte zurückgegriffen wer- 
den kann. 
Siehe auch unter Arbeiterversicherung, Fabrikarbeiter, 
jugendliche Arbeiter, Frauenarbeit. 
Für die Alkalichromatanlagen gilt zur- 
zeit die Bekanntmachung des Reichskanz- 
lers betr die Einrichtung und den Be- 
trieb von Anlagen zur Herstellung von 
Alkalichromaten. Sie wurde notwendig, 
da die frühere Bekanntmachung vom
	        
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