Fahrlässigkeit.
ausgeschlossen ist, RGSt 41 49. Ist eine
Freisprechung aus $ 20 erfolgt, so kann
nicht nachher Anklage aus $ 21 erhoben
werden, vielmehr hat der Richter in dem
Verfahren zu prüfen, ob $ 20 oder $ 21
vorliegt, RGSt 29 143. Nicht anwendbar
ist der $ 21 auf den Verfasser und den
Einsender, RGSt 13 319, 23 155. Die
Frage, ob in dem Falle, wo die Straftat
selbst nur auf Antrag verfolgt wird, auch
für die Verfolgung aus 8 21 ein Strafan-
trag nötig ist, wird vom Reichsgericht,
RGSt 29 143, bejaht. Streitig ist es, ob
die Fahrlässigkeitsstrafe auch wegen
Übertretungen der Ordnungsvorschriften
des PrG (886—17) verhängt werden kann;
vom Reichsgericht, RGSt 36 191, ist dies
für den $ 17 bejaht. Fl liegt nicht schon
darin, daß ein Nachmann sich nicht den
Nachweis eines Vormannes gesichert hat,
RGSt 32 220. Der Redakteur handelt fahr-
lässig, wenn er mit dem Bewußtsein, ver-
antwortlich zu sein, einen Artikel drucken
läßt, ohne ilın ordnungsmäßig geprüft zu
haben, DJZ 10 699. Er hat die Pflicht,
die Ausgabe einer Druckschrift zu verhin-
dern, wenn er von dem Vorhandensein
eines Artikels mit strafbarem Inhalt
Kenntnis hat, RGSt 35 315. Die Besor-
gung oder Überwachung der Korrektur
liegt ihm in der Regel nicht ob, RGSt 26
45. Hat er einen Stellvertreter, so kommt
es darauf an, ob er mit der Möglichkeit
rechnen mußte, daß der Vertreter einen
Artikel strafbaren Inhalts aufnehmen
würde, RGSt 38 379. Bei plötzlicher Ver-
hinderung an der Wahrnehmung der Ge-
schäfte muß er rechtzeitig für einen ge-
eigneten Stellvertreter sorgen, RGSt 24
391. Der Mangel an Einsicht in die Straf-
barkeit eines Artikels ist nicht eine Außer-
achtlassung preßrechtlicher Pflichten, Das
Recht 10 321. Für die Prüfungspflicht des
Verlegers kommt es auf die Größe seines
Geschäfts, seine Persönlichkeit und die-
jenige des verantwortlichen Redakteurs
sowie auf den Umfang der Druckschriften
an, RGSt 23 275. Er hat die erforderliche
Sorgfalt bei der Auswahl seiner Angestell-
ten zu beachten, RGSt 26 45. Durch die
Bestellung eines verantwortlichen Redak-
teurs wird er nicht ohne weiteres von der
Haftung frei. Wer einen Verlag kauft,
muß sich über den Inhalt der darin ver-
legten Werke unterrichten, RGSt 19 357.
Der Drucker wird sich in der Regel dar-
auf verlassen können, daß der Verleger
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und der Redakteur den Inhalt geprüft
haben; er wird nur dann haften, wenn ihm
durch frühere Vorkommnisse ein Verdacht
nahegelegt ist, RGSt 32 220. Dasselbe gilt
für den Verbreiter.
Die Bestrafung wegen Fl ist ausge-
schlossen, wenn die genannten Personen
als den Verfasser oder den Einsender, mit
dessen Einwilligung die Veröffentlichung
geschehen ist, oder, wenn es sich um eine
nicht periodische Druckschrift handelt, als
den Herausgeber derselben oder als einen
der in obigerReihenfolge vor ihnenBenann-
ten eine Person nachweisen, welche indem
Bereich der richterlichen Gewalt eines
deutschen Bundesstaates sich befindet
oder, falls sie verstorben ist, sich zurZeit der
Veröffentlichung befunden hat. Der Ver-
fasser und der Einsender können einen
Vormann nicht benennen. An die Reihen-
folge ist der Nachmann nicht gebunden,
er kann einen Vormann oder mehrere
überspringen, die Übersprungenen wer-
den frei. Der Nachweis hat der Anklage-
behörde gegenüber zu erfolgen; die Be-
nennung einer Firma genügt, wenn sie
dem Gericht erster Instanz als Nachweis
glaubhaft erscheint, DJZ 9 605, 27. Die
Führung des Nachweises liegt dem Ange-
klagten ob, seine Bestrafung ist aber auch
dann ausgeschlossen, wenn der Vormann
dem Gericht auf andere Weise, z. B. aus
den Akten, bekannt geworden ist, RGSt 24
321. In der Unterlassung der Benennung
liegt nicht ein Verzicht des Angeklagten,
RGSt 24 391. Der Nachweis muß bis zur
Verkündigung des ersten Urteils erster
Instanz geschehen. Die Wirkung des
Nachweises wird dadurch nicht aufge-
hoben, daß der Vormann zu der Zeit, wo
die Benennung erfolgt, schon tot oder die
Strafverfolgung gegen ihn verjährt ist,
RGSt 22 431; der Tod darf aber nicht
schon vor der Veröffentlichung der Druck-
schrift eingetreten sein. Ob der Nachweis
zu einer Verurteilung führt, ist unerheb-
lich, durch den Verbrauch der Strafklage
gegen den Vormann ist die Verurteilung
des Nachmannes ausgeschlossen, RGSt 39
408.
Der Verbreiter einer ausländischen
Druckschrift ist wegen Fl nicht strafbar,
wenn ihm die Druckschrift im Wege des
Buchhandels zugekommen ist; die Straf-
barkeit bezieht sich aber nur auf den Fall,
wo er aus Fl von dem Inhalt der Druck-
schrift keine Kenntnis erhalten hat, aus