Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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PrG 20 kann er bestraft werden. Verbrei- 
ter ist der Buchhändler, der Inhaber des 
Geschäfts, nicht der Gehilfe. Wer die 
Druckschrift vom Buchhändler bezieht 
und weiter verbreitet, z. B. Kolporteur, 
kann sich auf die Vorschriften nicht be- 
rufen, RGSt 23 110. Ebner. 
Fahrnisgemeinschaft. Die F(ahr- 
nis - )G(emeinschaft) Mobiliargemein- 
schaft) ist eine Unterart des Güterrechts- 
systems der allgemeinen Gütergemein- 
schaft. Sie ist in dem französichen Rechte 
zu einem fest abgeschlossenen, im ganzen 
klaren und einfachen System ausgebildet 
worden und beruht auf dem Gedanken, 
daß alles, was die Ehegatten bei der Ehe- 
schließung besitzen oder während der 
Dauer der Ehe erwerben, gemeinsam wer- 
den soll mit Ausnahme des unbeweglichen 
Vermögens, welches ein Ehegatte bei Ein- 
tritt des Güterstandes besitzt oder später 
unentgeltlich oder von Todes wegen er- 
wirbt. Auch hier bestand eine Reihe ver- 
schiedener partikularrechtlicher Systeme. 
Besitzt keiner der Ehegatten Immobilien, 
so deckt sich die Mobiliargemeinschaft 
vollkommen mit der allgemeinen Güter- 
gemeinschaft. 
Im B ist das System der FG als ver- 
tragsmäßiges Güterrecht im sechsten Ti- 
tel des ersten Abschnittes des vierten 
Buches 88 1549—1557 geregelt. Die Re- 
gelung ist nicht im engen Anschluß an 
das französische Recht, sondern in der 
Hauptsache in Anlehnung an die Grund- 
sätze des B über andere eheliche Güter- 
gemeinschaften erfolg. An der Spitze 
steht der Grundsatz, daß hier die für die 
allgemeine Gütergemeinschaft (s. d.) gel- 
tenden Vorschriften durchweg Anwen- 
dung finden, B 1549. Demgemäß sind für 
Eheverträge außer den allgemeinen Vor- 
schriften auch die Bestimmungen von 
B 1437 zu beachten. Die FG umfaßt die 
Gemeinschaft des beweglichen Vermö- 
gens und der Errungenschaft, hier ein- 
schließlich der Immobiliarerrungenschaft, 
in letzterer Richtung geht also dieses Sy- 
stem über den in der FG liegenden 
Rechtsbegriff' hinaus. Für das einge- 
brachte Gut sind nach B 1550 Abs 2 die 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft für 
das eingebrachte Gut geltenden Vorschrif- 
ten maßgebend und das eingebrachte Gut 
jedes der Ehegatten ist von dem Gesamt- 
gute ausgeschlossen. Eingebrachtes Gut 
eines Ehegatten ist das unbewegliche Ver- 
  
Fahrlässigkeit — Falke. 
mögen, vgl B 1551 Abs 2, das er beim Ein- 
tritte der FG hat oder während der Ge- 
meinschaft durch Erbfolge, durch Ver- 
mächtnis oder mit Rücksicht auf ein künf- 
tiges Erbrecht, durch Schenkung oder als 
Ausstattung erwirbt, ferner die Gegen- 
stände, welche nicht durch Rechtsgeschäft 
übertragen werden können, B 1552, was 
durch Ehevertrag für eingebrachtes Ehe- 
gut erklärt ist und was nach B 1369 er- 
worben wird, sofern die Bestimmung da- 
hin getroffen ist, daß der Erwerb einge- 
brachtes Gut sein soll, B 1553. Schließlich 
gehören auch Ersatz und Zuerwerb ge- 
mäß B 1524 zum eingebrachten Gut. Vor- 
behaltsgut kann nur die Frau haben, 
B 1555. Fortgesetzte Gütergemeinschaft 
tritt nur ein, wenn sie vereinbart ist, 
B 1557. Der eheliche Aufwand liegt dem 
Gesamtgut ob, zu welchem auch die Ein- 
künfte aus dem eingebrachten Gut der 
Ehegatten gehören; ein Beitrag aus dem 
Vorbehaltsgut der Frau ist nur insoweit zu 
leisten, als die sonstigen Einkünfte nicht 
ausreichen. Über Verbindlichkeiten aus ge- 
mischtem Erwerbe zu Gesamtgut und ein- 
pebrachtem Gut trifft B 1556 Bestimmung. 
Für die vor dem Jahre 1900 geschlos- 
senen Ehen läßt Einf-B 200 das bisherige 
Recht unberührt, die partikularrechtlichen 
Systeme der FG bleiben also für diese 
Ehen bestehen, soweit nicht die Landes- 
gesetzgebungen von der ihnen gegebenen 
Befugnis, die Güterstände der ihrer Ge- 
richtsbarkeit unterliegenden Ehen aus der 
Zeit vor 1900 mit dem 1. Jan 1900 in die 
ihnen entsprechenden oder ihnen ähnlich- 
sten Güterstände des B umzuwandeln, Ge- 
brauch gemacht haben. So hat Preußen, 
Ausf-B 45ff, hinsichtlich der Ehen mit 
preußischem Domizil zu Neujahr 1900 
durch die FG die gesetzliche Güter- 
gemeinschaft des Code civil ersetzt. 
Motive zum Entwurfe eines B 4 541 ff; Barre B und 
Code civil, 8. Aufl, 07; Förtsch Der Code "civil und das B; 
Röhrig "Die Schulden der in Fahrnis lebenden Eh egatten, 
Greifswald 01; Sellbach im Zentralblatt für frefwill 
Gerichtabarkeit 2 237 ff; Neumann Handausgabe des 
2 zu 1549-1557; Dernburg Das bürgerliche Recht des 
Deutschen Reichs und Preußens 4 (4. Aufl 07) 2832 ff $ 64; 
Planck Kommentar zumB 4% (3. Aufl 06) 371 ff und die 
anderen zum B erschienenen Kommentare zu 1549-1557. 
Otto Krüger. 
Fahrwege s. Wege. 
Falke nicht jagdbar: $ 1 Wildschonges 
vom 14. Juli 1904 (für Hannover); $ 1 
prJagdO vom 15. Juli 1907; Reichsvogel- 
schutzges vom 30. Mai 1908, RGesBi 314; 
s. auch Vögel, Raubvögel. Stelling. 
Falke, Johannes Friedrich Gottlieb, 
Historiker, * 20. April 1823 zu Ratzeburg,
	        
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