Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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dem Vorstand oder dem Gerichte nach- 
gewiesen haben. Für ein geschäftsunfä- 
higes oder in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränktes Familienmitglied ist sein ge- 
setzlicher Vertreter zuzuziehen; dies gilt 
auch von solchen Familienmitgliedern, 
welche vor dem Ablaufe des dreihundert- 
undzweiten Tages nach dem Tage ge- 
boren werden, an welchem ihr Vater, und 
wenn die Mutter bei der Familienstiftung 
für ihre Person beteiligt ist, auch diese 
die Zustimmung zu dem Familienschluß 
erklärt haben. Die zustimmende Erklä- 
rung des gesetzlichen Vertreters bedarf 
der Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts. — Steht die Vertretung ge- 
schäftsunfähiger oder in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkter Familienmitglieder 
Vormündern oder Pflegern zu, welche der 
Aufsicht verschiedener Vormundschafts- 
gerichte unterworfen sind, oder würde die 
Bestellung von Vertretern solcher Fami- 
lienmitglieder verschiedenen Vormund- 
schaftsgerichten obliegen, so kann auf An- 
trag des Vorstandes der Stiftung der 
Justizminister einem Vormundschafts- 
gerichte die Bestellung eines gemein- 
samen Vertreters und die Genehmigung 
der Erklärung des Vertreters übertragen, 
soweit die Interessen der beteiligten Fa- 
milienmitglieder nicht im Gegensatze zu- 
einander stehen. Diese Vorschrift findet 
auf die Genehmigung von Erklärungen 
der kraft elterlicher Gewalt berufenen ge- 
setzlichen Vertreter entsprechende An- 
wendung. 
5. Der Vorstand der Stiftung hat mit 
dem Gesuch um Aufnahme des Familien- 
schlusses einen Entwurf des letzteren so- 
wie ein Verzeichnis der zuzuziehenden 
Familienmitglieder einzureichen. Beste- 
hen gegen den Entwurf keine Bedenken 
oder sind die erhobenen Bedenken er- 
ledigt, so hat das Gericht einen Termin 
zur Aufnahme des Familienschlusses zu 
bestimmen. Zur Teilnahme an der Er- 
richtung des Familienschlusses ist berech- 
tigt: wer seine Zugehörigkeit zu der be- 
rufenen Familie durch öffentliche Urkun- 
den nachweist; ferner wer von den Be- 
rechtigten, die in dem Termine zur Auf- 
nahme des Familienschlusses erschienen 
sind, und von dem Vorstande der Stiftung 
als berechtigt anerkannt wird. Wer außer 
diesen Fällen die Berechtigung zur Teil- 
nahme in Anspruch nimmt, ist von dem 
Gericht aufzufordern, binnen drei Mona- 
  
Familienstiftung. 
ten seine Berechtigung oder die Erhebung 
der Klage gegen diejenigen, welche die 
Berechtigung bestreiten, nachzuweisen, 
widrigenfalls der ohne seine Zuziehung 
errichtete Familienschluß für ihn verbind- 
lich sein würde. Die Frist beginnt mit der 
Zustellung der Aufforderung. Die Geneh- 
migung des Familienschlusses darf erst 
erfolgen, wenn die Frist abgelaufen und 
im Falle rechtzeitiger Klageerhebung über 
die Berechtigung rechtskräftig entschie- 
den ist. — Besteht kein Grund zu der An- 
nahme, daß außer den angezeigten noch 
andere kraft Gesetzes zuzuziehende Fami- 
lienmitglieder vorhanden sind, so genügt 
die eidesstattliche Versicherung des Vor- 
standes der Stiftewng, daß ihm solche Mit- 
glieder nicht bekannt sind. Anderenfalls 
darf der Familienschluß nicht genehmigt 
werden, bevor die Familienmitglieder, 
deren Leben oder Aufenthalt unbekannt 
ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit 
ihrem Widerspruchsrecht ausgeschlossen 
sind. Für das Aufgebotsverfahren ist das 
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke 
die Stiftung ihren Sitz hat. Antragsberech- 
tigt ist der Vorstand der Stiftung. In dem 
Aufgebote sind die Familienmitglieder, 
deren Leben oder Aufenthalt unbekannt 
ist, unter Bezeichnung des Gegenstandes 
des Familienschlusses aufzufordern, spä- 
testens im Aufgebotstermine gegen den 
Familienschluß Widerspruch zu erheben, 
widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruch 
ausgeschlossen werden würden. 
6. Die Zustimmung zu dem Familien- 
schluß ist in dem zur Aufnahme bestimm- 
ten Termin oder in einer öffentlichen oder 
öffentlich beglaubigten Urkunde zu er- 
klären. Erklärt sich ein kraft Gesetzes zu- 
zuziehendes Familienmitglied oder sein 
Vertreter auf die Aufforderung des Vor- 
standes nicht, so ist er auf Antrag des 
Vorstandes von dem Gericht unter Mit- 
teilung des Entwurfes des Familien- 
schlusses zu dem zur Aufnahme des Fami- 
lienschlusses bestimmten Termine oder 
zu einem besonderen Termine mit dem 
Hinweise zu laden, daß er als dem Fami- 
lienschlusse zustimmend angesehen wer- 
den würde, wenn er nicht spätestens im 
Termine dem Gerichte gegenüber seinen 
Widerspruch erkläre. Die Genehmigung 
des Familienschlusses erfolgt, wenn den 
gesetzlichen Vorschriften genügt, insbe- 
sondere auch die Wartefrist für einen nas- 
citurus abgelaufen ist.
	        
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