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dem Vorstand oder dem Gerichte nach-
gewiesen haben. Für ein geschäftsunfä-
higes oder in der Geschäftsfähigkeit be-
schränktes Familienmitglied ist sein ge-
setzlicher Vertreter zuzuziehen; dies gilt
auch von solchen Familienmitgliedern,
welche vor dem Ablaufe des dreihundert-
undzweiten Tages nach dem Tage ge-
boren werden, an welchem ihr Vater, und
wenn die Mutter bei der Familienstiftung
für ihre Person beteiligt ist, auch diese
die Zustimmung zu dem Familienschluß
erklärt haben. Die zustimmende Erklä-
rung des gesetzlichen Vertreters bedarf
der Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts. — Steht die Vertretung ge-
schäftsunfähiger oder in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkter Familienmitglieder
Vormündern oder Pflegern zu, welche der
Aufsicht verschiedener Vormundschafts-
gerichte unterworfen sind, oder würde die
Bestellung von Vertretern solcher Fami-
lienmitglieder verschiedenen Vormund-
schaftsgerichten obliegen, so kann auf An-
trag des Vorstandes der Stiftung der
Justizminister einem Vormundschafts-
gerichte die Bestellung eines gemein-
samen Vertreters und die Genehmigung
der Erklärung des Vertreters übertragen,
soweit die Interessen der beteiligten Fa-
milienmitglieder nicht im Gegensatze zu-
einander stehen. Diese Vorschrift findet
auf die Genehmigung von Erklärungen
der kraft elterlicher Gewalt berufenen ge-
setzlichen Vertreter entsprechende An-
wendung.
5. Der Vorstand der Stiftung hat mit
dem Gesuch um Aufnahme des Familien-
schlusses einen Entwurf des letzteren so-
wie ein Verzeichnis der zuzuziehenden
Familienmitglieder einzureichen. Beste-
hen gegen den Entwurf keine Bedenken
oder sind die erhobenen Bedenken er-
ledigt, so hat das Gericht einen Termin
zur Aufnahme des Familienschlusses zu
bestimmen. Zur Teilnahme an der Er-
richtung des Familienschlusses ist berech-
tigt: wer seine Zugehörigkeit zu der be-
rufenen Familie durch öffentliche Urkun-
den nachweist; ferner wer von den Be-
rechtigten, die in dem Termine zur Auf-
nahme des Familienschlusses erschienen
sind, und von dem Vorstande der Stiftung
als berechtigt anerkannt wird. Wer außer
diesen Fällen die Berechtigung zur Teil-
nahme in Anspruch nimmt, ist von dem
Gericht aufzufordern, binnen drei Mona-
Familienstiftung.
ten seine Berechtigung oder die Erhebung
der Klage gegen diejenigen, welche die
Berechtigung bestreiten, nachzuweisen,
widrigenfalls der ohne seine Zuziehung
errichtete Familienschluß für ihn verbind-
lich sein würde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Aufforderung. Die Geneh-
migung des Familienschlusses darf erst
erfolgen, wenn die Frist abgelaufen und
im Falle rechtzeitiger Klageerhebung über
die Berechtigung rechtskräftig entschie-
den ist. — Besteht kein Grund zu der An-
nahme, daß außer den angezeigten noch
andere kraft Gesetzes zuzuziehende Fami-
lienmitglieder vorhanden sind, so genügt
die eidesstattliche Versicherung des Vor-
standes der Stiftewng, daß ihm solche Mit-
glieder nicht bekannt sind. Anderenfalls
darf der Familienschluß nicht genehmigt
werden, bevor die Familienmitglieder,
deren Leben oder Aufenthalt unbekannt
ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
ihrem Widerspruchsrecht ausgeschlossen
sind. Für das Aufgebotsverfahren ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke
die Stiftung ihren Sitz hat. Antragsberech-
tigt ist der Vorstand der Stiftung. In dem
Aufgebote sind die Familienmitglieder,
deren Leben oder Aufenthalt unbekannt
ist, unter Bezeichnung des Gegenstandes
des Familienschlusses aufzufordern, spä-
testens im Aufgebotstermine gegen den
Familienschluß Widerspruch zu erheben,
widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruch
ausgeschlossen werden würden.
6. Die Zustimmung zu dem Familien-
schluß ist in dem zur Aufnahme bestimm-
ten Termin oder in einer öffentlichen oder
öffentlich beglaubigten Urkunde zu er-
klären. Erklärt sich ein kraft Gesetzes zu-
zuziehendes Familienmitglied oder sein
Vertreter auf die Aufforderung des Vor-
standes nicht, so ist er auf Antrag des
Vorstandes von dem Gericht unter Mit-
teilung des Entwurfes des Familien-
schlusses zu dem zur Aufnahme des Fami-
lienschlusses bestimmten Termine oder
zu einem besonderen Termine mit dem
Hinweise zu laden, daß er als dem Fami-
lienschlusse zustimmend angesehen wer-
den würde, wenn er nicht spätestens im
Termine dem Gerichte gegenüber seinen
Widerspruch erkläre. Die Genehmigung
des Familienschlusses erfolgt, wenn den
gesetzlichen Vorschriften genügt, insbe-
sondere auch die Wartefrist für einen nas-
citurus abgelaufen ist.