Familienstiftung — Feigheit.
7. Die gesetzlichen Vorschriften finden
keine Anwendung, soweit durch die Stif-
tungsurkunde oder durch Familienschluß
ein anderes bestimmt ist.
III. Auf eine F, die am 1. Jan 1900 im
bisherigen Geltungsbereiche des ALR be-
steht, finden die Vorschriften über rechts-
fähige Stiftungen sowie die Vorschriften
des prAusfB über F Anwendung. 1. Ist
über die Bestätigung einer F vor der be-
zeichneten Zeit noch nicht endgültig ent-
schieden, so muß der Familienschluß ein-
stimmig gefaßt werden. — 2. Ist bei der
vom Könige erteilten Bestätigung der F
die Änderung der Verfassung oder die
Aufhebung der Stiftung ausgeschlossen
worden, so bedarf ein die Verfassung än-
dernder oder die Stiftung aufhebender
Familienschluß der Genehmigung des
Königs.
IV. Die Änderung der Verfassung einer
rechtsfähigen Stiftung, die nicht eine F
ist, sowie die Aufhebung einer solchen
Stiftung kann durch Beschluß des Vor-
standes mit staatlicher Genehmigung er-
folgen.
as, das göttliche Recht der Römer, im
Gegensatze zum ius.
asanen jagdbares Schonwild: 88 1 ff
Wildschonges vom 14. Juli 1904; pr
JagdO 1 ff. Stelling.
Faustpfand s. Pfandrecht.
Fautfracht (SeeR) ist das Abstands-
geld, das der Befrachter im Falle des
Rücktrittes vom Seefrachtvertrage (s. d.)
zu zahlen hat.
Febronianismus s. Hontheim.
Federvieh: 8 8 Reichsvogelschutzges
vom 30. Mai 1908, RGesBl 314. steiting
Federwild s. jagdbare Tiere, Eier,
Junge.
Fehde s. Selbsthilfe.
Feiertage s. Zeitberechnung.
Feiertage: Heilighaltung der Feier-
tage s. Sonntagsjagd.
eigheit, MS 84-88, KA 10, d. i.
Furcht vor persönlicher Gefahr. Was die
Tat anlangt, so führen die Motive zum
MS aus: Die Nichtachtung jeder persön-
lichen Gefahr ist eine der wesentlichsten
Berufspflichten des Soldaten, die in Kol-
lissionsfällen höher gestellt werden muß
als die Pflicht der Selbsterhaltung. Des-
halb wird die aus F(ei)g(heit) geschehene
Verletzung der Dienstpflichten jedem Sol-
daten als ein um so größeres Verbrechen
angerechnet werden müssen, je größer die
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Gefahr ist, welche durch sie verursacht
worden. Täter: die Personen des Solda-
tenstandes des aktiven Heeres und der ak-
tiven Marine, zu denen auch die zum
Dienste einberufenen Personen des Beur-
laubtenstandes gehören, MS 38. Nach
MarineÖ 37, 38 gelten die Angestell-
ten eines Schiffes (Kellner, Köche, Bar-
biere usw) als Personen des Soldaten-
standes, vgl MS 166. Ferner kommen als
Täter in Frage die Offiziere a la suite, die
nicht zum Soldatenstande gehören, wenn
und solange sie zu vorübergehender
Dienstleistung zugelassen sind, Einf-MS 2
Abs 3. Bestraft wird derjenige, welcher
während des Gefechtes aus Fg die Flucht
ergreift und die Kameraden durch Worte
oder Zeichen zur Flucht verleitet, mit dem
Tode. Zuchthaus bis zu fünf Jahren ist
angedroht für denjenigen, welcher aus Fg
1. bei dem Vormarsche zum Gefecht, wäh-
rend des Gefechtes oder auf dem Rück-
zuge von seinem Truppenteil heimlich zu-
rückbleibt, von ihm sich wegschleicht oder
sich versteckt hält, die Flucht ergreift,
seine Waffen oder Munition wegwirft
oder im Stiche läßt oder sein Pferd oder
seine Waffen unbrauchbar macht, oder
2. durch Vorschützung einer Verwundung
oder eines Leidens oder durch absicht-
lich veranlaßte Trunkenheit sich dem Ge-
fechte oder vor dem Feinde einer sonsti-
gen, mit Gefahr für seine Person verbun-
denen Dienstleistung zu entziehen sucht,
MS 85. Bei Annahme eines minder schwe-
ren Falles tritt Gefängnis von einem Jahre
bis zu fünf Jahren und als Nebenstrafe
Versetzung in die zweite Klasse des Sol-
datenstandes ein. Andererseits wird,
wenn durch die vorstehend unter 1 und 2
erwähnte Fg ein erheblicher Nachteil ver-
ursacht worden ist, Zuchthaus nicht unter
fünf Jahren, und wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zucht-
haus nicht unter zehn Jahren oder lebens-
längliches Zuchthaus angedroht, MS 86.
Neben der Zuchthausstrafe ist Entfernung
aus dem Heere oder der Marine geboten,
MS 31, Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte zulässig, S 32—34, 36. Ist der er-
wähnte minder schwere Fall angenom-
men, so sind, abgesehen von der aus-
drücklich bestimmten Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes, gegen
Offiziere Entfernung aus dem Heere oder
der Marine, MS 31, und gegen Unteroffi-
ziere Degradation, MS 40, geboten.