Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Im Kriege und im Frieden macht sich 
strafbar, wer aus Besorgnis vor persön- 
licher Gefahr eine militärische Dienst- 
pflicht verletzt. Ihn erwartet Freiheits- 
strafe (d. i. Arrest von einem Tage bis 
zu 6 Wochen, Gefängnis oder Festungs- 
haft von 43 Tagen an) bis zu drei Jahren. 
Außerdem kann auf Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes er- 
kannt werden, MS 87. Hieraus ergeben 
sich noch folgende Ehrenstrafen: a. gegen 
Offiziere ohne Rücksicht auf die Art und 
Höhe der Freiheitsstrafe Entfernung aus 
dem Heere oder der Marine zulässig, MS 
31, und, falls auf diese nicht erkannt wird, 
neben Gefängnis von längerer als einjäh- 
riger Dauer Dienstentlassung geboten, 
MS 34, 40, sowie neben Festungshaft von 
längerer als einjähriger Dauer und neben 
Gefängnis von einjähriger oder kürzerer 
Dauer Dienstentlassung zulässig, MS 34, 
40; b. gegen Unteroffiziere ohne Rück- 
sicht auf die Art und Höhe der Freiheits- 
strafe Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes zulässig, neben Gefäng- 
nis von längerer als einjähriger Dauer so- 
wie neben Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes Degradation geboten 
und neben Gefängnis von einjähriger oder 
kürzerer Dauer Degradation zulässig, 
MS 40. 
Hat der Täter in den besonderen Fällen 
der Fg im Felde, MS 85, 86, nach der Tat 
hervorragende Beweise von Mut abgelegt, 
so kann die Strafe unter den Mindestbe- 
trag der angedrohten Freiheitsstrafe er- 
mäßigt, also anstatt der angedrohten 
Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe bis auf 
einen Tag Arrest heruntergegangen und 
in den besonderen Fällen des MS 85 so- 
wie in den allgemeinen des $ 37 ebd 
von der Bestrafung gänzlich abgesehen 
werden. 
Die gewöhnliche Zuständigkeit zur Ver- 
folgung der Feigheitshandlungen ist die 
der höheren Gerichtsbarkeit, MC 45, 62; 
vgl jedoch auch MC 16 Ziff 1 Abs 2. 
RMG 1 30, 2 101, 9 241 (über die militärische Dienst- 
pllcht des MS 87 und ihre Verletzung); Kommentare des 
ilitärstrafrechts: v. Koppmann-Weigel, 03, Els- 
ner v. Gronow-Sohl, 06, Herz-Ernst, 05, Hecker, 
77, Endres, 03, Schlayer, 04, Rotermund, 09. 
Bolms, y2. Eisner v. Gronow. 
Feilbieten s. jagdbare Tiere, Schon- 
wild, Möven- und Kiebitzeier. Feilbieten 
nicht jagdbarer Vögel, deren Brut, 
Eier, Nester: Reichsvogelschutzges vom 
30. Mai 1908, ROesBi 314. Stellin«. 
Fein, Eduard, * 22. Sept. 1813 zu Braun- 
  
Feigheit — Feldmark. 
schweig, habilitierte sich 1843 in Heidel- 
berg, folgte 1844 einem Ruf als o. Pro- 
fessor nach Zürich, von wo er in gleicher 
Eigenschaft 1845 nach Jena, 1851 nach 
Tübingen ging. Er f bei Eisleben am 
28. Okt 1858. 
Fein veröffentlichte: Das Recht der Kollation, 
Heidelberg 42; Beiträge zur Lehre von der No- 
vation un Dele ation, jena 50, u. a. Auch be- 
arbeitete er für Glücks andekten das Recht der 
Kodizille, Erlangen 51—53, 2. Bogeng. 
Feindliche Handlungen gegen be- 
freundete Staaten, S 102—104, sollen 
denjenigen Staaten, die in engeren 'völker- 
rechtlichen Beziehungen zum Deutschen 
Reiche stehen, einen ausreichenden Schutz 
gewähren. Ganz irrig ist die Auffassung 
von Frank Komm 190, welche alle Staa- 
ten der völkerrechtlichen Gemeinschaft 
als befreundet ansieht; das widerspricht 
nicht nur den Tatsachen, sondern würde 
auch völkerrechtlich die Möglichkeit von 
Retorsionen u. dgl einschränken. P. 
Feld- und Forstpolizeigesetz (Preußen) 
vom 1. April 1880. 
Feldarbeit. Verbot des Hundemitneh- 
mens bei Feldarbeit: $ 35 Abs 2 hannov 
JagdO vom 11. März 1859. Stelling. 
Felddienstbarkeit s. Servitut. 
Feldesstreckung s. Bergwerkseigen- 
tum. 
Feldesteilung (Bergrecht) ist die (in 
Preußen unter obergergamtlicher Bestäti- 
gung erfolgende) Bildung selbständiger 
Bergwerke aus einem bisher einheitlichen. 
Feldgraswirtschaft s. Agrarwesen. 
Feldmark bildet nach hannoverschem 
Jagdrecht die Grundlage des Feldmarks- 
jagdbezirks und umfaßt die örtlich abge- 
grenzte Dorfflur, d. h. den geographischen 
Bezirk, zu welchem die Ortschaft mit 
allen, im Allein- oder Miteigentum physi- 
scher oder juristischer Personen (Fiskus, 
Aktiengesellschaften usw) stehenden Gär- 
ten und Höfen sowie Wiesen, Mooren, 
Heiden, Forsten, Sümpfen,, Gewässern, 
Kanälen, Teichen (Fischteichen), Wegen, 
Deichen und den sog ungeteilten Gemein- 
heiten gehört. Die Grenzen der Feldmark 
decken sich mit denen der betr politischen 
Gemeinde. Grundsatz ist, daß jede ein- 
zelne Feldmark nach hannoverschem 
Jagdrecht, wenn sie 300 hannoversche 
Morgen im Zusammenhange umfaßt, 
einen Jagdbezirk (Feldmarksjagdbezirk) 
bildet, so daß innerhalb einer einzigen 
politischen Gemeinde mehrere selbstän- 
dige Feldmarksjagdbezirke bestehen kön-
	        
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