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Im Kriege und im Frieden macht sich
strafbar, wer aus Besorgnis vor persön-
licher Gefahr eine militärische Dienst-
pflicht verletzt. Ihn erwartet Freiheits-
strafe (d. i. Arrest von einem Tage bis
zu 6 Wochen, Gefängnis oder Festungs-
haft von 43 Tagen an) bis zu drei Jahren.
Außerdem kann auf Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes er-
kannt werden, MS 87. Hieraus ergeben
sich noch folgende Ehrenstrafen: a. gegen
Offiziere ohne Rücksicht auf die Art und
Höhe der Freiheitsstrafe Entfernung aus
dem Heere oder der Marine zulässig, MS
31, und, falls auf diese nicht erkannt wird,
neben Gefängnis von längerer als einjäh-
riger Dauer Dienstentlassung geboten,
MS 34, 40, sowie neben Festungshaft von
längerer als einjähriger Dauer und neben
Gefängnis von einjähriger oder kürzerer
Dauer Dienstentlassung zulässig, MS 34,
40; b. gegen Unteroffiziere ohne Rück-
sicht auf die Art und Höhe der Freiheits-
strafe Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes zulässig, neben Gefäng-
nis von längerer als einjähriger Dauer so-
wie neben Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes Degradation geboten
und neben Gefängnis von einjähriger oder
kürzerer Dauer Degradation zulässig,
MS 40.
Hat der Täter in den besonderen Fällen
der Fg im Felde, MS 85, 86, nach der Tat
hervorragende Beweise von Mut abgelegt,
so kann die Strafe unter den Mindestbe-
trag der angedrohten Freiheitsstrafe er-
mäßigt, also anstatt der angedrohten
Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe bis auf
einen Tag Arrest heruntergegangen und
in den besonderen Fällen des MS 85 so-
wie in den allgemeinen des $ 37 ebd
von der Bestrafung gänzlich abgesehen
werden.
Die gewöhnliche Zuständigkeit zur Ver-
folgung der Feigheitshandlungen ist die
der höheren Gerichtsbarkeit, MC 45, 62;
vgl jedoch auch MC 16 Ziff 1 Abs 2.
RMG 1 30, 2 101, 9 241 (über die militärische Dienst-
pllcht des MS 87 und ihre Verletzung); Kommentare des
ilitärstrafrechts: v. Koppmann-Weigel, 03, Els-
ner v. Gronow-Sohl, 06, Herz-Ernst, 05, Hecker,
77, Endres, 03, Schlayer, 04, Rotermund, 09.
Bolms, y2. Eisner v. Gronow.
Feilbieten s. jagdbare Tiere, Schon-
wild, Möven- und Kiebitzeier. Feilbieten
nicht jagdbarer Vögel, deren Brut,
Eier, Nester: Reichsvogelschutzges vom
30. Mai 1908, ROesBi 314. Stellin«.
Fein, Eduard, * 22. Sept. 1813 zu Braun-
Feigheit — Feldmark.
schweig, habilitierte sich 1843 in Heidel-
berg, folgte 1844 einem Ruf als o. Pro-
fessor nach Zürich, von wo er in gleicher
Eigenschaft 1845 nach Jena, 1851 nach
Tübingen ging. Er f bei Eisleben am
28. Okt 1858.
Fein veröffentlichte: Das Recht der Kollation,
Heidelberg 42; Beiträge zur Lehre von der No-
vation un Dele ation, jena 50, u. a. Auch be-
arbeitete er für Glücks andekten das Recht der
Kodizille, Erlangen 51—53, 2. Bogeng.
Feindliche Handlungen gegen be-
freundete Staaten, S 102—104, sollen
denjenigen Staaten, die in engeren 'völker-
rechtlichen Beziehungen zum Deutschen
Reiche stehen, einen ausreichenden Schutz
gewähren. Ganz irrig ist die Auffassung
von Frank Komm 190, welche alle Staa-
ten der völkerrechtlichen Gemeinschaft
als befreundet ansieht; das widerspricht
nicht nur den Tatsachen, sondern würde
auch völkerrechtlich die Möglichkeit von
Retorsionen u. dgl einschränken. P.
Feld- und Forstpolizeigesetz (Preußen)
vom 1. April 1880.
Feldarbeit. Verbot des Hundemitneh-
mens bei Feldarbeit: $ 35 Abs 2 hannov
JagdO vom 11. März 1859. Stelling.
Felddienstbarkeit s. Servitut.
Feldesstreckung s. Bergwerkseigen-
tum.
Feldesteilung (Bergrecht) ist die (in
Preußen unter obergergamtlicher Bestäti-
gung erfolgende) Bildung selbständiger
Bergwerke aus einem bisher einheitlichen.
Feldgraswirtschaft s. Agrarwesen.
Feldmark bildet nach hannoverschem
Jagdrecht die Grundlage des Feldmarks-
jagdbezirks und umfaßt die örtlich abge-
grenzte Dorfflur, d. h. den geographischen
Bezirk, zu welchem die Ortschaft mit
allen, im Allein- oder Miteigentum physi-
scher oder juristischer Personen (Fiskus,
Aktiengesellschaften usw) stehenden Gär-
ten und Höfen sowie Wiesen, Mooren,
Heiden, Forsten, Sümpfen,, Gewässern,
Kanälen, Teichen (Fischteichen), Wegen,
Deichen und den sog ungeteilten Gemein-
heiten gehört. Die Grenzen der Feldmark
decken sich mit denen der betr politischen
Gemeinde. Grundsatz ist, daß jede ein-
zelne Feldmark nach hannoverschem
Jagdrecht, wenn sie 300 hannoversche
Morgen im Zusammenhange umfaßt,
einen Jagdbezirk (Feldmarksjagdbezirk)
bildet, so daß innerhalb einer einzigen
politischen Gemeinde mehrere selbstän-
dige Feldmarksjagdbezirke bestehen kön-