Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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(auch Ostfriesland und Eichsfeld): 
88 111ff 1 Tit 9, 4. Stelling. 
Feme (DeutschR). Die karolingische 
Schöffenverfassung hat sich in den west- 
fälischen Femgerichten erhalten, da in 
Westfalen der Stand der unabhängigen 
Freien am längsten bestanden hat. 
I. Oberstuhlherr ist der Erzbischof von 
Köln als Herzog von Westfalen. Zur Be- 
setzung des Freistuhls gehören ein Frei- 
graf und sieben Freischöffen. Ein Fron- 
bote fungiert für Zustellungen. Die Voll- 
streckung wird von einem dazu bestimm- 
ten Freischöffen vorgenommen. Richter 
ist der Freigraf; er wird vom Oberstuhl- 
herrn ernannt und belehnt; später wird 
das Amt erblich. Freischöffe ist jeder un- 
bescholtene Freie. Die Aufnahme erfolgt 
feierlich. Strenge Geheimhaltung der 
Verhandlung und der Namen des Rich- 
ters und der Schöffen ist vorgeschrieben. 
Il. Die Wissenden haben gewisse Ge- 
heimnisse zu wahren: 1. die Losung, an 
welcher sie sich erkennen: Stock Stein 
Gras Grein ; abgekürzt SSG G; — 2. den 
Notruf: Reinir dor Ferweri; — 3. den 
Schöffengruß: Ich grüß’ Euch, lieber 
Mann. Was fanget Ihr hier an? — 4. die 
Antwort des Begrüßten: Alles Glück 
kehre ein, wo die treuen Schöffen sein. 
Vgl Lindner Die Veme 171, 464; 
Eichhorn RG 3 171. 
III. Die Zuständigkeit hat im Laufe der 
Entwickelung sehr an Umfang gewonnen. 
Ursprünglich hat die Feme nur die Blut- 
gerichtsbarkeit im Sprengel, auf roter 
Erde, d. h. in Westfalen. Später ist sie 
bei Rechtsverweigerung in Kapitalsachen 
unbeschränkt zuständig. Ihre Jurisdik- 
tion erstreckt sich nicht auf den Kaiser, 
den Oberstuhlherrn, Geistliche und Juden. 
Seit dem sechzehnten Jahrhundert ist 
die Feme nur noch für Feldpolizeisachen 
zuständig. Jerome hatsie 1808 beseitigt; 
vgl Schröder DRGesch 834. P. 
Fenelon, Francois de Salignac de La- 
mothe, * 6. Aug 1651 auf dem Schlosse 
Fenelon, f als Erzbischof von Cambrai 
7. Jan 1815. 
In seinem berühmten, für die Enkel Lud- 
wigs XIV., deren Erziehung er leitete, ge- 
schriebenen Roman Les Aventures de Tele- 
maque (als Fragment erschienen Paris 1699, 
zuerst vollständig Paris 1717, 2, und dann sehr 
oft) verteidigte seine humane Moral das Ideal 
eines Fürsten, das wenig den Anschauungen 
Ludwigs XIV. entsprach, weshalb dieser das 
Buch, das er für eine Satire auf sich und 
seinen Hof ansah, verbot. Eine noch freimü- 
  
Feldtauben — Feststellungsklage. 
tigere Kritik an dem Regierungssystem Lud- 
wigs XIV..übte ein. erst ein Jahrhundert spä- 
ter veröffentlichtes Schreiben: Lettre de Fe- 
nelon & Louis XIV, Paris 25 Bogeng. 
Ferienkammer, -senat, s. Gerichts- 
ferien. 
ferruminatio s. adplumbatio. 
Fest an Hand. Hat der Auftraggeber 
dem Makler ein Objekt, z. B. ein Grund- 
stück, fest an Hand gegeben, so hat er 
innerhalb der vereinbarten Zeit nur durch 
den Makler abzuschließen oder, falls er 
anderweitig abschließt, ihm gemäß B 324, 
162 die Provision zu zahlen. | 
Feststellungsklage. Im allgemeinen 
pflegen Klagen das Begehren einer Lei- 
stung des Schuldners und Beklagten zu 
enthalten, sei es, daß diese Leistung in 
Zahlung, Lieferung von Waren, Heraus- 
gabe von Sachen oder persönlichen Hand- 
lungen irgendwelcher Art, oder sei es, 
daß sie in Duldung einer Handlung des 
Klägers oder dritter Personen, oder sei 
es, daß sie in Unterlassung besteht. 
Klagen, die nicht eine Leistung, sondern 
eine Entscheidung des Gerichts erstre- 
ben, durch welche lediglich das Bestehen 
eines Rechtsverhältnisses oder auch die 
Echtheit oder Unechtheit von Urkunden 
festgestellt wird, sind nur in beschränk- 
tem Maße zulässig. 
Naturgemäß gegeben sind sie bei For- 
. derungen, die seitens der Konkursgläubi- 
ger zur Tabelle angemeldet sind und von 
dem Korkursverwalter oder dem Gemein- 
schuldner bestritten werden. Denn in die- 
sem Falle ist der Natur der Sache nach 
eine Klage auf Zahlung ausgeschlossen, 
weil sich die Befriedigung des betreffen- 
den Konkursgläubigers nach den durch 
das Konkursverfahren bereitgestellten 
Mitteln richten muß, während die Höhe 
der Forderung vorher feststehen muß, 
eben weil die darauf zu verteilende Quote 
der Gesamtmasse sich danach berechnet. 
Näheres in dieser Beziehung ergibt 
K 146, aus dem insbesondere folgende 
Punkte wichtig sind: 
Ausschließlich zuständig ist das Kon- 
kursgericht bzw bei Objekten, die die 
Zuständigkeit des Amtsgerichts über- 
schreiten, das Landgericht, in dessen Be- 
zirk das Konkursgericht liegt. Dabei ist 
der Wert des Streitgegenstandes mit 
Rücksicht auf die voraussichtliche Kon- 
kursdividende zu berechnen, s. K 148. 
Die in diesem Prozesse geltend zu ma- 
chenden Ansprüche sind beschränkt auf
	        
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