Feststellungsklage.
die angemeldeten Beträge und Vor-
rechte.
Liegt für die Forderung ein vollstreck-
barer Titel vor, so hat nicht der Kläger,
sondern der Widersprechende den Wider-
spruch zu verfolgen. Geschieht dies nicht,
so ist bei der Verteilung die Dividende
auf die Forderung auszuzahlen. Im an-
dern Falle ist während des Schwebens des
Feststellungsprozesses die darauf etwa
entfallende Dividende zurückzubehalten,
s. K 168 Abs 1.
Wenn ein Prozeß über die Forderung
schon vor der Eröffnung des Konkursver-
fahrens anhängig war, so ist die Fest-
stellung derselben nicht durch Erhebung
einer neuen Klage, sondern durch Auf-
nahme des Prozesses zu betreiben.
Außerhalb des Konkursverfahrens sind
F(eststellungs)k(lagen) nur unter gewis-
sen Bedingungen zulässig, deren Zweck
vor allem ist, daß unnötige Prozesse und
überflüssige Kosten vermieden werden.
Denn nach der Fk wird, der Regel nach,
wenn die den Gegenstand derselben bil-
dende Verpflichtung später fällig wird,
noch die Leistungsklage notwendig, die
jedenfalls nahezu wiederum dieselben
Kosten verursacht.
Es ist deshalb in Z 256 die Zulässigkeit
der Fk davon abhängig gemacht, daß der
Kläger ein rechtliches Interesse an der
alsbaldigen Feststellung durch richterliche
Entscheidung hat. Damit wird im ein-
zelnes folgendes erfordert:
a. Ein rechtliches Interesse an der als-
baldigen Feststellung muß der Kläger
haben. Es können deshalb nicht etwa
allgemeine Rechtsfragen oder Rechtsver-
hältnisse zwischen andern Parteien zum
Gegenstand des Rechtsstreits gemacht
werden, sondern nur solche, die den
Kläger persönlich angehen und streitig
geworden sind.
b. Das Interesse muß aber auch an der
alsbaldigen Feststellung gegeben sein;
daher ist die Klage ausgeschlossen:
1. vor allem, wenn der Kläger bereits
zur Leistungsklage berechtigt ıst, d. h.,
wenn die Leistung fällig ist oder ihm
andere Rechtsbehelfe gegeben sind, s.
Rg 23 232.
Insbesondere ist daher in denjenigen
Fällen, in denen die Z nach der Novelle
vom 17. Mai 1898 Klage auf künftige
Leistung (darüber s. unten) zuläßt, die Fk
nunmehr ausgeschlossen.
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2. Ein Interesse an der alsbaldigen Fest-
stellung liegt aber auch dann nicht vor,
wenn der Kläger ohne Schaden bis zur
Fälligkeit der Leistung mit dem Begehren
der richterlichen Feststellung warten
könnte. Insbesondere z. B., wenn das Be-
streiten des Beklagten ihn nicht hindert,
seine Rechte ohnehin in der schärfsten
Weise zu verfolgen, insbesondere, wenn
er bereits einen vollstreckbaren Titel auf
Leistung erwirkt hat, oder wenn die
Fälligkeit der Leistung so dicht bevor-
steht, daß eine Entscheidung über die Fk
bis dahin doch nicht zu erwarten ist.
Allerdings kann im letzteren Falle der
Kläger nach Eintritt der Fälligkeit die Fk
der Regel nach in die Leistungsklage
umwandeln. Erkennt aber dann der Be-
klagte sofort an, so wird bei der Ent-
scheidung über die Kostenpflicht dennoch
zu prüfen sein, ob die Erhebung der Fk
durch ein genügendes Interesse an der
alsbaldigen Feststellung begründet war.
3. Endlich kann, abgesehen von den
Fällen, wo es sich um eine Urkunde han-
delt, deren Echtheit bestritten ist, nur die
Feststellung eines Rechtsverhältnisses be-
gehrt werden, insbesondere also nicht
etwa die Feststellung von bloßen Tat-
sachen, auch wenn sie möglicherweise
rechtliche Bedeutung haben. Bestritten
war es längere Zeit, ob von einem Rechts-
verhältnisse der Parteien die Rede sein
könne, wenn unmittelbare rechtliche Be-
ziehungen unter den Parteien selbst über-
haupt nicht bestehen, insbesondere z. B.,
wenn mehrere Personen Anspruch auf
dieselbe Forderung erheben oder Rechte
beanspruchen, die sich ‚gegenseitig aus-
schließen. In diesem Falle ist zweifellos
eine Klage, nämlich die Widerspruchs-
klage aus Z 771, dem Zessionar einer sol-
chen Forderung oder eines solchen Rechts
gegeben, wenn dieselbe Forderung oder
dasselbe Recht nach der Abtretung ge-
pfändet wird. Ebenso zweifellos ist eine
Fk dann unnötig, wenn es sich um die
Konkurrenz mehrerer Pfändungsgläubi-
ger handelt, da für diesen Fall in der Z
im Verteilungsverfahren durch die Be-
stimmung der $$ 827 und 872ff gesorgt
ist. Andererseits wird man dem Pfän-
dungsgläubiger auch gegen den Zessionar
einer Forderung unzweifelhaft eine Fk zu-
gestehen müssen, wenn etwa der letztere
von der Erhebung der Widerspruchsklage
absieht, dennoch aber die Verwertung der