Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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bührt dem Versicherer nur der Teil, wel- 
cher der abgelaufenen Versicherungszeit 
erttspricht, Vv 96 Abs 3. 
VII. In der Regel hat die F nicht nur 
den Zweck, den Versicherungsnehmer ge- 
gen Schaden zu schützen, sondern auch 
die Hypothekengläubiger vor Verlusten 
zu sichern, insbesondere ihnen die dem- 
nächstige Refektion des Pfandstückes zu 
sichern, vgl B 1127, 1130. Daher kann 
bei der Gebäudeversicherung, wenn der 
Versicherer nach den Versicherungsbe- 
stimmungen nur verpflichtet ist, die Ent- 
schädigungssumme zur Wiederherstellung 
des versicherten Gebäudes zu zahlen, der 
Versicherungsnehmer die Zahlung erst 
dann verlangen, wenn die bestimmungs- 
mäßige Verwendung des Geldes gesichert 
ist, Vv 97. — In diesem Falle kann die 
Forderung des Versicherungsnehmers auf 
die Entschädigungssumme vor der Wie- 
derherstellung des Gebäudes nur an den 
Erwerber des Grundstückes oder an 
solche Gläubiger übertragen werden, die 
Leistungen zur Refektion übernommen 
oder bewirkt haben. Eine Übertragung an 
Gläubiger des Versicherungsnehmers, die 
bare Vorschüsse zur Wiederherstellung 
gegeben haben, ist wirksam, wenn die 
Verwendung der Vorschüsse zur Wieder- 
herstellung erfolgt, Vv 98. — Eine Zah- 
lung, welche ohne die Sicherung der be- 
stimmungsmäßigen Verwendung des Gel- 
des geleistet wird, ist dem Hypotheken- 
gläubiger gegenüber nur wirksam, wenn 
ihm der Versicherer oder der Versiche- 
rungsnehmer angezeigt hat, daß ohne Si- 
cherung geleistet werden soll, und seit 
dem Empfange der Anzeige ein Monat 
verstrichen ist, Vv 99 Abs 1. — Hat im 
Falle der Gebäudeversicherung ein Hypo- 
thekengläubiger seine Hypothek dem Ver- 
sicherer angemeldet, so wirkt eine Kün- 
digung, ein Rücktritt oder eine sonstige 
Tatsache, welche die Beendigung des Ver- 
sicherungsverhältnisses zur Folge hat, ge- 
genüber dem Hypothekengläubiger erst 
mit dem Ablaufe eines Monats, nachdem 
die Beendigung und, sofern diese noch 
nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der 
Beendigung ihm durch den Versicherer 
mitgeteilt worden oder in anderer Weise 
zu seiner Kenntnis gelangt ist. Dies gilt 
jedoch nicht, wenn das Versicherungsver- 
hältnis wegen nicht rechtzeitiger Prämien- 
zahlung gekündigt oder durch den Kon- 
kurs des Versicherers beendigt wird, Vv 
  
Feuerversicherung — Fieber. 
100 Abs 1; s. auch Vv 100 Abs 2. — Ist 
bei der Gebäudeversicherung der Versi- 
cherer wegen des Verhaltens des Versi- 
cherungsnehmers von der Verpflichtung 
zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl 
seine Verpflichtung gegenüber einem Hy- 
pothekengläubiger bestehen, ohne Unter- 
schied, ob die Hypothek angemeldet ist 
oder nicht; das gleiche gilt, wenn der Ver- 
sicherer nach dem Eintritte des Versiche- 
rungsfalles von dem Vertrage zurück- 
tritt, Vv 101. 
VIII. Bei der Gebäudeversicherung darf 
der Versicherer, auch wenn der Versiche- 
rungsnehmer widerspricht (im Gegensatze 
zu B 267), die von einem Hypotheken- 
gläubiger angebotene Prämienzahlung 
nicht ablehnen, Vv 105. P. 
Fichard (Fickart), Johann von, 
* 23. Juni 1512 zu Frankfurt a. M., wurde 
1531 Doktor der Rechte, war im folgen- 
den Jahre zunächst als Sachwalter in 
seiner Vaterstadt, dann als Advokat (seit 
1533 als Prokurator) beim Kammergericht 
in Speier tätig. Von Juli 1533 bis Ende 
1535 Assessor im Rate von Frankfurt 
a. M., nahm er 1536 seine Entlassung, um 
eine wissenschaftliche Reise anzutreten, 
die er 1537 beendigte. 1538 übernahm er 
wieder sein früheres Amt und erhielt 1541 
die Pfalzgrafenwürde. Er +, nachdem er 
als Syndikus der Stadt an der Leitung 
ihrer Politik hervorragenden Anteil ge- 
nommen, 7. Juni 1581 in Frankfurt a. M. 
Unter seinen (teilweise verlorengegangenen) 
Schriften sind hervorzuheben die Neubearbeitung 
der Schrift des Bernardinus Rutilius: Juriscon- 
sultorum vitae veterum2 .. ., Basel 1557. Von 
größerer Wichtigkeit sind jedoch seine legis- 
atorischen Arbeiten, vor allem seine Beteiligung 
an der Herausgabe von Deren Graveschafften 
Solms und Herrschaft Mintzenberg Gerichts 
Ordnung und Land Recht (Frankfurt 1571), un 
seine Leitung der Erneuerung der Reformation 
des Frankfurter Stadtrechts von 1509: Der Statt 
Frankenfurt am Main erneuwerte Reformation, 
Frankfurt 1578, Bogeng. 
fictio legis Corneliae s. Todeserklä- 
rung. 
fictus possessor s. Eigentumsschutz. 
Fideikommiß s. Familienfideikom- 
miß, legatum. 
fideiiussio, fideipromissio siehe 
sponsio. 
Fiduziar s. testamentum, Fideikom- 
miß; — Rechtsgeschäft, Pfandrecht. 
Fieber ist die Reaktion des Organis- 
mus auf eingedrungene und zur Aufsau- 
gung gelangte Bakterien oder Gifte; es
	        
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