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d. die Branntweinsteuer in verschiede-
nen Steuerformen, geordnet durch Reichs-
gesetze vom 24. Juni 1887 und vom 7. Juli
1902, mit zwei Reservaten der süddeut-
schen Staaten.
Man muß drei Formen unterscheiden:
1. eine Verbrauchsabgabe von 70 Pfen-
nig pro Liter reinen Alkohols, unter ge-
wissen Voraussetzungen auf 50 Pfennig
herabsetzbar; — 2. eine weitere Steuer,
und zwar: a. als Maischbottichsteuer für
landwirtschaftliiche Brennereien, pro
Hektoliter der Bottiche und pro Ein-
maischung 1,31 M; — b. für gewerbliche
Brennereien ein Zuschlag zur Verbrauchs-
abgabe in Höhe von 20 Pfennig pro Liter
reinen Alkohols; — 3. eine Brennsteuer
als Zuschlag zur Verbrauchsabgabe, und
zwar 50 Pfennig bis 6,50 M pro Hekto-
liter, bei den nach dem 1. Juli 1895 be-
gründeten gewerblichen Brennereien bis
15 M; die Brennsteuer wird von allen
Brennereien erhoben ;
e. die Biersteuer auf Grund des Ge-
setzes vom 3. Juni 1906, und zwar: a. als
Brausteuer von den ersten 250 Doppel-
zentnern Braustoffe (Malz, Zucker) 4 M,
steigend bei 1000 ppelzentnern auf
10 M; — ß. als Vermahlungssteuer in
größeren Brauereien. — Zur Biersteuer-
gemeinschaft gehören nicht Bayern, Würt-
temberg, Baden, Elsaß-Lothringen und
die Ämter Ostheim und Königsberg in
Franken. — Der Zoll auf ausländisches
Bier beträgt 7,20 M pro Doppelzentner;
f. die Schaumweinsteuer, und zwar:
für aus Fruchtwein ohne Traubenwein-
zusatz hergestellten Schaumwein 10 Pfen-
nig pro Flasche, für anderen Schaumwein
und für schaumweinähnliche Getränke
50 Pfennig ; Gesetz vom 9. Mai 1902. Mit
Luxemburg besteht Schaumweinsteuer-
gemeinschaft; Vertrag vom 10. Mai 1902.
5. Die Reichsstempelabgaben werden
erhoben:
a. als Spielkartenstempel, Gesetz vom
3. Juli 1878, und zwar: pro Spiel bis
36 Blatt 30 Pfennig, über 36 Blatt
50 Pfennig;
b. als Urkundenstempei nach dem
Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906.
Es bestehen folgende Urkunden-
stempel: 1. Für Wechsel und andere an
Order gehende Zahlungsversprechen, und
zwar: bis zu 1000 M pro 200 M je 10 Pfen-
nig, von jedem weiteren angefangenen
1000 M 50 Pfennig. Die Entwertung des
Finanzwirtschaft des Reiches.
Stempels geschieht durch Verwendung
eines auf gestempeltem Papier aufgedruck-
ten Wechselformulars oder durch Benut-
zung von Wechselstempelmarken, die auf
die Rückseite des Wechsels geklebt und
spätestens bei der Begründung der Wech-
selobligation, insbesondere auch schon
beim Blankoakzepte, durch Datierung ent-
wertet werden müssen. Die Datierung
muß ausgeschrieben werden, darf aber in
der vom Bundesrate für zulässig erklärten
Abkürzung erfolgen. Nicht korrekte Da-
tierung gilt als Stempelhinterziehung. —
2. Für Aktien, und zwar alle inländischen
und solche ausländische, die sich im In-
lande im Verkehre befinden, ferner Kux-
scheine. — 3. Für inländische, für den
Handelsverkehr bestimmte Renten und
Schuldverschreibungen , sowie derartige
ausländische Wertpapiere im Inlandsver-
kehre. — 4. Für Schlußnoten über Kauf-
und andere Anschaffungsgeschäfte über
gewisse Wertpapiere und über ausländi-
sche Geldsorten und Banknoten. Dieselbe
Steuer heißt Börsensteuer bei derartigen
Geschäften, wenn sie nach Börsenusancen
über börsenmäßig gehandelte Warenmen-
gen abgeschlossen werden. — 5. Für Lot-
terielose und Urkunden über die Teil-
nahme an öffentlich veranstalteten Aus-
spielungen, z. B. die sogen Lose der
Pferdelotterien. — 6. Für Frachturkun-
den. — 7. Für Personenfahrkarten. —
8. Für Erlaubniskarten zur Fahrt mit
Kraftfahrzeugen zur Personenbeförde-
rung. — 9. Für Aufstellungen über die
Vergütungen der Aufsichtsräte von Ak-
tiengesellschaften, Kommanditaktienge-
sellschaften, Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung, sogen Tantieme-
steuer; vglLaband RStR 385. — 6. Die
Erbschaftssteuer nach dem Reichsgesetze
vom 3. Juni 1906. a. Gegenstand der Erb-
schaftssteuer ist.jeder Erwerb von Todes
wegen und alle Schenkungen, gleichviel
ob unter Lebenden oder von Todes
wegen; sie beträgt bis zu 20000 M 4, 6,
8, 10 Prozent; über 20000 M steigt sie
progressiv bis zu 25 Prozent. — b. Befreit
sind Abkömmlinge und Ehegatten des
Erblassers sowie der Landesherr und
seine Gemahlin. Ermäßigt ist die Erb-
schaftssteuer für Zuwendungen an Kir-
chen, Stiftungen, an solche juristischen
Personen, die ausschließlich kirchliche,
milde, gemeinnützige Zwecke verfolgen,
sowie für Zuwendungen zu diesen