Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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d. die Branntweinsteuer in verschiede- 
nen Steuerformen, geordnet durch Reichs- 
gesetze vom 24. Juni 1887 und vom 7. Juli 
1902, mit zwei Reservaten der süddeut- 
schen Staaten. 
Man muß drei Formen unterscheiden: 
1. eine Verbrauchsabgabe von 70 Pfen- 
nig pro Liter reinen Alkohols, unter ge- 
wissen Voraussetzungen auf 50 Pfennig 
herabsetzbar; — 2. eine weitere Steuer, 
und zwar: a. als Maischbottichsteuer für 
landwirtschaftliiche Brennereien, pro 
Hektoliter der Bottiche und pro Ein- 
maischung 1,31 M; — b. für gewerbliche 
Brennereien ein Zuschlag zur Verbrauchs- 
abgabe in Höhe von 20 Pfennig pro Liter 
reinen Alkohols; — 3. eine Brennsteuer 
als Zuschlag zur Verbrauchsabgabe, und 
zwar 50 Pfennig bis 6,50 M pro Hekto- 
liter, bei den nach dem 1. Juli 1895 be- 
gründeten gewerblichen Brennereien bis 
15 M; die Brennsteuer wird von allen 
Brennereien erhoben ; 
e. die Biersteuer auf Grund des Ge- 
setzes vom 3. Juni 1906, und zwar: a. als 
Brausteuer von den ersten 250 Doppel- 
zentnern Braustoffe (Malz, Zucker) 4 M, 
steigend bei 1000 ppelzentnern auf 
10 M; — ß. als Vermahlungssteuer in 
größeren Brauereien. — Zur Biersteuer- 
gemeinschaft gehören nicht Bayern, Würt- 
temberg, Baden, Elsaß-Lothringen und 
die Ämter Ostheim und Königsberg in 
Franken. — Der Zoll auf ausländisches 
Bier beträgt 7,20 M pro Doppelzentner; 
f. die Schaumweinsteuer, und zwar: 
für aus Fruchtwein ohne Traubenwein- 
zusatz hergestellten Schaumwein 10 Pfen- 
nig pro Flasche, für anderen Schaumwein 
und für schaumweinähnliche Getränke 
50 Pfennig ; Gesetz vom 9. Mai 1902. Mit 
Luxemburg besteht Schaumweinsteuer- 
gemeinschaft; Vertrag vom 10. Mai 1902. 
5. Die Reichsstempelabgaben werden 
erhoben: 
a. als Spielkartenstempel, Gesetz vom 
3. Juli 1878, und zwar: pro Spiel bis 
36 Blatt 30 Pfennig, über 36 Blatt 
50 Pfennig; 
b. als Urkundenstempei nach dem 
Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906. 
Es bestehen folgende Urkunden- 
stempel: 1. Für Wechsel und andere an 
Order gehende Zahlungsversprechen, und 
zwar: bis zu 1000 M pro 200 M je 10 Pfen- 
nig, von jedem weiteren angefangenen 
1000 M 50 Pfennig. Die Entwertung des 
  
Finanzwirtschaft des Reiches. 
Stempels geschieht durch Verwendung 
eines auf gestempeltem Papier aufgedruck- 
ten Wechselformulars oder durch Benut- 
zung von Wechselstempelmarken, die auf 
die Rückseite des Wechsels geklebt und 
spätestens bei der Begründung der Wech- 
selobligation, insbesondere auch schon 
beim Blankoakzepte, durch Datierung ent- 
wertet werden müssen. Die Datierung 
muß ausgeschrieben werden, darf aber in 
der vom Bundesrate für zulässig erklärten 
Abkürzung erfolgen. Nicht korrekte Da- 
tierung gilt als Stempelhinterziehung. — 
2. Für Aktien, und zwar alle inländischen 
und solche ausländische, die sich im In- 
lande im Verkehre befinden, ferner Kux- 
scheine. — 3. Für inländische, für den 
Handelsverkehr bestimmte Renten und 
Schuldverschreibungen , sowie derartige 
ausländische Wertpapiere im Inlandsver- 
kehre. — 4. Für Schlußnoten über Kauf- 
und andere Anschaffungsgeschäfte über 
gewisse Wertpapiere und über ausländi- 
sche Geldsorten und Banknoten. Dieselbe 
Steuer heißt Börsensteuer bei derartigen 
Geschäften, wenn sie nach Börsenusancen 
über börsenmäßig gehandelte Warenmen- 
gen abgeschlossen werden. — 5. Für Lot- 
terielose und Urkunden über die Teil- 
nahme an öffentlich veranstalteten Aus- 
spielungen, z. B. die sogen Lose der 
Pferdelotterien. — 6. Für Frachturkun- 
den. — 7. Für Personenfahrkarten. — 
8. Für Erlaubniskarten zur Fahrt mit 
Kraftfahrzeugen zur Personenbeförde- 
rung. — 9. Für Aufstellungen über die 
Vergütungen der Aufsichtsräte von Ak- 
tiengesellschaften, Kommanditaktienge- 
sellschaften, Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung, sogen Tantieme- 
steuer; vglLaband RStR 385. — 6. Die 
Erbschaftssteuer nach dem Reichsgesetze 
vom 3. Juni 1906. a. Gegenstand der Erb- 
schaftssteuer ist.jeder Erwerb von Todes 
wegen und alle Schenkungen, gleichviel 
ob unter Lebenden oder von Todes 
wegen; sie beträgt bis zu 20000 M 4, 6, 
8, 10 Prozent; über 20000 M steigt sie 
progressiv bis zu 25 Prozent. — b. Befreit 
sind Abkömmlinge und Ehegatten des 
Erblassers sowie der Landesherr und 
seine Gemahlin. Ermäßigt ist die Erb- 
schaftssteuer für Zuwendungen an Kir- 
chen, Stiftungen, an solche juristischen 
Personen, die ausschließlich kirchliche, 
milde, gemeinnützige Zwecke verfolgen, 
sowie für Zuwendungen zu diesen
	        
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