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unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist
öffentlich auffordern. Ein bei dem Nach-
laßgericht angemeldetes Erbrecht wird
nur dann berücksichtigt, wenn ihm inner-
halb dreier Monate nach Ablauf der An-
meldungsfrist nachgewiesen wird, daß das
Erbrecht besteht oder daßes gegenden Fk
im Klagewege geltend gemacht ist oder
der Fk gegen den, der das Erbrecht für
sich beansprucht, die negative Feststel-
lungsklage erhoben hat, B 1965 Abs 2
Satz 1. Ist die öffentliche Aufforderung
unterblieben, weil die Kosten dem Bae-
stande des Nachlasses gegenüber unver-
hältnismäßig groß sind, so beginnt die
dreimonatige Frist mit der gerichtlichen
Aufforderung an den Erbbewerber, sein
Erbrecht oder die Erhebung der Klage
nachzuweisen, B 1965 Abs 1 Satz 2, Abs 2
Satz 2. Erkennt das Nachlaßgericht oder
der Fk selbst das angemeldete Erbrecht
als begründet an, so hat das Nachlaßge-
richt die Feststellung des fiskalischen Erb-
rechts zu versagen und die Herausgabe
des Nachlasses an den Erbberechtigten
anzuordnen. Überzeugt es sich von dem
Bestehen des angemeldeten Erbrechts
nicht oder sind mehrere Erbbewerber auf-
getreten, ohne sich über ihr Erbrecht zu
einigen, so wird es die Erbbewerber
zwecks Verfolgung des Erbrechts gegen
den Fk oder dessen Feststellung auf
den Klageweg verweisen. Ist innerhalb
der Dreimonatsfrist weder ein Erbrecht
angemeldet noch die Klagerhebung
nachgewiesen, so hat das Nachlaßge-
richt durch einen mit Gründen ver-
sehenen, nach F 19, 20 mit Beschwerde
anfechtbaren Beschluß das gesetzliche
Erbrecht des betreffenden Fk festzu-
stellen und unverzüglich nach der
Rechtskraft des Beschlusses, F 16, die
Herausgabe des Nachlasses an den Fk an-
zuordnen. Im Falle des Bestehens einer
Nachlaßpflegschaft richtet sich das Ver-
fahren nach B 1890 ff, 1840 ff, 259—261,
271, 1962, 1915. Die Feststellung begrün-
det die Vermutung, daß der Fk gesetz-
licher Erbe sei, B 1964 Abs 2. Der wahre
Erbe kann die Vermutung innerhalb der
dreißigjährigen, vom Erbfall an laufenden
Verjährungsfrist beseitigen, Z 292, B 195,
1922. Erst mit der rechtskräftigen Fest-
stellung ist der Fk in Ansehung des Nach-
lasses aktiv und passiv legitimiert, B 1966,
und haftet für die Nachlaßverbindlichkei-
ten. Er kann sich aber den hiermit ver-
Fiskus — Fleckensgemeinden.
bundenen Belästigungen dadurch ent-
ziehen, daß er nach B 1981 ff die Nach-
laßverwaltung beantragt. Eine Inventar-
frist kann ihm nicht gesetzt werden B 2011
Satz 1, so daß er auch durch ihre Versäu-
mung das Recht der beschränkten Erben-
haftung nicht nach B 1994 verlieren kann
und es des Vorbehalts der beschränkten
Erbenhaftung im Urteile nach Z 780 Abs 1
nicht bedarf. Den Nachlaßgläubigern muß
der Fk über den Bestand des Nachlasses
im Umfange von B 2011 Satz 2, 260 Aus-
kunft erteilen, widrigenfalls er sich Scha-
densersatzansprüchen nach den allgemei-
nen Rechtsgrundsätzen aussetzt. Über
den Bestand des Nachlasses hinaus haftet
er nur, wenn er im Zwangsvollstreckungs-
verfahren seine beschränkte Haftung nach
Z 781 ff nicht geltend macht. Auf Grund
der Feststellung kann er einen Erbschein
erwirken.
Die Vorschriften über den Anfall einer
Erbschaft an den Fk als gesetzlichen Er-
ben finden nach B 46 entsprechende An-
wendung, wenn nach B 45 Abs 3 das Ver-
mögen eines aufgelösten oder nach B 43,
44 der Rechtsfähigkeit verlustig gegange-
nen Vereins (bona vacantia) dem Fk an-
fällt.
Hörle im Recht 8 869; Pfützner Der Fiskus als
gesotzlicher Er 05; Wolff Das Erbrecht des Fiskus und
as Urheberrecht in JheringsJ 44 58 fl. Hörle.
Fixgeschäft ist ein gegenseitiger Ver-
trag, bei dem die Zeit (oder die Frist),
zu (oder in) der geleistet werden soll, ge-
nau bestimmt (fix, fixiert) ist. Siehe Börse.
Flaggenrecht, R 4 Nr 7, R 54 Abs 1
und 5; grundsätzlich wird das F durch
Eintragung des im Eigentume eines Deut-
schen stehenden Schiffes ins Schiffsregi-
ster sowie durch Schiffszertifikate nach-
gewiesen, Reichsgesetz vom 22. Juni
1899.
flamines (RR), Priester, welche den
Opferdienst wahrnehmen, insbesondere f
Dialis, Martialis, Quirinalis.
Flassan, Gaötan Raxis Comte de,
° 1760 zu Bedouin, } 20. März 1845 in
Paris. Diplomat.
Er veröffentlichte u. a.: Histoire generale et
raisonnee de la diplomatie frangaise depuis la
fondation de la monarchie jusqu’& la fin du regne
de Louis XVl, Paris 1809, 6 (deuxieme edition,
Paris 11, 7, Apologie de l’histoire de la diplo-
matie frangaise, Paris 12); Histoire du congres
de Vienne, Paris 29, $. Bogeng.
Flavius (RR), Gnaeus, soll die actiones
veröffentlicht haben, 300 v. Chr.
Fleckensgemeinden (preuß VerwR)