Fleckensgemeinden — Fluchtliniengesetz.
sind Gemeinden, welche auf Grund der
Landgemeindeordnung für Schleswig-
Holstein als Stadtgemeinden behandelt
werden.
Fleckfieber s. unter Seuchengesetz-
gebung.
Fleischer, Johann Laurentius,
* 12. März 1691 zu Bayreuth, 1716 a. o.,
1724 o. Professor in Halle, seit 1733 in
Frankfurt a. O., wo er als Direktor der
Universität 13. Mai 1749 Y.
Hauptwerk: Institutiones juris naturae et gen-
tium 8, Halle 1745. Bogeng.
Florentina s. Pandekten.
Flößerei. Ein Floß unterscheidet sich
von einem Schiff dadurch, daß es nicht
zur Beförderung anderer Gegenstände
bestimmt ist, sondern daß es selbst Ob-
jekt der Beförderung ist. Die Folge da-
von ist, daß das Fl(oß) nur die eine Reise
nach seinem Bestimmungsorte macht. Da-
gegen ist es nicht unumgänglich, daß die
Beförderung des Fl durch die Strömung
geschehen soll, vielmehr kann sie auch
durch Schlepper, durch Ziehen vom Lande
oder durch aufgesetzte Mannschaft be-
wirkt werden.
Über die Rechtsverhältnisse der FIö-
Berei trifft das Reichsgesetz vom 15. Juni
1895 betr die privatrechtlichen Verhält-
nisse der Flößerei, ROBI 341 ff, in 33 Pa-
ragraphen Bestimmung. Die Vorschriften
dieses Gesetzes setzen ein Fl voraus, wel-
ches aus einer Anzahl miteinander verbun-
dener Hölzer besteht, die wie ein Fahr-
zeug einheitlich bewegt sind und daher
zum Aufenthalt einer Besatzung geeignet
sind. Die (namentlich auf Gebirgsgewäs-
sern betriebene) Flößerei einzelner Höl-
zer, die sog Wildflößerei, wird daher
durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Die Flößerei wird betrieben entweder
von dem Eigentümer des Fl oder von
einem Unternehmer, welcher die Beförde-
rung des Fi übernommen hat, dem sog
Frachtflößer. Der Frachtflößer ist Fracht-
führer im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Der Leiter des Fl auf der Fahrt ist der
Floßführer. Unter ihm steht die Floß-
mannschaft.
Hiernach trifft das Gesetz in der Haupt-
sache Bestimmungen über die Rechtsver-
hältnisse des Floßführers, der FloBmann-
schaft, über die Rechte und Pflichten des
Floßführers gegenüber Absender und
Empfänger des Fl, über Beschädigungen
durch das Fl und die Haftung des Eigen-
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tümers dafür, über Bergung und Hilfelei-
stung und über Pfandrechte am FI.
Die Kommentare zum Flößereigesetz vom 15. Juni 1895
von Mittelstein Landgraf und Förtsch. Nord.
Flotte s. Kriegsmarine.
Flöze s. Bergwerkseigentum.
Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875.
Das Gesetz regelt für Preußen die Be-
rechtigung städtischer und ländlicher Ge-
meinden, aus Gründen des öffentlichen
Wohles (des Verkehrs, der Gesundheit,
der Feuersicherheit, der Abwehr von Ver-
unstaltungen usw) für neu anzulegende
oder bereits bestehende Straßen (Damm
und Bürgersteig) und Plätze Straßen- und
Baufluchtlinien festzusetzen. Straßen-
fluchtlinie, die Grenze des öffentlichen
Verkehrs, und Baufluchtlinie, die der An-
baufähigkeit, decken sich meist, aber nicht
notwendig (Vorgärten). Durch Einf-B 11
und 13 ist die Regelung dieses Rechts-
stoffes der Landesgesetzgebung vorbe-
halten. Bereits früher stellte im Falle des
Bedürfnisses die Polizei solche Bebau-
ungspläne auf, wobei die Gemeinde nicht
entscheidend mitwirkte, trotzdem sie beim
Anbau die Straßen ordnungsmäßig her-
stellen und bei jeder Aufopferung des
einzelnen im Allgemeininteresse Versa-
gung der Bauerlaubnis nach ALR 75 Einl
entschädigen mußte. Solche Bebauungs-
pläne sind durch das Fl(uchtlinien-)G(e-
setz) nicht beseitigt; ihre Aufhebung oder
Änderung kann aber, $ 10, nur nach seinen
stimmungen erfolgen. Das FIG räumt
den Gemeinden den maßgebenden Ein-
fluß ein, beschränkt die Entschädigungs-
pflicht stark in deren Interesse, gibt ihnen
das Recht, 1. an Straßen, die für den öf-
fentlichen Verkehr oder Anbau noch nicht
fertiggestellt sind (nicht für sog histo-
rische Straßen), die Errichtung von Wohn-
gebäuden, die einen Ausgang nach die-
sen Straßen haben, zu untersagen, $ 12;
2. die Anlieger zu den Straßenausbaukosten
neuer Straßen heranzuziehen, $ 15 (s. An-
liegerbeiträge). Das Gesetz ist infolge
seiner langen parlamentarischen Behand-
lung vielfach wenig klar und bietet der
Auslegung große Schwierigkeit. Der
Fluchtlinienplan wird zunächst vorläufig
durch den Gemeindevorstand festgesetzt
im Einverständnis mit der Gemeinde, de-
ren Vertretung und unter Zustimmung der
Ortspolizeibehörde, welch letztere durch
den Kreis- oder Bezirksausschuß ergänzt
werden kann. Dabei sind die betroffenen
Grundstücke, die Höhenlage, die Entwäs-