Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Fortbildungskurse — Fortpflanzungsfähigkeit. 
Der Besuch dieser Fortbildungskurse ist 
äußerst rege und bildet ein sehr schätzens- 
wertes Gegengewicht gegen die bei prak- 
tischer amtlicher Tätigkeit bis zu einem 
gewissen Grade unvermeidliche Einseitig- 
keit. Die Kurse ergänzen, erweitern und 
vertiefen zunächst die durch die Universi- 
tätsstudien gewonnenen Kenntnisse des 
Juristen und geben ihm Gelegenheit, die 
neuere Gesetzgebung auf den wichtigsten 
Gebieten des Staatslebens zu erfassen und 
in sich zu verarbeiten. Vorträge aus dem 
Gebiet der Staatswissenschaften, Volks- 
wirtschaftslehre und den Sozialwissen- 
schaften suchen den Juristen für die hohen 
Anforderungen zu schulen, welche der ge- 
waltige Aufschwung des Staats- und Wirt- 
schaftslebens auf fast allen Gebieten an 
ihn stellt. 
Ferner wecken und fördern die Kurse 
das soziale Verständnis des Juristen und 
schärfen sein soziales Verantwortlichkeits- 
gefühl und Gewissen einerseits durch ein- 
schlägige Vorträge, andererseits durch die 
Besichtigungen, welche Gelegenheit ge- 
ben, das handarbeitende Volk bei seiner Ar- 
beit zu sehen und für seine Interessen und 
Bedürfnisse Verständnis zu gewinnen. 
Ein weiterer Ausbau dieser „Zivil“- 
akademieen und eine staatliche Förderung 
ihres Besuchs durch Bereitstellung reich- 
licher Mittel für Beurlaubungen und Teue- 
rungszulagen der einzuberufenden Beam- 
ten werden am besten mit dem Vorwurf 
der Weltfremdheit unseres Juristenstan- 
des aufräumen. 
Cuno Praktische Bedeutung der Vereinigung für staats- 
wissenschaft) Fortbildung, Preuß Verwaltungsblatt 25 707 f; 
von Brockhusen Staatswissenschaft) Fortbildungskurse, 
Preuß Verwaltungbl 26 738 f; Dr W. Haldy Die 
Kölner Vereinigung für rechte- und staatswissenschaft! 
Fortbildung, daselbst 27 677 fl; Ermel Der Sechswochen- 
kursus der Vereinigung für staatewissenschaftl Fortbildu 
Recht 05 672; von Kraewel Fortbildungskurse f 
Juristen, DIZ 06 887 ff. Ermel. 
* 1395, 1442 
Fortescue, Sir John, 
Oberrichter der King’s Bench, floh 1461 
mit der Königin Margarete nach dem Kon- 
tinent, wo er nach der Tradition für den 
Prinzen Eduard von Wales sein gegen das 
römische Recht gerichtetes Hauptwerk: 
De laudibus legum Angliae schrieb (das 
aber wahrscheinlich erst 1473 entstand). 
Er ging 1471 mit diesem Prinzen nach 
England zurück und starb um 1485 auf 
Ebrington (Gloucestershire). 
Außer seinem erst längere Zeit nach seinem 
Tode zuerst herausgegebenen Hauptwerke 
erste gute Ausgabe von Amos, Cambridge 
) schrieb er noch: The difterence between 
absolute and limited monarchy, London 1714. 
Bogeng. 
  
543 
Fortgesetztes Verbrechen ist vor- 
handen, wenn mehrere Straftaten, deren 
jede schon für sich den Tatbestand des- 
selben Verbrechens ausfüllt, durch den 
Willen des Täters zu einer Handlung zu- 
sammengefaßt werden; z. B. der Münz- 
fälscher prägt mit demselben Apparat eine 
Anzahl falscher Münzen, der Dieb stiehlt 
auf Grund eines von vornherein gefaßten 
Vorsatzes aus einem Zimmer nach und 
nach alle Gegenstände. Die Doktrin er- 
fordert gewisse Einheiten (Einheit der ver- 
letzten Person, des verletzten Rechtsgutes, 
der schädigenden Handlung). Als nur 
eine Handlung ist das fortgesetzte Ver- 
brechen der Gegensatz zu dem wieder- 
holten Verbrechen, einer Mehrheit selb- 
ständiger Straftaten. 
Stichwörter: Realkonkurrenz, wiederholtes Verbrechen. 
Binding Handbuch des Strafrechts, 85, 1 b14ff, da- 
selbst auch ausführliche Literatur; Berner Lehrbuch des 
deutschen Strafrechts, 95, 149, daselbst ebenfalls Literatur; 
Olshausen Kommentar zu 
8 73. Ratzlaft. 
Fortpflanzungsfähigkeit scheidet 
sich in Beischlafs- und Zeugungsfähigkeit 
beim Manne und Weibe. Über die Bei- 
schlafsfähigkeit beim Manne ist bereits 
unter Aspermatismus und Eichelhypospa- 
die bzw Erektion auch hierher Gehöriges 
erwähnt worden. Für die Zeugungsfähig- 
keit sind die Hoden und deren Funktion 
sowie die normale Beschaffenheit der Aus- 
scheidungswege des Samens wichtige Fak- 
toren. Ein Hode allein kann zur Zeugungs- 
fähigkeit ausreichen; das Fehlen beider 
Hoden ist eine Seltenheit und verursacht 
selbstverständlich Zeugungsunfähigkeit. 
Kastration im Knabenalter tilgt die Fähig- 
keit zur Zeugung, die gleiche Prozedur, 
im geschlechtsreifen Alter vorgenommen, 
schließt die Möglichkeit einer Zeugung 
so lange nicht aus, als noch lebende Sa- 
menfäden in den Samenblasen sich finden. 
Über die Zeit, wie lange dies währt, ist 
jedoch nichts Positives bisher bekannt. 
Zeugungsfähigkeit und Beischlafsfähigkeit 
(Kohabitationsfähigkeit) sind streng von- 
einander zu scheiden. Eine erfolgreiche 
Beiwohnung kann auch stattfinden, ohne 
daß es zur immissio penis in vaginam 
kommt; es genügt hierfür die bloße Ab- 
lagerung des Samens am Scheidenein- 
gang, so daß er durch seine eigene 
Schwere bei geeigneter Lagerung der 
Frau in deren Gebärmutter gelangen 
kann; zuweilen geschieht dies durch Her- 
absinken des Uterus mittels der Bauch- 
presse oder auch durch die Eigenbewe- 
gung der Samenfäden. Bei der Zeugungs-
	        
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