Fortpflanzungsfähigkeit — Frachtführer.
die Neurose bei der Ehefrau ausgelöst
haben.
Die potentia generandi der Frau kann
ihren Grund haben in völligem Fehlen der
Gebärmutter, der Scheide oder der Eier-
stöcke. Bei Undurchgängigkeit der Eier-
stockleiter (Tuben), die angeboren oder
z. B. häufig durch Tripper erworben sein
kann, ist gleichfalls Konzeptionsfähigkeit
nicht möglich; ebensowenig bei Erkran-
kungen der Eierstöcke, Verwachsungen
dieser und der Eileiter, bei Verengerungen
des inneren Muttermundes, des Uterus
durch Anteflexion desselben, bei Uterus-
polypen, Muskelgeschwülsten der Gebär-
mutter (Myom), bei Knickungen derselben
nach rückwärts (Retroflexion) usw. Beider
Frau ist ferner die impotentia gestandi,
d. i. ihre Unfähigkeit zum Austragen der
Frucht, ein nicht unwichtiges Moment.
Habitueller Abort, Verwachsungen des
Bauchfelles, des serösen Überzuges der
Gebärmutter und ihrer Anhänge können
Veranlassung dieser Impotenz sein.
Die impotentia parturiendi (Unfähigkeit
zum Gebären) kann gleichfalls ein „dem
Zwecke der Ehe hinderliches Gebrechen“
darstellen. Sie besteht bei Beckenano-
malien (Rhachitis z. B.), wenn ein Kind
nur durch künstliche Frühgeburt zur Welt
kommen kann (Ausführung des Kaiser-
schnittes usw).
Das Aufhören der Konzeptionsfähigkeit
des Weibes zeigt sich im allgemeinen im
45. Lebensjahre (Climacterium = Auf-
hören der Menses). Nach dem 45. Jahre
ist Konzeption zwar selten, aber nicht völ-
lig zu verneinen. Menses sind bis zum 55.
Lebensjahre beobachtet worden.
Casper-Liman GerMedizin 1; Müller Handbuch
der Geburtshilfe 8. Cohn.
fortune de mer, de terre s. Rheder,
Exekutionssystem, Abandonsystem.
forum, Gerichtsstand (s. d.).
Fossilien s. Bergbaufreiheit,
werkseigentum.
Frachtführer. Die Vorschriften über
das Frachtgeschäft finden sich in zwei Ge-
setzen an drei Stellen, für das Landfracht-
geschäft im H 425ff, für das Frachtge-
schäft auf Flüssen und Binnengewässern
im Bn 26 ff, für das Seefrachtgeschäft im
H 556 ff. Dazu treten die in der E enthal-
tenen Vorschriften über das Eisenbahn-
frachtgeschäft.
Der Unternehmer des Seefrachtge-
schäfts wird vom Gesetz nicht F(rach)t-
Posener Rechtslexikon I.
Berg-
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(führer), sondern Verfrachter genannt. Er
scheidet hier also aus.
Dagegen werden die gewerbsmäßigen
Übernehmer von Gütertransporten zu
Lande oder auf Binnengewässern Ft ge-
nannt, H 425. Die grundlegenden Bestim-
mungen für die Geschäfte dieser Per-
sonen sind im H für den Landfrachtführer
gegeben; auf sie wird im Binnenschiff-
fahrtsges 26 verwiesen, und es werden er-
gänzend die Regeln hinzugefügt, die die
besonderen Verhältnisse des Wassertrans-
portes erfordern.
Ft ist also, wer es gewerbsmäßig über-
nimmt, die Beförderung von Gütern zu
Lande oder auf Flüssen oder sonstigen
Binnengewässern auszuführen, H 425.
Der Ft ist Kaufmann, H 1 Abs 2 Ziff 5.
Gleichgültig ist es, ob der Ft selbst Eigen-
tümer der Beförderungsmittel (Schiff,
Wagen usw) ist. Die Übernahme der Be-
förderung ist entscheidend. Bestritten ist,
ob überhaupt ein besonderes Beförde-
rungsmittel vorhanden sein muß. Sind
auch die Dienstmänner, Packträger und
Viehtreiber Ft im Sinne des Gesetzes ? Der
Sprachgebrauch bezeichnet diese Leute
nicht als Ft, die oben angeführte Defini-
tion des Gesetzes gibt eine sichere Ant-
wort nicht, sondern läßt sowohl Einschluß
wie Ausschließung dieser Personen zu.
Entscheidend ist, daß die Vorschriften
des Gesetzes auf diese Personen absolut
nicht passen. Die Frage ist daher zu ver-
neinen.
Ft sind auch die Eisenbahnunterneh-
mungen. Für die Verträge mit den Eisen-
bahnen sind im 7. Abschn des 3. Buches
des H sowie in der E besondere Vor-
schriften gegeben.
Die Güterbeförderungen durch die Post
würden an sich Frachtgeschäfte sein. Sie
sind aber durch H 452 den Vorschriften
des H entzogen. Zugleich ist bestimmt,
daß die Postverwaltungen nicht als „Kauf-
leute‘‘ gelten.
Beim Frachtvertrag wird vom Ft der Er-
folg seiner Tätigkeit versprochen, nicht
nur die Leistung von Diensten. Der
Frachtvertrag ist daher Werkvertrag, und
es kommen ergänzend die Bestimmungen
des B 631 ff zur Anwendung.
Die Pflichten des Ft bestehen darin, das
Gut zu übernehmen, es ordnungsmäßig
zu befördern und unversehrt an den
Empfänger abzuliefern.
Für die Übernahme des Gutes gibt
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