Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Fortpflanzungsfähigkeit — Frachtführer. 
die Neurose bei der Ehefrau ausgelöst 
haben. 
Die potentia generandi der Frau kann 
ihren Grund haben in völligem Fehlen der 
Gebärmutter, der Scheide oder der Eier- 
stöcke. Bei Undurchgängigkeit der Eier- 
stockleiter (Tuben), die angeboren oder 
z. B. häufig durch Tripper erworben sein 
kann, ist gleichfalls Konzeptionsfähigkeit 
nicht möglich; ebensowenig bei Erkran- 
kungen der Eierstöcke, Verwachsungen 
dieser und der Eileiter, bei Verengerungen 
des inneren Muttermundes, des Uterus 
durch Anteflexion desselben, bei Uterus- 
polypen, Muskelgeschwülsten der Gebär- 
mutter (Myom), bei Knickungen derselben 
nach rückwärts (Retroflexion) usw. Beider 
Frau ist ferner die impotentia gestandi, 
d. i. ihre Unfähigkeit zum Austragen der 
Frucht, ein nicht unwichtiges Moment. 
Habitueller Abort, Verwachsungen des 
Bauchfelles, des serösen Überzuges der 
Gebärmutter und ihrer Anhänge können 
Veranlassung dieser Impotenz sein. 
Die impotentia parturiendi (Unfähigkeit 
zum Gebären) kann gleichfalls ein „dem 
Zwecke der Ehe hinderliches Gebrechen“ 
darstellen. Sie besteht bei Beckenano- 
malien (Rhachitis z. B.), wenn ein Kind 
nur durch künstliche Frühgeburt zur Welt 
kommen kann (Ausführung des Kaiser- 
schnittes usw). 
Das Aufhören der Konzeptionsfähigkeit 
des Weibes zeigt sich im allgemeinen im 
45. Lebensjahre (Climacterium = Auf- 
hören der Menses). Nach dem 45. Jahre 
ist Konzeption zwar selten, aber nicht völ- 
lig zu verneinen. Menses sind bis zum 55. 
Lebensjahre beobachtet worden. 
Casper-Liman GerMedizin 1; Müller Handbuch 
der Geburtshilfe 8. Cohn. 
fortune de mer, de terre s. Rheder, 
Exekutionssystem, Abandonsystem. 
forum, Gerichtsstand (s. d.). 
Fossilien s. Bergbaufreiheit, 
werkseigentum. 
Frachtführer. Die Vorschriften über 
das Frachtgeschäft finden sich in zwei Ge- 
setzen an drei Stellen, für das Landfracht- 
geschäft im H 425ff, für das Frachtge- 
schäft auf Flüssen und Binnengewässern 
im Bn 26 ff, für das Seefrachtgeschäft im 
H 556 ff. Dazu treten die in der E enthal- 
tenen Vorschriften über das Eisenbahn- 
frachtgeschäft. 
Der Unternehmer des Seefrachtge- 
schäfts wird vom Gesetz nicht F(rach)t- 
Posener Rechtslexikon I. 
Berg- 
  
545 
(führer), sondern Verfrachter genannt. Er 
scheidet hier also aus. 
Dagegen werden die gewerbsmäßigen 
Übernehmer von Gütertransporten zu 
Lande oder auf Binnengewässern Ft ge- 
nannt, H 425. Die grundlegenden Bestim- 
mungen für die Geschäfte dieser Per- 
sonen sind im H für den Landfrachtführer 
gegeben; auf sie wird im Binnenschiff- 
fahrtsges 26 verwiesen, und es werden er- 
gänzend die Regeln hinzugefügt, die die 
besonderen Verhältnisse des Wassertrans- 
portes erfordern. 
Ft ist also, wer es gewerbsmäßig über- 
nimmt, die Beförderung von Gütern zu 
Lande oder auf Flüssen oder sonstigen 
Binnengewässern auszuführen, H 425. 
Der Ft ist Kaufmann, H 1 Abs 2 Ziff 5. 
Gleichgültig ist es, ob der Ft selbst Eigen- 
tümer der Beförderungsmittel (Schiff, 
Wagen usw) ist. Die Übernahme der Be- 
förderung ist entscheidend. Bestritten ist, 
ob überhaupt ein besonderes Beförde- 
rungsmittel vorhanden sein muß. Sind 
auch die Dienstmänner, Packträger und 
Viehtreiber Ft im Sinne des Gesetzes ? Der 
Sprachgebrauch bezeichnet diese Leute 
nicht als Ft, die oben angeführte Defini- 
tion des Gesetzes gibt eine sichere Ant- 
wort nicht, sondern läßt sowohl Einschluß 
wie Ausschließung dieser Personen zu. 
Entscheidend ist, daß die Vorschriften 
des Gesetzes auf diese Personen absolut 
nicht passen. Die Frage ist daher zu ver- 
neinen. 
Ft sind auch die Eisenbahnunterneh- 
mungen. Für die Verträge mit den Eisen- 
bahnen sind im 7. Abschn des 3. Buches 
des H sowie in der E besondere Vor- 
schriften gegeben. 
Die Güterbeförderungen durch die Post 
würden an sich Frachtgeschäfte sein. Sie 
sind aber durch H 452 den Vorschriften 
des H entzogen. Zugleich ist bestimmt, 
daß die Postverwaltungen nicht als „Kauf- 
leute‘‘ gelten. 
Beim Frachtvertrag wird vom Ft der Er- 
folg seiner Tätigkeit versprochen, nicht 
nur die Leistung von Diensten. Der 
Frachtvertrag ist daher Werkvertrag, und 
es kommen ergänzend die Bestimmungen 
des B 631 ff zur Anwendung. 
Die Pflichten des Ft bestehen darin, das 
Gut zu übernehmen, es ordnungsmäßig 
zu befördern und unversehrt an den 
Empfänger abzuliefern. 
Für die Übernahme des Gutes gibt 
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