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Freihafen s. Finanzwirtschaft des Rei-
ches.
Freihandel s. Merkantilismus, Schutz-
zölle, List. \
Freiheit, persönliche, ein Grund-
recht, welches in sämtlichen geschriebe-
nen Verfassungen garantiert ist.
Freiheitsberaubung ist die vorsätz-
liche und widerrechtliche Einsperrung
eines Menschen bzw die in anderer Art
geschehende Behinderung an freier Be-
stimmung des Aufenthaltes, S 239.
Freiheitsstrafe, die Entziehung der
Freiheit in Ausübung des staatlichen
Strafrechtes; das S kennt als F Zucht-
haus-, Festungs-, Gefängnis-, Haftstrafe;
vgl diese Stichworte und Strafe.
Freikuxe s. Kuxe.
Freirechtsschule. Die Rechtswissen-
schaft hat für die Erkenntnis des Rechtes
drei Mittel ausgebildet: die Kritik, die
Auslegung, die Analogie (s. d.). Gegen
diese herkömmlichen Erkenntnismittel ist
in letzter Zeit verschiedentlich eingewen-
det worden, daß sie nicht genügen, um
Lücken des Gesetzes auszufüllen. So wird
von der einen Seite (der F) die freie
Rechtswissenschaft gefordert, welche es
gestattet, ergänzendes Recht nach freiem
Belieben, lediglich nach dem Ermessen
irgend eines Justizbeamten, zu schaffen ;
schon der Mangel einer charakteristischen
Bezeichnung dieser neu aufblühenden
Schule läßt wenig von ihrer Produktiv-
kraft erhoffen, aber alles von der schran-
kenlosen Willkür philosophierender Ver-
stiegenheit befürchten. Andere wollen
eine Rechtsfindung durch Interessenabwä-
gung oder durch Konstruktion. Bezeich-
nend ist, daß man auch den Versuch
macht, diese Thesen an Artikel 4 des code
eivil anzuschließen: le juge qui refusera
de juger, sous pretexte du silence, de l’ob-
scurit€e ou de l’insuffisance de la loi,
pourra Etre poursuivi comme coupable de
deni de justice.
Siehe namentlich Oertmann Kommentar z. Allge-
meinen Teil, Berlin 08, Einleitung XVII unter d. P.
Frei Schiff, frei Gut s. Kriegskonter-
bande.
Freiwillige Gerichtsbarkeit. Die
bürgerliche Rechtspflege behandelt ent-
weder streitige oder nichtstreitige Ange-
legenheiten. Mit den ersteren beschäftigt
sich das Gericht im Prozesse nach den
Vorschriften des G und der Z. Mit den
letzteren dagegen befaßt sich die sog
f(reiwillige) G(erichtsbarkeit).
Freihafen — Freiwillige Gerichtsbarkeit.
Welcher. Art die Tätigkeit des Gerichts
in dieser Beziehung ist, pflegt im allge-
meinen durch das bürgerliche Recht vor-
geschrieben zu werden. Sie kann be-
stehen lediglich in einer Bekanntmachung,
in der Aufnahme eines Protokolls, in Be-
glaubigung von Unterschriften, in Füh-
rung von Registern, oder auch in einer
mehr verwaltenden Tätigkeit, vor allem
Führung der Aufsicht über Verwaltungen,
oder endlich in entscheidender Tätigkeit
nach Prüfung des Falles und der gesetz-
lich gegebenen Vorschriften. Selbstver-
ständlich können auch solche Tätigkeiten
miteinander kombiniert sein, wie z. B
das Gericht bei Eintragungen von Ver-
einen in das Vereinsregister zunächst zu
prüfen und zu entscheiden hat, ob die
Satzungen des Vereins den Anordnungen
des B entsprechen, und dann den Verein
ins Register einzutragen und die Aufsicht
über die Beachtung derjenigen Vorschrif-
ten zu führen hat, die gesetzlich gegeben
sind (regelmäßige jährliche Mitteilung der
Vorstandsmitglieder usw).
Die Vorschriften des B über die Mit-
wirkung des Gerichts bei nicht streiti-
gen Angelegenheiten zwecks Begrün-
dung, Feststellung oder Genehmigung
von Rechtsgeschäften oder auch zur
Sicherstellung, Veränderung und Aufhe-
bung von Rechten finden sich verstreut
in den einzelnen Abschnitten des B, so
z. B. die Vorschriften über das Vereins-
register in dem 2. Titel des 1. Abschnittes
„Juristische Personen‘, die Vorschriften
über Entmündigung in dem 1. Titel des
3. Abschnittes „Geschäftsunfähigkeit‘“ in
Verbindung mit dem 1. Titel des Allge-
meinen Teils „Natürliche Personen‘ (B
104f und 6), die Vorschriften über die
Führung der Vormundschaft in dem
3. Abschnitt des Familienrechts usw.
Neben diesen reichsrechtlichen Vor-
schriften über die Tätigkeit der Gerichte
im Rahmen derfG gibt es auch eine große
Anzahl landesgesetzlicher Vorschriften,
die eine solche Tätigkeit der Gerichte er-
fordern, z. B. die Genehmigung von Fa-
milienfideikommissen und Familienstif-
tungen nach preuß Recht, die Entgegen-
nahme von Erklärungen betr den Austritt
aus der Landeskirche u. dgl m.
Soweit reichsrechtlich eine Tätigkeit des
Gerichts in nichtstreitigen Angelegenhei-
ten erforderlich ist, pflegt das B nach
Möglichkeit sich auf die rein sachlichen