Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Freihafen s. Finanzwirtschaft des Rei- 
ches. 
Freihandel s. Merkantilismus, Schutz- 
zölle, List. \ 
Freiheit, persönliche, ein Grund- 
recht, welches in sämtlichen geschriebe- 
nen Verfassungen garantiert ist. 
Freiheitsberaubung ist die vorsätz- 
liche und widerrechtliche Einsperrung 
eines Menschen bzw die in anderer Art 
geschehende Behinderung an freier Be- 
stimmung des Aufenthaltes, S 239. 
Freiheitsstrafe, die Entziehung der 
Freiheit in Ausübung des staatlichen 
Strafrechtes; das S kennt als F Zucht- 
haus-, Festungs-, Gefängnis-, Haftstrafe; 
vgl diese Stichworte und Strafe. 
Freikuxe s. Kuxe. 
Freirechtsschule. Die Rechtswissen- 
schaft hat für die Erkenntnis des Rechtes 
drei Mittel ausgebildet: die Kritik, die 
Auslegung, die Analogie (s. d.). Gegen 
diese herkömmlichen Erkenntnismittel ist 
in letzter Zeit verschiedentlich eingewen- 
det worden, daß sie nicht genügen, um 
Lücken des Gesetzes auszufüllen. So wird 
von der einen Seite (der F) die freie 
Rechtswissenschaft gefordert, welche es 
gestattet, ergänzendes Recht nach freiem 
Belieben, lediglich nach dem Ermessen 
irgend eines Justizbeamten, zu schaffen ; 
schon der Mangel einer charakteristischen 
Bezeichnung dieser neu aufblühenden 
Schule läßt wenig von ihrer Produktiv- 
kraft erhoffen, aber alles von der schran- 
kenlosen Willkür philosophierender Ver- 
stiegenheit befürchten. Andere wollen 
eine Rechtsfindung durch Interessenabwä- 
gung oder durch Konstruktion. Bezeich- 
nend ist, daß man auch den Versuch 
macht, diese Thesen an Artikel 4 des code 
eivil anzuschließen: le juge qui refusera 
de juger, sous pretexte du silence, de l’ob- 
scurit€e ou de l’insuffisance de la loi, 
pourra Etre poursuivi comme coupable de 
deni de justice. 
Siehe namentlich Oertmann Kommentar z. Allge- 
meinen Teil, Berlin 08, Einleitung XVII unter d. P. 
Frei Schiff, frei Gut s. Kriegskonter- 
bande. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit. Die 
bürgerliche Rechtspflege behandelt ent- 
weder streitige oder nichtstreitige Ange- 
legenheiten. Mit den ersteren beschäftigt 
sich das Gericht im Prozesse nach den 
Vorschriften des G und der Z. Mit den 
letzteren dagegen befaßt sich die sog 
f(reiwillige) G(erichtsbarkeit). 
  
Freihafen — Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Welcher. Art die Tätigkeit des Gerichts 
in dieser Beziehung ist, pflegt im allge- 
meinen durch das bürgerliche Recht vor- 
geschrieben zu werden. Sie kann be- 
stehen lediglich in einer Bekanntmachung, 
in der Aufnahme eines Protokolls, in Be- 
glaubigung von Unterschriften, in Füh- 
rung von Registern, oder auch in einer 
mehr verwaltenden Tätigkeit, vor allem 
Führung der Aufsicht über Verwaltungen, 
oder endlich in entscheidender Tätigkeit 
nach Prüfung des Falles und der gesetz- 
lich gegebenen Vorschriften. Selbstver- 
ständlich können auch solche Tätigkeiten 
miteinander kombiniert sein, wie z. B 
das Gericht bei Eintragungen von Ver- 
einen in das Vereinsregister zunächst zu 
prüfen und zu entscheiden hat, ob die 
Satzungen des Vereins den Anordnungen 
des B entsprechen, und dann den Verein 
ins Register einzutragen und die Aufsicht 
über die Beachtung derjenigen Vorschrif- 
ten zu führen hat, die gesetzlich gegeben 
sind (regelmäßige jährliche Mitteilung der 
Vorstandsmitglieder usw). 
Die Vorschriften des B über die Mit- 
wirkung des Gerichts bei nicht streiti- 
gen Angelegenheiten zwecks Begrün- 
dung, Feststellung oder Genehmigung 
von Rechtsgeschäften oder auch zur 
Sicherstellung, Veränderung und Aufhe- 
bung von Rechten finden sich verstreut 
in den einzelnen Abschnitten des B, so 
z. B. die Vorschriften über das Vereins- 
register in dem 2. Titel des 1. Abschnittes 
„Juristische Personen‘, die Vorschriften 
über Entmündigung in dem 1. Titel des 
3. Abschnittes „Geschäftsunfähigkeit‘“ in 
Verbindung mit dem 1. Titel des Allge- 
meinen Teils „Natürliche Personen‘ (B 
104f und 6), die Vorschriften über die 
Führung der Vormundschaft in dem 
3. Abschnitt des Familienrechts usw. 
Neben diesen reichsrechtlichen Vor- 
schriften über die Tätigkeit der Gerichte 
im Rahmen derfG gibt es auch eine große 
Anzahl landesgesetzlicher Vorschriften, 
die eine solche Tätigkeit der Gerichte er- 
fordern, z. B. die Genehmigung von Fa- 
milienfideikommissen und Familienstif- 
tungen nach preuß Recht, die Entgegen- 
nahme von Erklärungen betr den Austritt 
aus der Landeskirche u. dgl m. 
Soweit reichsrechtlich eine Tätigkeit des 
Gerichts in nichtstreitigen Angelegenhei- 
ten erforderlich ist, pflegt das B nach 
Möglichkeit sich auf die rein sachlichen
	        
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