Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
Vorschriften zu beschränken. Daneben 
finden sich aber auch, soweit eine Tren- 
nung schwer tunlich war, Vorschriften 
über die Zuständigkeit und das Verfahren 
der Gerichte in dem B, z. B. in B 60 und 
61 über die Anmeldung und Eintragung 
von Vereinen ins Vereinsregister. 
Die Vorschriften über die Mitwirkung 
des Gerichts in nichtstreitigen Rechts- 
angelegenheiten sind im allgemeinen, so- 
weit die Mitwirkung reichsgesetzlich vor- 
geschrieben ist, in dem Gesetze über die 
Angelegenheiten der fG vom 17. Mai 
1898 (abgekürzt: F) enthalten. Indessen 
finden sich auch einige der Vorschriften, 
die an sich nicht streitige Angelegen- 
heiten betreffen, in der Z, z. B. über das 
Aufgebotsverfahren und die Entmündi- 
gung. Die Aufnahme dieser Vorschriften 
in die Z rührt daher, daß man diese An- 
gelegenheiten schon bei Herausgabe der 
Z ordnen zu müssen glaubte, und daß 
z. B. im Entmündigungsverfahren sich 
vielfach ein Streitverfahren anschließt, 
dessen prozessualische Ordnung ohnehin 
Aufgabe der Z war. 
Das F ordnet die Zuständigkeit und 
das Verfahren der Gerichte in diesen An- 
gelegenheiten, soweit sie durch Reichs- 
gesetz ihnen überwiesen sind, jedoch nur 
insoweit, als dies zur einheitlichen Durch- 
führung des B erforderlich erschien. In- 
soweit, als Einzelheiten in dem F nicht 
geordnet sind, steht es der Landesgesetz- 
gebung frei, weitere Vorschriften zu er- 
lassen. Auch ist es selbstverständlich 
Aufgabe der Landesgesetzgebung, dieje- 
nigen Formen zu bestimmen, in denen 
die durch Landesgesetz erforderte Mitwir- 
kung der Gerichte zu erfolgen hat. 
Insoweit, als richterliche Tätigkeit be- 
sonderen Behörden überwiesen ist, z. B. 
dem Standesamt, Patentamt usw, sind für 
die Zuständigkeit und das Verfahren die 
Vorschriften der Spezialgesetzgebung 
maßgebend. 
Der ursprüngliche Entwurf des F be- 
schränkte sich auf Vormundschafts- und 
Nachlaßsachen. Das in Kraft getretene 
Gesetz hat indessen in umfassender Weise 
in elf Abschnitten alle diejenigen Vor- 
schriften zusammengefaßt, die in for- 
meller Beziehung zur Ergänzung der 
sachlichen Bestimmungen des B auf die- 
sem erforderlich waren. 
Nur die Grundbuchsachen sind einem 
besonderen Gesetze, der Gr, vorbehalten, 
  
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obwohl auch sie in das Gebiet der fO 
fallen. 
Die wichtigsten Aufgaben des Gerichts 
in Angelegenheiten der fG sind fol- 
gende: 
1. Mitwirkung bei Errichtung von 
Rechtsgeschäften, insbesondere Auf- 
nahme von Urkunden, vor allem in den 
Fällen, in denen gesetzlich gerichtliche 
oder notarielle Beurkundung oder Be- 
glaubigung von Unterschriften vorge- 
schrieben ist, sowie Bekanntmachungen 
solcher Rechtsgeschäfte, die zur Wirk- 
samkeit gegen Dritte einer solchen be- 
dürfen, z. B. des Gütertrennungsver- 
trages; 
2. Tätigkeit als Vormundschaftsgericht 
in dem näheren durch das B bestimmten 
Umfange; 
3. Tätigkeit als Nachlaß- und Teilungs- 
gericht, insbesondere zur Aufnahme von 
Ausschlagungserklärungen, Erteilung von 
Erbscheinen, Eröffnung von Testamen- 
ten, Anordnung von Nachlaßverwaltun- 
gen und Nachlaßpflegschaften und Tei- 
lung von Erbschaften oder anderen Ge- 
meinschaften auf Antrag der Beteiligten; 
4. Führung von Registern, insbeson- 
dere des Handelsregisters, Gesellschafts- 
registers, Vereinsregisters, Güterrechts- 
registers, Schiffsregisters u. a. m.; 
5. Tätigkeit in Angelegenheiten des 
Personenstandes, soweit diese durch das 
Gesetz für die Beurkundung des Per- 
sonenstandes und die Eheschließung vom 
6. Febr 1875 den Gerichten überwiesen 
sind; 
6. Genehmigung von Rechtsgeschäf- 
ten, soweit ausnahmsweise bei solchen 
zwecks Prüfung der gesetzlichen Voraus- 
setzungen eine gerichtliche Genehmigung 
vorgeschrieben ist, wie z. B. reichsgesetz- 
lich bei dem Vertrag, durch den jemand 
an Kindesstatt angenommen wird, oder 
durch den die Wirkungen eines solchen 
Vertrages wieder aufgehoben werden 
sollen, oder landesgesetzlich bei Familien- 
stiftungen oder Familienfideikommissen ; 
7. allerlei andere Tätigkeiten des Ge- 
richts, insbesondere z. B. bei Abnahme 
des Offenbarungseides, Feststellung des 
Zustandes oder Wertes einer Sache durch 
Sachverständige, Bestellung eines Ver- 
wahrers, Pfandverkauf usw. 
Das F sucht für alle diese Fälle zu- 
nächst umfassend die Frage der Zustän- 
digkeit zu regeln, so daß in dieser Be-
	        
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