Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Friedensspionage — Friedrich Il. 
Auslande bestraft worden ist, 8 10; S 4 
Abs 2 Nr 2. 
Zuständigkeit der Gerichte. Für die Un- 
tersuchung und Entscheidung in erster 
und letzter Instanz in den Fällen der in 
den 88 1 und 3 vorgesehenen Verbrechen 
ist das Reichsgericht zuständig. Die Mili- 
tärgerichtsbarkeit wird hierdurch nicht be- 
rührt. 
Stenglein Die strafrechtlichen Nebengesetze des 
Deutschen Reiches (8. Aut), 098) Nr 43 8. 488 ff; Gesetz vom 
8. Juli 1893; v. Liszt Lehrbuch des Strafrechts (17. Aufl, 
07) 167; Seuffert Die deutsche Strafgesetzgebung vom 
Jahre 18938 8, ZStW 14 578; Züblin Die moderne 
Spionagegesetzgebung, 95; Hecht Die völkerrechtliche 
Bedeutung des (Gesetzes gegen den Verrat militärischer Ge- 
be usw, 99. Faick. 
Friedewirken des Magistrates (römR) 
s. legis actio. 
Friedhof s. Begräbnis. 
Friedlosigkeit s. Ehre. 
Friedrich Il., König von Preußen, 
der Große, * 24. Jan 1712, F 17. Aug 
1786. Der Ruhm Friedrichs des Großen 
als Feldherr und Staatsmann ist einer 
allgemeinen Würdigung dieser geniaien 
Persönlichkeit als Schriftsteller vielfach 
hinderlich gewesen, zumal der Franzö- 
sischschreibende damit seinen Gedanken 
die Popularität nahm, welche den Taten 
des preußischen Königs zuteil wurde, die 
die besten Deutschen seiner Zeit zu „fritzi- 
scher Gesinnung“‘ begeisterten. Und doch 
hat er nicht nur historischen Werken und 
diplomatischen Staatsschriften das Ge- 
präge großer schriftstellerischer Origina- 
lität gegeben, Schriften, in denen sich 
zahlreiche Gedanken von bleibender Be- 
deutung auch für die Rechts- und Staats- 
wissenschaft finden. Der erste und bedeu- 
tendste Vertreter der modernen Staats- 
praxis in Deutschland hat „schon als 
junger Mann für die Staatswissenschaft 
Größtes geleistet‘ (worauf mit allem 
Nachdruck zuerst von Bluntschli hinge- 
wiesen worden ist), vor allem durch sei- 
nen vielgenannten, aber weniggelesenen 
Antimachiavell. Die Beschäftigung Fried- 
richs des Großen mit der allgemeinen 
Staatslehre wurde durch sein Streben, 
Klarheit über die Rechte des Fürsten und 
die Natur des fürstlichen Berufes zu ge- 
winnen, veranlaßt. Da eine deutsche 
Staatsrechtswissenschaft aber damals ihm 
die notwendigen Grundlagen eines sol- 
chen Studiums nicht geben konnte, blieb 
ihm nur die Möglichkeit, als Autodidakt 
sich eine Übersicht über Lehre und Lehr- 
meinungen vom Staate zu verschaffen. 
Daß ein so gewonnenes Wissen nicht im- 
  
555 
mer lückenlos war, ist selbstverständlich, 
daß der in der Schule eines großen Le- 
bens gereifte Mann am Ende seiner Lauf- 
bahn nicht mehr denjenigen Gedanken, 
die aus einer neuen, teilweise von ihm 
selbst geschaffenen Zeit hervorgingen, im 
gleichen Maße wie der leichter beein- 
flußbare Jüngling zugänglich wurde, er- 
klärlich. — Schon in den (zu seinen Leb- 
zeiten nicht gedruckten) Consid£rations 
sur !’etat present du corps politique de 
’Europe (Oeuvres posthumes VI 1 ff; 
Oeuvres VII 1 ff) des 26 jährigen findet 
sich der später ausführlicher begründete 
Grundgedanke seiner staatswissenschaft- 
lichen Erörterungen, daß Fürstenrecht 
und Fürstenpflicht Staatsrecht und Staats- 
pflicht, Fürstentum Staatsdienst sei. Seine 
Widerlegung des Principe Machiavellis 
(gegen den er in mißverständlicher Auf- 
fassung der Absichten dieser politischen 
Meisterschrift polemisierte) ist durch 
ihren positiven Inhalt dem bekämpften 
Buche ebenbürtig, wie auch die Kunst und 
Kraft der Darstellung der des Gegners 
gleichkommt. In ihr entwickelt Fried- 
rich der Große mit großer Klarheit 
die Idee des Volksfürstentumes im Ge- 
gensatz zu der des Patrimonialfürsten- 
tums („Le souverain bien loin d’&tre le 
maitre absolu des peuples qui sont sous 
sa domination, n’en est lui-mäme que le 
premier domestique‘‘), er zeigt, daß es nur 
ein durch den Staat bedingtes Fürsten- 
recht geben könne, und er erkennt die 
organische Natur des Staates (die von der 
Staatslehre seiner Zeit vergessen war) mit 
tiefer Einsicht, wie auch eine Schrift seines 
Alters, der Essai, sur les formes de gou- 
vernement ... beweist. 
Nicht nur als Reformator auf dem Ge- 
biete der nationalen Oesetzgebung (be- 
sonders bekannt sind die Kabinettsorders 
vom 3. Juni 1740, 27. Juni und 4. Aug 
1754, die die Beschränkung und Ab- 
schaffung der Tortur durchführten) hat 
Friedrich der Große seinen der wissen- 
schaftlichen Erkenntnis der Zeit weit vor- 
auseilenden Geist gezeigt, auch um das 
internationale Recht, das Seekriegsrecht 
erwarb er sich durch seine Beeinflussung 
der preußischen diplomatischen Staats- 
schriften bleibende Verdienste (besonders 
in dem Konflikt mit England wegen des 
Rechts der Neutralen zur See, 1752 bis 
1756. Preußische Staatsschriften, heraus- 
gegeben von Droysen und Duncker, Bd 2
	        
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