Friedensspionage — Friedrich Il.
Auslande bestraft worden ist, 8 10; S 4
Abs 2 Nr 2.
Zuständigkeit der Gerichte. Für die Un-
tersuchung und Entscheidung in erster
und letzter Instanz in den Fällen der in
den 88 1 und 3 vorgesehenen Verbrechen
ist das Reichsgericht zuständig. Die Mili-
tärgerichtsbarkeit wird hierdurch nicht be-
rührt.
Stenglein Die strafrechtlichen Nebengesetze des
Deutschen Reiches (8. Aut), 098) Nr 43 8. 488 ff; Gesetz vom
8. Juli 1893; v. Liszt Lehrbuch des Strafrechts (17. Aufl,
07) 167; Seuffert Die deutsche Strafgesetzgebung vom
Jahre 18938 8, ZStW 14 578; Züblin Die moderne
Spionagegesetzgebung, 95; Hecht Die völkerrechtliche
Bedeutung des (Gesetzes gegen den Verrat militärischer Ge-
be usw, 99. Faick.
Friedewirken des Magistrates (römR)
s. legis actio.
Friedhof s. Begräbnis.
Friedlosigkeit s. Ehre.
Friedrich Il., König von Preußen,
der Große, * 24. Jan 1712, F 17. Aug
1786. Der Ruhm Friedrichs des Großen
als Feldherr und Staatsmann ist einer
allgemeinen Würdigung dieser geniaien
Persönlichkeit als Schriftsteller vielfach
hinderlich gewesen, zumal der Franzö-
sischschreibende damit seinen Gedanken
die Popularität nahm, welche den Taten
des preußischen Königs zuteil wurde, die
die besten Deutschen seiner Zeit zu „fritzi-
scher Gesinnung“‘ begeisterten. Und doch
hat er nicht nur historischen Werken und
diplomatischen Staatsschriften das Ge-
präge großer schriftstellerischer Origina-
lität gegeben, Schriften, in denen sich
zahlreiche Gedanken von bleibender Be-
deutung auch für die Rechts- und Staats-
wissenschaft finden. Der erste und bedeu-
tendste Vertreter der modernen Staats-
praxis in Deutschland hat „schon als
junger Mann für die Staatswissenschaft
Größtes geleistet‘ (worauf mit allem
Nachdruck zuerst von Bluntschli hinge-
wiesen worden ist), vor allem durch sei-
nen vielgenannten, aber weniggelesenen
Antimachiavell. Die Beschäftigung Fried-
richs des Großen mit der allgemeinen
Staatslehre wurde durch sein Streben,
Klarheit über die Rechte des Fürsten und
die Natur des fürstlichen Berufes zu ge-
winnen, veranlaßt. Da eine deutsche
Staatsrechtswissenschaft aber damals ihm
die notwendigen Grundlagen eines sol-
chen Studiums nicht geben konnte, blieb
ihm nur die Möglichkeit, als Autodidakt
sich eine Übersicht über Lehre und Lehr-
meinungen vom Staate zu verschaffen.
Daß ein so gewonnenes Wissen nicht im-
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mer lückenlos war, ist selbstverständlich,
daß der in der Schule eines großen Le-
bens gereifte Mann am Ende seiner Lauf-
bahn nicht mehr denjenigen Gedanken,
die aus einer neuen, teilweise von ihm
selbst geschaffenen Zeit hervorgingen, im
gleichen Maße wie der leichter beein-
flußbare Jüngling zugänglich wurde, er-
klärlich. — Schon in den (zu seinen Leb-
zeiten nicht gedruckten) Consid£rations
sur !’etat present du corps politique de
’Europe (Oeuvres posthumes VI 1 ff;
Oeuvres VII 1 ff) des 26 jährigen findet
sich der später ausführlicher begründete
Grundgedanke seiner staatswissenschaft-
lichen Erörterungen, daß Fürstenrecht
und Fürstenpflicht Staatsrecht und Staats-
pflicht, Fürstentum Staatsdienst sei. Seine
Widerlegung des Principe Machiavellis
(gegen den er in mißverständlicher Auf-
fassung der Absichten dieser politischen
Meisterschrift polemisierte) ist durch
ihren positiven Inhalt dem bekämpften
Buche ebenbürtig, wie auch die Kunst und
Kraft der Darstellung der des Gegners
gleichkommt. In ihr entwickelt Fried-
rich der Große mit großer Klarheit
die Idee des Volksfürstentumes im Ge-
gensatz zu der des Patrimonialfürsten-
tums („Le souverain bien loin d’&tre le
maitre absolu des peuples qui sont sous
sa domination, n’en est lui-mäme que le
premier domestique‘‘), er zeigt, daß es nur
ein durch den Staat bedingtes Fürsten-
recht geben könne, und er erkennt die
organische Natur des Staates (die von der
Staatslehre seiner Zeit vergessen war) mit
tiefer Einsicht, wie auch eine Schrift seines
Alters, der Essai, sur les formes de gou-
vernement ... beweist.
Nicht nur als Reformator auf dem Ge-
biete der nationalen Oesetzgebung (be-
sonders bekannt sind die Kabinettsorders
vom 3. Juni 1740, 27. Juni und 4. Aug
1754, die die Beschränkung und Ab-
schaffung der Tortur durchführten) hat
Friedrich der Große seinen der wissen-
schaftlichen Erkenntnis der Zeit weit vor-
auseilenden Geist gezeigt, auch um das
internationale Recht, das Seekriegsrecht
erwarb er sich durch seine Beeinflussung
der preußischen diplomatischen Staats-
schriften bleibende Verdienste (besonders
in dem Konflikt mit England wegen des
Rechts der Neutralen zur See, 1752 bis
1756. Preußische Staatsschriften, heraus-
gegeben von Droysen und Duncker, Bd 2