Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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digkeit der Gerichte und der Antragsbe- 
hörden sind kontrovers, vgl Lands- 
berg Recht der ZwuFE 287, Schmitz 
SANr Tund 83 Nr3, Aschrott $ 3 
Nr 2, Gordan-Lehmann-Niese 
$ 3 Nr 2ff. 
Sachliche Unzuständigkeit hat absolute 
Nichtigkeit im Gefolge. So z.B., wenn das 
im Instanzenzug höhere Gericht über eine 
Frage entschieden hat, die von der ersten 
Instanz zwar entschieden, aber nicht durch 
Beschwerde angefochten ist. Bei Gefahr 
im Verzuge kann das Vormundschaftsge- 
richt eine vorläufige Unterbringung an- 
ordnen. Die Polizeibehörde des Aufent- 
haltes hat diesem Beschlusse zu ent- 
sprechen und die Kosten vorzuschießen. 
Diese Maßregel kann auch das Gericht be- 
schließen, in dessen Bezirk das Bedürfnis 
der Fürsorge hervorgetreten ist. Anderer 
Meinung Aschrott$5Nr23,Schmitz 
$ 5 Nr 5, der hier vertretenen Ansicht KG 
vom 8. Jan 1908 X 764/07 im Recht 08 
863. Das FEG kennt an Rechtsmitteln nur 
die sofortige Beschwerde, $& 4, 5, 13 
Abs 3, die Wiederaufnahme des Verfah- 
rens, 8 6, und die befristete Anrufung der 
Entscheidung des Vormundschaftsge- 
richts, 8 13. Auch die Beschwerde wegen 
Anwendung des 8 5 kann daher nur die 
sofortige sein, KG 23 A 183. Anderer Mei- 
nung Thiesing im Recht 03 503, 
Noelle 70 Nr 4; vgl auch KG 25 34, 
Koehne in FE-Konferenz 06 42. Das 
Verfahren ist im übrigen das der freiwil- 
ligen Gerichtsbarkeit. 
Ausführung. Die Ausführung liegt beim 
Kommunalverband. Er wählt frei zwi- 
schen Anstalt oder Familie, kann sogar 
die eigene Familie wählen, wobei freilich 
die Aufsicht durch den Fürsorger des 
Kommunalverbandes fortdauert. Fürsor- 
ger sind die vom Kommunalverbande be- 
rufenen Erziehungspfleger für die in Fa- 
milien untergebrachten Zöglinge. Von den 
Kosten trägt der Staat zwei Drittel, der 
Kommunalverband ein Drittel. Er nimmt 
Rückgriff gegen den Zögling, falls er Ver- 
mögen hat, und gegen die Unter- 
stützungspflichtigen. Aufsichtsbehörden 
über die Veranstaltungen sind die Ober- 
präsidenten. Entführung des Zöglings 
und Verleitung zur Flucht ist mit Strafe 
bedroht. 
Beendigung. Die FE endigt mit der 
Minderjährigkeit; also auch durch Voll- 
jährigkeitserklärung. Anderer Meinung 
  
Fürsorgeerziehung. 
Gordan-Lehmann-Niese $ 13 
Nr 1, vgl besonders Schmitz $ 13 Nr 2 
und 3. Die frühere Aufhebung erfolgt 
durch Beschluß des Kommunalverbandes 
von Amts wegen oder auf Antrag der EI- 
tern oder des gesetzlichen Vertreters, 
wenn der Zweck der FE erreicht oder an- 
derweit sichergestellt ist. Widerrufliche 
Aufhebung ist zulässig. Gegen den ableh- 
nenden Beschluß kann der Antragsteller 
binnen 2 Wochen die Entscheidung des 
Vormundschaftsgerichts anrufen. Der 
Kommunalverband kann aber nicht die 
FE deshalb aufheben, weil deren Zweck 
unerreichbar sei, OVG 44 430. 
Der Dienstverschaffungsvertrag. Das 
KG 28 A 179 hat es für zulässig erklärt, 
daß der Kommunalverband für den Zög- 
ling einen Dienstvertrag schließt. Das ist 
sicher unrichtig. Denn solches kann nur 
der gesetzliche Vertreter, und das ist der 
Kommunalverband nicht, vgl Gordan- 
Lehmann-Niese $ 9 Nr 2. Deshalb 
sucht man sich durch Dienstverschaf- 
fungsverträge zu helfen, welche man als 
Unterbringungsverträge zwischen Kom- 
munalverband und Lehrherrn auslegt, und 
die dann natürlich auch nicht der vor- 
mundschaftsgerichtlichen Genehmigung 
bedürfen, KG 29 A 37 (anderer Meinung 
Lemont Jugendfürs 03 443 ff). 
Horion a.a.O. 77 sieht in dem Dienst- 
verschaffungsvertrag einen ,, Vertrag, 
durch den sich der Landeshauptmann dem 
Dienstherrn gegenüber verpflichtet, die- 
sem die Dienste des Fürsorgezöglings zu 
verschaffen, und der Dienstherr sich ver- 
pflichtet, dem Landeshauptmann bzw dem 
Fürsorger den vereinbarten Lohn zu zah- 
len, wobei der Fürsorgezögling nicht Sub- 
jekt des Vertrages, sondern Objekt ist‘“. 
„Dementsprechend ist Pfändung eines 
Lohnanspruches gegen den Minderjähri- 
gen unmöglich, da nicht dem Minderjäh- 
rigen, sondern nur dem Landeshauptmann 
ein Lohnanspruch zusteht;‘“ vgl auch 
Lindenau PrVerwBl 24 427. Gor- 
dan $ 9 Nr 5 tritt der Ansicht Horions 
bei, indem er noch hinzufügt: „Insoweit 
in den Verträgen ausgemacht ist, daß den 
Zöglingen ein Entgelt gezahlt werden 
soll, ist der Vertrag ein Vertrag zugunsten 
eines Dritten.“ Hiervon verschieden 
scheint die Ansicht -Schmitz’s $ 9 
Nr 125 zu sein, da er sagt: „Der Kom- 
munalverband hat als gesetzlicher Vertre- 
ter des Zöglings im Sinne der Gw 126 b
	        
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