Fürsorgeerziehung.
Abs 2 zu handeln.‘ Das ist schwer mit
dem Gedanken zu vereinen, daß der Kom-
munalverband eben nicht als Vertreter,
sondern in eigenem Namen kontrahiert.
Die rechtliche Gültigkeit solcher Ver-
träge ist entgegen dieser „communis opi-
nio“ zu bezweifeln. Entweder ist der
Wille der Kontrahenten auf den gleichen
wirtschaftlichen Erfolg gerichtet wie der
gewöhnliche Lehrvertrag. Dann bedarf er
der Formen eines solchen, insbesondere
des Abschlusses durch den gesetzlichen
Vertreter, B 125, 117 Abs 2. Oder es trifft
wörtlich zu, was Horion sagt: „Der
Fürsorgezögling ist Objekt des Abkom-
mens.‘‘ Also der Kommunalverband ver-
schafft dem Arbeitgeber einen Arbeiter,
dieser leistet dafür Belehrung und weiter
Entgelt an den Kommunalverband. Wäre
das zulässig, so wären B 611 ff und die
Gw umsonst geschrieben. Diese Gesetze
aber enthalten zwingende Bestimmungen,
deren Umgehung das betreffende Ab-
kommen nichtig macht, vgl Dernburg
BR 1 125 Nr 3. Solange die Unterbrin-
gung allein den Gegenstand des Abkom-
mens bildet, handelt der öffentliche Er-
zieher innerhalb seiner Befugnisse. So-
bald er aber über die Arbeitskraft des
Zöglings kontrahiert, handelt er nicht in
einer für das bürgerliche Recht erheb-
lichen, also gültigen Weise. Zu welchen
verzweifelten Konstruktionen man greifen
muß, um den „Dienstverschaffungsver-
trag‘‘ in der Rechtsordnung einzuglie-
dern, vglbeiGordan $9S83 Abs 3. —
Praktisch wird kaum ein Interesse be-
stehen, gegen die ja durchaus zweck-
mäßigen Verträge anzugehen.
II. Die FE in den anderen Bundes-
staaten (zusammengestellt bei Schmitz
324 ff). Eine Reihe von Gesetzen läßt die
FE immer zu, „wenn die Voraussetzun-
gen des B 1666 oder des B 1838“ vor-
liegen. Doch bleibt auch ihr Zweck Be-
kämpfung der Verwahrlosung und nicht
Bekämpfung der anderen Gefahren, gegen
welche B 1666 sich richtet. Das sächsi-
sche Gesetz gibt den zweckmäßigen Zu-
satz: „und wenn die Entfernung des Min-
derjährigen aus seiner bisherigen Umge-
bung erforderlich ist‘. Im gleichen Ge-
setz werden die Verpflichtungen der Ar-
menbehörden zur Finanzierung der Maß-
nahmen aus B 1666 gegen andere Ge-
fahren genau festgelegt, so daß Konflikte
wie in Preußen unmöglich sind. Ähnlich
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ist Hamburg verfahren, Ges vom 11. Sept
1907. In verschiedenen Staaten ist das
obere Überweisungsalter auf 16 Jahre
festgesetzt. Eine Altersgrenze nach un-
ten gilt z. B. in Hessen, Weimar und Al-
tenburg (6 Jahre). In einzelnen Staaten
wird nur auf Antrag verfahren. Andere
gestatten den Antrag jedem (z. B. Meck-
lenburg, Lippe, Waldeck, Coburg-Gotha).
In einigen Staaten kann das Vormund-
schaftsgericht auch von Amts wegen wie-
der aufheben, z. B. Altenburg Ges 114.
In Hamburg und in Mecklenburg liegt das
Verfahren in den Händen einer besonde-
ren, nicht gerichtlichen Behörde. Die Aus-
führung liegt allenthalben in den Händen
von Verwaltungsbehörden. Die Kosten
trägt in Anhalt zur Hälfte der Landarmen-
verband, zur Hälfte der Ortsarmenver-
band. In Baden teilen Armenverband und
Staat sich in die Kosten, ebenso in Braun-
schweig. Vorwiegend ist das Rückgriffs-
recht gegen die Unterhaltspflichtigen des
Privatrechtes gegeben. Oldenburg und
Rudolstadt haben keinen Rückgriff einge-
richtet. Die sofortige Beschwerde ist kei-
neswegs überall das einzige zulässige
Rechtsmittel. Doch hat man die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde stets
nur bei befristeten Beschwerden (Anhalt
$ 7 Abs 2; Braunschweig 8 6; Mecklen-
burg $ 9). Es gibt Schlußverhandlungen
mit Verkündigung des Beschlusses (An-
halt $ 3), während man in Preußen die
Zustellung vorgeschrieben hat, die aller-
dings meines Erachtens durch Verkün-
dung an Anwesende für diese ersetzt wird.
Übereinstimmend Schmitz 8 4 Nr 35
Abs 3, Aschrott Nr 16. Anderer Mei-
nung Gordan Nr 22 Abs 3 und für
Bayern v. d. Pfordten Art 4 Nr 3a
Abs 2.
Elsaß-Lothringen hat die FE wegen
schon begonnener Verwahrlosung da-
durch nahezu ausgeschlossen, daß es, AG
123 Nr 1, das Einverständnis des Va-
ters bzw der sorgeberechtigten Mutter
voraussetzt.
Das sächsische Gesetz unterwirft auch
die infolge der strafrechtlichen ZwE in
öffentliche Erziehung gelangenden Perso-
nen den Regeln der FE; vgl bei Zwangs-
erziehung.
Die Finanzierung des B 1666 und 1838
durch das sächsische FEG 21 lautet:
„Ordnet das Vormundschaftsgericht auf
Grund des B 1666 oder des B 1838 die
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