Allgemeine Gütergemeinschaft. 53
derung des Mannes durch Krankheit oder
Abwesenheit kann die Frau im eigenen
Namen oder im Namen des Mannes ein
sich auf das Gesamtgut beziehendes
Rechtsgeschäft vornehmen oder einen
sich auf das Gesamtgut beziehenden
Rechtsstreit führen, falls mit dem Auf-
schube Gefahr verbunden ist, B 1450. Ver-
weigert der Mann die erforderliche Zu-
stimmung zu einem Rechtsgeschäft ohne
ausreichenden Grund, so kann diese Zu-
stimmung auf Antrag der Frau durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden, B
1451.
Auf dem Gesamtgute ruhen die sogen.
Gesamtgutsverbindlichkeiten : diese Masse
haftet den Gläubigern des Mannes und
mit gewissen Einschränkungen auch den
Gläubigern der Frau. Ausnahmslos kön-
nen die Gläubiger beider Ehegatten für
die vor Eintritt der Gütergemeinschaft be-
gründeten Verbindlichkeiten, die sogen.
Vorschulden, aus dem Gesamtgut Befrie-
digung verlangen, ferner die Gläubiger
des Mannes für seine nach Eintritt der
Gütergemeinschaft bis zu deren Aufhe-
bung begründeten Verbindlichkeiten. Die
Haftung oder Nichthaftung des Gesamt-
gutes für die während bestehender Güter-
gemeinschaft begründeten Verbindlichkei-
ten der Frau wird in B 14601462 gere-
gelt, namentlich sind als Gesamtgutsver-
bindlichkeiten nur die ohne die erforder-
liche Zustimmung des Mannes begrün-
deten rechtsgeschäftlichen Verbindlich-
keiten der Frau ausgeschlossen, während
die aus unerlaubten Handlungen der Frau
und ihre kraft Gesetzes entstandenen Ver-
bindlichkeiten Gesamtgutsverbindlichkei-
ten sind. Der Mann haftet außerdem per-
sönlich für die in seiner Person entstan-
denen Verbindlichkeiten, sowie für die
Verbindlichkeiten der Frau, soweit sie Ge-
samtgutsverbindlichkeiten sind. Für die
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist
nach Z 740 ein gegen den Ehemann er-
gangenes Urteil erforderlich und genü-
gend; ein von der Frau geführter Rechts-
streit kann ein auch dem Manne gegen-
über rechtskräftiges Urteil nur dann her-
beiführen, wenn der Mann zu der Füh-
rung des Rechtsstreites die Zustimmung
erteilt hat. Wenn die Ehefrau selbstän-
dig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist
regelmäßig zur Zwangsvollstreckung in
das Gesamtgut ein gegen die Ehefrau er-
gangenes Urteil genügend, Z 741. Der
Konkurs eines Ehegatten hebt die AG
nicht auf. Wird bei diesem Güterstande
das Konkursverfahren über das Vermögen
des Ehemannes eröffnet, so gehört nach
K 2 das Gesamtgut zur Konkursmasse,
während durch das Konkursverfahren
über das Vermögen der Ehefrau das Ge-
samtgut nicht berührt wird.
Beendigt wird die AG durch Auflösung
der Ehe (Tod eines Ehegatten, Eheschei-
dung usw.), durch Ehevertrag oder durch
ein auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
ergehendes Urteil auf Klage der Frau oder
des Mannes. Die Klagegründe sind in B
1468 und 1469 aufgeführt, die Aufhebung
der AG tritt mit der Rechtskraft des Ur-
teils ein, und für die Zukunft gilt Güter-
trennung, B 1470 Abs 1. Nach der Been-
digung der Gütergemeinschaft findet in
Ansehung des Gesamtgutes eine Ausein-
andersetzung statt, während des Ausein-
andersetzungszustandes dauert aber die
Gemeinschaft zur gesamten Hand fort,
B 1471, 1442, die Verwaltung des Gesamt-
gutes steht während dieses Zeitraumes
beiden Ehegatten zu. Die Auseinander-
setzung erfolgt in erster Linie gemäß Ver-
einbarung, ev. findet gerichtliche Vermit-
telung statt, für welche F 99 Abs 2 Vor-
schriften über die Zuständigkeit des
Amtsgerichtes gibt. Nach F 193 blei-
ben landesgesetzliche Vorschriften unbe-
rührt, wonach an Stelle der Gerichte oder
neben diesen Notare die Auseinander-
setzung zu vermitteln haben. Soweit die
Auseinandersetzung nicht lediglich durch
Vereinbarung vollzogen wird, stellen B
1475 ff eine Reihe von Regeln auf, welche
bei der Auseinandersetzung zu beachten
sind. Die Teilung des Überschusses er-
folgt nach den Vorschriften über die Ge-
meinschaft.e Besondere Bestimmungen
werden über Anrechnung, Ersatzpflicht,
sowie Übernahmerecht der Ehegatten ge-
troffen, B 1476 Abs 2 und 1477 Abs 2.
Bei der Auseinandersetzung im Falle der
Ehescheidung treten Modifikationen ge-
mäß B 1478 ein.
Im Falle der Auflösung der Ehe durch
den Tod eines der Ehegatten erfolgt bei
unbeerbter Ehe die Auseinandersetzung
durch Halbteilung, B 1482. Bei beerbter
Ehe tritt fortgesetzte Gütergemeinschaft
zwischen dem überlebenden Ehegatten
und den gemeinschaftlichen Abkömm-
lingen ein, diese Materie wird in B1483 bis
1518 eingehend geregelt. Das Gesamtgut