Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gastwirtschaft — Gaupp. 
und Kutscher. Die Vorschriften verlan- 
gen wöchentlich sieben Ruhezeiten von 
7 Stunden bei Personen unter 16 und von 
8 Stunden bei solchen über 16 Jahren, 
sowie unter Umständen in Badeorten von 
7 Stunden. Auf diese Ruhezeiten können 
die Angestellten nicht verzichten, bayr 
Oberstes Landesgericht 4. Nov 1904. G 
Arch 3 636, OLG Hamburg. Ein eigen- 
mächtiges Nehmen der Ruhezeit ist den 
Angestellten nicht gestattet, die Woche ist 
die Arbeits- und nicht die Kalenderwoche. 
Siehe auch ferner prHMErI vom 30. Juni 1908; HMBI 
266; badMErI vom 13. Nov 1908; Entscheidungen des LG 
Hamburg und LG Nordhausen im GwG 8 191. 
v. Landmann Kommentar z. Gw 8.8.0. und 2 800; 
Marcinowski Kommentar z. Gw a.a.O.; Berger- 
Wilbelmi Gwa.a.O. usw. Weigelt. 
Gatte s. Ehegatten. 
Gattungskauf s. Kauf. 
Gattungsschuld. Bei der G(a)tt(ungs- 
schuld) wird eine nur der Gattung nach 
bestimmte Sache geschuldet, genauer: die 
den Gegenstand der Leistung bildende 
Sache ist nur durch Art und Zahl be- 
stimmt. Gegenstand des Schuldverhält- 
nisses ist aber nicht die Gattung, sondern 
die aus ihr auszuwählende Sache. B 243 
Abs 1 bestimmt: „Wer eine nur der Gat- 
tung nach bestimmte Sache schuldet, hat 
eine Sache von mittlerer Art und Güte zu 
leisten.“ Nach B 279 hat der Schuldner, 
wenn der geschuldete Gegenstand sich 
nur der Gattung nach bestimmt, solange 
die Leistung aus der Gattung möglich ist, 
sein Unvermögen zur Leistung auch dann 
zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden 
nicht zur Last fällt. Zum Zwecke der Lei- 
stung muß die Gtt in eine Speziesschuld 
umgewandelt werden. In welchem Zeit- 
punkte dies geschieht, war nach gemei- 
nem Rechte streitig. Der Lieferungstheo- 
rie, die das B akzeptiert hat, standen die 
Ausscheidungstheorien von Thöl und Re- 
gelsberger sowie die Individualisierungs- 
theorie von Bekker gegenüber. Die Aus- 
scheidungstheorien hielten den Akt der 
Ausscheidung der aus der Gattung zu 
wählenden Sache und die Mitteilung an 
den Gläubiger bzw die Absendung der 
Nachricht für den maßgeblichen Zeit- 
punkt, die Individualisierungstheorie for- 
derte Einigung der Kontrahenten über das 
auszuwählende Individuum. B 243 Abs 2 
. bringt die von ihm vertretene Lieferungs- 
theorie zum Ausdruck, indem es sagt: 
„Hat der Schuldner das zur Leistung einer 
solchen Sache seinerseits Erforderliche ge- 
tan, so beschränkt sich das Schuldverhält- 
  
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nis auf diese Sache.“ Das Erforderliche 
hat der Schuldner dann getan, wenn die 
ausgeschiedene Sache von ihm an den 
Gläubiger abgesendet oder diesem zum 
wenigsten angeboten ist. Mit Bezug auf 
letzteres sagt B 300 Abs 2: „Wird eine nur 
der Gattung nach bestimmte Sache ge- 
schuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeit- 
punkt auf den Gläubiger über, in wel- 
chem er dadurch in Verzug kommt, daß er 
die angebotene Sache nicht annimmt.“ 
Daraus ergibt sich, daß, wenn auch aus 
der Gtt bereits eine Speziesschuld gewor- 
den ist, hiermit der Gläubiger noch nicht 
schlechtweg die Gefahr trägt. Hinsicht- 
lich der ev Bestimmung der Leistung 
durch einen Dritten setzt B 317 fest, daß 
die Bestimmung nach billigem Ermessen 
stattfinden soll. Soll die Bestimmung 
durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im 
Zweifel die Übereinstimmung aller erfor- 
derlich. Soll eine Summe bestimmt wer- 
‚den, so ist, wenn verschiedene Summen 
bestimmt werden, im Zweifel die Durch- 
schnittssumme maßgebend. 
Eine besondere Art der Gtt ist die Geld- 
schuld. In betreff ihrer besagt B 244, daß 
eine in ausländischer Währung ausge- 
drückte Geldschuld, die im Inlande zu 
zahlen ist, in Reichswährung bezahlt wer- 
den kann, wenn nicht die Zahlung in aus- 
ländischer Währung ausdrücklich be- 
dungen war. Nach B 245 ist, wenn die 
Geldschuld in einer Münzsorte zu zahlen 
ist, die sich zur Zeit der Zahlung nicht 
mehr im Umlauf befindet, die Zahlung so 
zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht 
bestimmt wäre. Unter Umständen nähert 
sich die Gtt der Wahlschuld. Z. B. liegt 
eine Gtt vor, wenn 10 Pferde, gleichgül- 
tig woher, geschuldet werden, eine Wahl- 
schuld, wenn von den 10 Pferden aus 
einem bestimmten Gestüt eins den Gegen- 
stand der Leistung bildet. Je enger der 
Kreis von Sachen ist, aus dem die Lei- 
stung bestimmt werden soll, desto mehr 
nähert sich die Gtt der Wahlschuld (s. d.). 
Berndorff Die Gattungsschuld, 00; Langbein 
Gewährleistung wegen Mängel der Ware beim Gatt - 
kauf bei Kaufleuten nach neuem Handelsrecht, 02; Lübbe 
Die Ansprüche des Käufers einer der Gattung nach be- 
stimmten Sache wegen Fehlens einer zugesicherten kigen- 
schaft, 02; vgl auch über den rechtlichen Begriff des Geldes 
die bei Endemann Lehrbuch des bürgerlichen Rechts 
Teil II unter Gattungseschuld zitierte Literatur. Knetsch. 
Gattungsvermächtnis siehe Ver- 
mächtnis. 
Gaunersprache s. Verbrechersprache, 
Zinken. 
Gaupp (Ernst Theodor), * 31. Mai 1796
	        
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