Gastwirtschaft — Gaupp.
und Kutscher. Die Vorschriften verlan-
gen wöchentlich sieben Ruhezeiten von
7 Stunden bei Personen unter 16 und von
8 Stunden bei solchen über 16 Jahren,
sowie unter Umständen in Badeorten von
7 Stunden. Auf diese Ruhezeiten können
die Angestellten nicht verzichten, bayr
Oberstes Landesgericht 4. Nov 1904. G
Arch 3 636, OLG Hamburg. Ein eigen-
mächtiges Nehmen der Ruhezeit ist den
Angestellten nicht gestattet, die Woche ist
die Arbeits- und nicht die Kalenderwoche.
Siehe auch ferner prHMErI vom 30. Juni 1908; HMBI
266; badMErI vom 13. Nov 1908; Entscheidungen des LG
Hamburg und LG Nordhausen im GwG 8 191.
v. Landmann Kommentar z. Gw 8.8.0. und 2 800;
Marcinowski Kommentar z. Gw a.a.O.; Berger-
Wilbelmi Gwa.a.O. usw. Weigelt.
Gatte s. Ehegatten.
Gattungskauf s. Kauf.
Gattungsschuld. Bei der G(a)tt(ungs-
schuld) wird eine nur der Gattung nach
bestimmte Sache geschuldet, genauer: die
den Gegenstand der Leistung bildende
Sache ist nur durch Art und Zahl be-
stimmt. Gegenstand des Schuldverhält-
nisses ist aber nicht die Gattung, sondern
die aus ihr auszuwählende Sache. B 243
Abs 1 bestimmt: „Wer eine nur der Gat-
tung nach bestimmte Sache schuldet, hat
eine Sache von mittlerer Art und Güte zu
leisten.“ Nach B 279 hat der Schuldner,
wenn der geschuldete Gegenstand sich
nur der Gattung nach bestimmt, solange
die Leistung aus der Gattung möglich ist,
sein Unvermögen zur Leistung auch dann
zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden
nicht zur Last fällt. Zum Zwecke der Lei-
stung muß die Gtt in eine Speziesschuld
umgewandelt werden. In welchem Zeit-
punkte dies geschieht, war nach gemei-
nem Rechte streitig. Der Lieferungstheo-
rie, die das B akzeptiert hat, standen die
Ausscheidungstheorien von Thöl und Re-
gelsberger sowie die Individualisierungs-
theorie von Bekker gegenüber. Die Aus-
scheidungstheorien hielten den Akt der
Ausscheidung der aus der Gattung zu
wählenden Sache und die Mitteilung an
den Gläubiger bzw die Absendung der
Nachricht für den maßgeblichen Zeit-
punkt, die Individualisierungstheorie for-
derte Einigung der Kontrahenten über das
auszuwählende Individuum. B 243 Abs 2
. bringt die von ihm vertretene Lieferungs-
theorie zum Ausdruck, indem es sagt:
„Hat der Schuldner das zur Leistung einer
solchen Sache seinerseits Erforderliche ge-
tan, so beschränkt sich das Schuldverhält-
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nis auf diese Sache.“ Das Erforderliche
hat der Schuldner dann getan, wenn die
ausgeschiedene Sache von ihm an den
Gläubiger abgesendet oder diesem zum
wenigsten angeboten ist. Mit Bezug auf
letzteres sagt B 300 Abs 2: „Wird eine nur
der Gattung nach bestimmte Sache ge-
schuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeit-
punkt auf den Gläubiger über, in wel-
chem er dadurch in Verzug kommt, daß er
die angebotene Sache nicht annimmt.“
Daraus ergibt sich, daß, wenn auch aus
der Gtt bereits eine Speziesschuld gewor-
den ist, hiermit der Gläubiger noch nicht
schlechtweg die Gefahr trägt. Hinsicht-
lich der ev Bestimmung der Leistung
durch einen Dritten setzt B 317 fest, daß
die Bestimmung nach billigem Ermessen
stattfinden soll. Soll die Bestimmung
durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im
Zweifel die Übereinstimmung aller erfor-
derlich. Soll eine Summe bestimmt wer-
‚den, so ist, wenn verschiedene Summen
bestimmt werden, im Zweifel die Durch-
schnittssumme maßgebend.
Eine besondere Art der Gtt ist die Geld-
schuld. In betreff ihrer besagt B 244, daß
eine in ausländischer Währung ausge-
drückte Geldschuld, die im Inlande zu
zahlen ist, in Reichswährung bezahlt wer-
den kann, wenn nicht die Zahlung in aus-
ländischer Währung ausdrücklich be-
dungen war. Nach B 245 ist, wenn die
Geldschuld in einer Münzsorte zu zahlen
ist, die sich zur Zeit der Zahlung nicht
mehr im Umlauf befindet, die Zahlung so
zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht
bestimmt wäre. Unter Umständen nähert
sich die Gtt der Wahlschuld. Z. B. liegt
eine Gtt vor, wenn 10 Pferde, gleichgül-
tig woher, geschuldet werden, eine Wahl-
schuld, wenn von den 10 Pferden aus
einem bestimmten Gestüt eins den Gegen-
stand der Leistung bildet. Je enger der
Kreis von Sachen ist, aus dem die Lei-
stung bestimmt werden soll, desto mehr
nähert sich die Gtt der Wahlschuld (s. d.).
Berndorff Die Gattungsschuld, 00; Langbein
Gewährleistung wegen Mängel der Ware beim Gatt -
kauf bei Kaufleuten nach neuem Handelsrecht, 02; Lübbe
Die Ansprüche des Käufers einer der Gattung nach be-
stimmten Sache wegen Fehlens einer zugesicherten kigen-
schaft, 02; vgl auch über den rechtlichen Begriff des Geldes
die bei Endemann Lehrbuch des bürgerlichen Rechts
Teil II unter Gattungseschuld zitierte Literatur. Knetsch.
Gattungsvermächtnis siehe Ver-
mächtnis.
Gaunersprache s. Verbrechersprache,
Zinken.
Gaupp (Ernst Theodor), * 31. Mai 1796