Gebrauchsmusterschutz — Gebühren.
folge des Formalaktes der Löschung durch
das Patentamt.
Die Schutzdauer ist vom Gesetz, 8 8,
auf drei Jahre festgesetzt, der Lauf die-
ser Schutzfrist beginnt mit dem auf die
Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung
einer weiteren Gebühr von 60 Mark vor
Ablauf der Schutzfrist tritt eine Verlänge-
rung der Schutzfrist um 3 Jahre ein. Die
Höchstdauer der Schutzfrist beträgt da-
nach 6 Jahre.
Die Rechtsfolgen der Gebrauchsmuster-
verletzung sind zivilrechtlicher und straf-
rechtlicher Art. Zivilrechtlich wird ohne
Rücksicht auf ein Verschulden nach Ana-
logie von B 1004, 812 die Unterlassungs-
klage und die Bereicherungsklage gege-
ben. Im Falle wissentlichen oder grob-
fahrlässigen Handelns gewährt der 8 9
des Gesetzes eine Schadensersatzklage,
welche rücksichtlich jeder einzelnen die-
selbe begründenden Handlung in 3 Jah-
ren verjährt. Strafrechtlich ist im $ 10 eine
Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder eine
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre gegen
denjenigen vorgesehen, welcher wissent-
lich den Bestimmungen der $$ 4 und 5
zuwider ein Gebrauchsmuster in Be-
nutzung nimmt. Die Strafverfolgung tritt
nur auf Antrag ein, die Zurücknahme des
Antrages ist zulässig. Wird auf Strafe er-
kannt, so ist zugleich dem Verletzten die
Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung
auf Kosten des Verurteilten öffentlich be-
kannt zu machen; die Art der Bekannt-
machung, sowie die Frist zu derselben ist
im Urteil zu bestimmen. Nach 8 11 kann
statt jeder aus dem Gesetz entspringenden
Entschädigung eine Buße bis zum Be-
trage von 10000 M gefordert werden.
Eine dem P 40 analoge Bestimmung exi-
stiertt im Gebrauchsmusterschutzgesetze
nicht, aushelfend greifen aber unter Um-
ständen die Vorschriften über den un-
lauteren Wettbewerb Platz.
Ausländer (das sind im Sinne dieses Ge-
setzes solche Personen, welche im Inlande
einen Wohnsitz oder eine Niederlassung
nicht haben — also ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit) können nur dann
einen Anspruch auf den Schutz des Ge-
brauchsmustergesetzes geltend machen,
$ 13, wenn in dem Staate, in welchem
ihr Wohnsitz oder ihre Niederlassung sich
befindet, nach einer im RGBI enthaltenen
Bekanntmachung deutsche Gebrauchs-
muster einen Schutz genießen; eine solche
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Bekanntmachung ist bisher nicht ergan-
gen, aber die vom Deutschen Reiche über
gegenseitige Gewährung eines gewerb-
lichen Rechtsschutzes abgeschlossenen
Staatsverträge sehen auch einen gegen-
seitigen Gms vor, so daß es einer solchen
Bekanntmachung nicht bedurfte. Wie im
Patentrechte so wird auch im Gebrauchs-
musterrechte, $ 13 Abs 2, für Ausländer
die Bestellung eines inländischen Ver-
treterss zur Wahrung der Gebrauchs-
musterrechte gefordert.
Für die amtliche Behandlung der Ge-
brauchsmusteranmeldungen ist eine
Klasseneinteilung (89 Klassen mit zahl-
reichen Unterklassen) erfolgt, diese
Klasseneinteilung stimmt mit der Eintei-
lung der Patentklassen überein.
Denkschrift über die Geschäftstätigkeit des Kalserl
Patentamtes in den Jahren 1891-1900, Berlin 02, 217 ff;
Langenhan Die Grenzen des Gebrauchsmusterschutzes
und seine Tragweite, 98; Laß Das Urheberrecht an Ge-
brauchsmustern, 92; Osterrieth Lehrbuch des gewerb-
lichen Rechtsschutzes, 2 163 ff; Allfeld Kommentar zu
den Gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht 368 ff;
ferner die zum Gebrauchsmustergesetz erschienenen Kom-
mentare von Haase, Robolski, auch Isay, David-
sohn, Mewes, Stenglein. ‚Otto Krüger.
Gebrauchsrecht s. Servituten, Be-
schränkte persönliche Dienstbarkeiten.
Gebrechlichkeit s. Geschäftsfähig-
keit.
Gebühren sind Abgaben, welche aus
Anlaß spezieller Inanspruchnahme öffent-
lichrechtlicher Dienstleistungen öÖffent-
: licher Anstalten und Einrichtungen in von
diesen einseitig festgesetzter Höhe von
denen erhoben werden, welche die betref-
fende Tätigkeit der Behörde veranlaßt
oder verschuldet haben. Der Grund der
Veranlassung dieser Tätigkeit der Be-
hörde kann ein doppelter sein. Einer-
seits veranlaßt der einzelne unmittel-
bar oder auch nur mittelbar die Tä-
tigkeit staatlicher Organen in solchen
Fällen, in denen seine Sonderinteressen
mit denen der Allgemeinheit konkurrieren
(z. B. Geb(ühren) der Strafrechtspflege).
Andererseits aber strebt der einzelne die
Erlangung besonderer Vorteile an (z. B.
Geb für die Erteilung eines Patentes).
Dieser begriffliche Unterschied gibt
gleichzeitig einen Maßstab für die Höhe
der Geb. Im ersteren Falle sind der Be-
rechnung der Höhe der Geb die von dem
einzelnen veranlaßten Kosten zugrunde zu
legen, wobei zu berücksichtigen ist, daß,
je größer das Interesse der Allgemeinheit
an der Vornahme dieser Tätigkeit der
staatlichen Organe ist, desto geringer die
Geb zu bemessen ist. Im zweiten Falle