Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gebrauchsmusterschutz — Gebühren. 
folge des Formalaktes der Löschung durch 
das Patentamt. 
Die Schutzdauer ist vom Gesetz, 8 8, 
auf drei Jahre festgesetzt, der Lauf die- 
ser Schutzfrist beginnt mit dem auf die 
Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung 
einer weiteren Gebühr von 60 Mark vor 
Ablauf der Schutzfrist tritt eine Verlänge- 
rung der Schutzfrist um 3 Jahre ein. Die 
Höchstdauer der Schutzfrist beträgt da- 
nach 6 Jahre. 
Die Rechtsfolgen der Gebrauchsmuster- 
verletzung sind zivilrechtlicher und straf- 
rechtlicher Art. Zivilrechtlich wird ohne 
Rücksicht auf ein Verschulden nach Ana- 
logie von B 1004, 812 die Unterlassungs- 
klage und die Bereicherungsklage gege- 
ben. Im Falle wissentlichen oder grob- 
fahrlässigen Handelns gewährt der 8 9 
des Gesetzes eine Schadensersatzklage, 
welche rücksichtlich jeder einzelnen die- 
selbe begründenden Handlung in 3 Jah- 
ren verjährt. Strafrechtlich ist im $ 10 eine 
Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder eine 
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre gegen 
denjenigen vorgesehen, welcher wissent- 
lich den Bestimmungen der $$ 4 und 5 
zuwider ein Gebrauchsmuster in Be- 
nutzung nimmt. Die Strafverfolgung tritt 
nur auf Antrag ein, die Zurücknahme des 
Antrages ist zulässig. Wird auf Strafe er- 
kannt, so ist zugleich dem Verletzten die 
Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung 
auf Kosten des Verurteilten öffentlich be- 
kannt zu machen; die Art der Bekannt- 
machung, sowie die Frist zu derselben ist 
im Urteil zu bestimmen. Nach 8 11 kann 
statt jeder aus dem Gesetz entspringenden 
Entschädigung eine Buße bis zum Be- 
trage von 10000 M gefordert werden. 
Eine dem P 40 analoge Bestimmung exi- 
stiertt im Gebrauchsmusterschutzgesetze 
nicht, aushelfend greifen aber unter Um- 
ständen die Vorschriften über den un- 
lauteren Wettbewerb Platz. 
Ausländer (das sind im Sinne dieses Ge- 
setzes solche Personen, welche im Inlande 
einen Wohnsitz oder eine Niederlassung 
nicht haben — also ohne Rücksicht auf die 
Staatsangehörigkeit) können nur dann 
einen Anspruch auf den Schutz des Ge- 
brauchsmustergesetzes geltend machen, 
$ 13, wenn in dem Staate, in welchem 
ihr Wohnsitz oder ihre Niederlassung sich 
befindet, nach einer im RGBI enthaltenen 
Bekanntmachung deutsche Gebrauchs- 
muster einen Schutz genießen; eine solche 
  
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Bekanntmachung ist bisher nicht ergan- 
gen, aber die vom Deutschen Reiche über 
gegenseitige Gewährung eines gewerb- 
lichen Rechtsschutzes abgeschlossenen 
Staatsverträge sehen auch einen gegen- 
seitigen Gms vor, so daß es einer solchen 
Bekanntmachung nicht bedurfte. Wie im 
Patentrechte so wird auch im Gebrauchs- 
musterrechte, $ 13 Abs 2, für Ausländer 
die Bestellung eines inländischen Ver- 
treterss zur Wahrung der Gebrauchs- 
musterrechte gefordert. 
Für die amtliche Behandlung der Ge- 
brauchsmusteranmeldungen ist eine 
Klasseneinteilung (89 Klassen mit zahl- 
reichen Unterklassen) erfolgt, diese 
Klasseneinteilung stimmt mit der Eintei- 
lung der Patentklassen überein. 
Denkschrift über die Geschäftstätigkeit des Kalserl 
Patentamtes in den Jahren 1891-1900, Berlin 02, 217 ff; 
Langenhan Die Grenzen des Gebrauchsmusterschutzes 
und seine Tragweite, 98; Laß Das Urheberrecht an Ge- 
brauchsmustern, 92; Osterrieth Lehrbuch des gewerb- 
lichen Rechtsschutzes, 2 163 ff; Allfeld Kommentar zu 
den Gesetzen über das gewerbliche Urheberrecht 368 ff; 
ferner die zum Gebrauchsmustergesetz erschienenen Kom- 
mentare von Haase, Robolski, auch Isay, David- 
sohn, Mewes, Stenglein. ‚Otto Krüger. 
Gebrauchsrecht s. Servituten, Be- 
schränkte persönliche Dienstbarkeiten. 
Gebrechlichkeit s. Geschäftsfähig- 
keit. 
Gebühren sind Abgaben, welche aus 
Anlaß spezieller Inanspruchnahme öffent- 
lichrechtlicher Dienstleistungen öÖffent- 
: licher Anstalten und Einrichtungen in von 
diesen einseitig festgesetzter Höhe von 
denen erhoben werden, welche die betref- 
fende Tätigkeit der Behörde veranlaßt 
oder verschuldet haben. Der Grund der 
Veranlassung dieser Tätigkeit der Be- 
hörde kann ein doppelter sein. Einer- 
seits veranlaßt der einzelne unmittel- 
bar oder auch nur mittelbar die Tä- 
tigkeit staatlicher Organen in solchen 
Fällen, in denen seine Sonderinteressen 
mit denen der Allgemeinheit konkurrieren 
(z. B. Geb(ühren) der Strafrechtspflege). 
Andererseits aber strebt der einzelne die 
Erlangung besonderer Vorteile an (z. B. 
Geb für die Erteilung eines Patentes). 
Dieser begriffliche Unterschied gibt 
gleichzeitig einen Maßstab für die Höhe 
der Geb. Im ersteren Falle sind der Be- 
rechnung der Höhe der Geb die von dem 
einzelnen veranlaßten Kosten zugrunde zu 
legen, wobei zu berücksichtigen ist, daß, 
je größer das Interesse der Allgemeinheit 
an der Vornahme dieser Tätigkeit der 
staatlichen Organe ist, desto geringer die 
Geb zu bemessen ist. Im zweiten Falle
	        
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