Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gebühren — Gebühren der Änwälte. 
oder von den Beamten selbst für eigene 
Rechnung (z. B. Notare) oder für Rech- 
nung des Staates (z. B. Gerichtsvollzie- 
her) erhoben werden. 
Die Erhebung der Geb kann entweder 
durch unmittelbare Bezahlung seitens des 
Gebührenpflichtigen (z. B. Zahlung von 
Gerichtskosten an die Gerichiskasse) oder 
durch mittelbare Bezahlung (Stempelform) 
erfolgen, indem der Gebührenpflichtige 
entweder einen Stempelbogen (Stempel- 
blankett) für die gebührenpflichtige Ur- 
kunde verwendet oder auf die schon er- 
richtete Urkunde eine Stempelmarke auf- 
klebt. 
Bau Grundsätze der Finanzwissenschaft, 32, 5. Aufl 
5 v. Stein Lehrbuch der Finanzwissenschaft, 60, 
Aufl 85-86; Wagner Finanzwissenschaft, 71-01: 
derselbe Grundriß zu Vorlesungen über Finanzwissenschaft 
98; Roscher System der Finanzwissenschaft, 86, 4. Auf 
90, 6. Aufl 01 von Gerlach; Cohn Finanzwissenschaft, 
89); Vocke Grundzüge der Finanzwissenschaft, 94; 
Conrsd Grundriß zum Studium der politischen Öko- 
nomie, 3. Teil, Finanzwissenschaft, 8. Aufi, 098; van der 
Borght Finanzwissenschaft, 2. Aufl, 06; v. Heckel 
Lehrbuch der Finanzwissenschaft , 07; 
Finanzwissenschaft, 10. Aufl, 09; Schäffle Die Steuern, 
95-97; Ehlers Die Stellung der Gebühr im Abgaben- 
system, Finanzarchiv 96. Falck. 
Gebühren der Anwälte. In erster 
Linie maßgeblich ist die als Reichsgesetz 
ergangene GebührenO für Rechtsanwälte 
vom 7. Juli 1879, gültig in der Fassung der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
20. Mai 1898. Sie betrifft die Vergütungen 
für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts 
in einem Verfahren vor den ordentlichen 
Gerichten, auf welches die Z, die S oder 
die K Anwendung findet, sowie ferner die 
Vergütungen für die beratende Berufs- 
tätigkeit des Rechtsanwalts, welche den 
Beginn oder die Fortsetzung eines sol- 
chen Verfahrens betrifft. Zweierlei ist 
also vornehmlich Voraussetzung für die 
Berechnung der Gebf(ühren) nach der 
ReichsgebührenO, einmal, daß es sich 
um ein Verfahren vor den ordentlichen 
Gerichten, d. h. den Amtsgerichten, Land- 
gerichten, Oberlandesgerichten, dem bay- 
rischen Obersten Landesgericht oder dem 
Reichsgericht handelt, sodann, daß auf 
das Verfahren die Prozeßordnungen An- 
wendung finden. Greifen diese Voraus- 
setzungen nicht Platz, so kann es sich um 
einen Gebührenansatz nach Landesrecht 
handeln. Siehe darüber das weiter unten 
Gesagte. 
Aus dem ersten Abschnitt der Gebüh- 
renO, der allgemeine Bestimmungen 
enthält, ist hervorzuheben, daß dem 
Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Bei- 
stand die gleichen Geb zustehen wie für 
Posener BRechtsiexikon I. 
v. Eheberg 
  
577 
die Vertretung, daß der Rechtsanwalt für 
die Unterzeichnung eines Schriftsatzes die 
gleichen Geb erhält wie für Anfertigung 
desselben, daß für Anfertigung und Über- 
sendung von Rechnungen über Geb und 
Auslagen und für Zahlungsaufforderun- 
gen wegen derselben eine Geb nicht be- 
ansprucht werden kann, endlich, daß der 
niedrigste Betrag einer Geb auf eine Mark 
bestimmt wird. 
Abschnitt 2 der GebührenO befaßt sich 
mit den Geb in bürgerlichen Rechtsstrei- 
tigkeiten. 
Der Gebührensatz beträgt bei Gegen- 
ständen im Werte: 
1. bis 20 .# einschließlich 2M 
2. von mehr als 20.4 bis 0M 3, 
3. ’” „ ”„ 60 ” „ 1 20 ”» 4 ”„ 
4. ”„ ”„ „ 1 20 „ „ 200 » 7 2) 
5.» nn 200, „ 300, 10, 
6. 5», un .30, „450, 14, 
1. ”„ ”» „ 450 ”„ ”„ 650 ”„ 1 9 ”» 
8. „ ”„ ”„ 650 ”„ ”„ 900 ”„ 24 ”„ 
9. ”„ ”„ ”„ 900 ”„ ”„ 1 200 ”„ 28 ”„ 
1 0. ” ”„ ”„ 1 200 ” ”„ 1 600 ”„ 32 ”„ 
1 1. ”„ ” „ 1600 „ ”„ 2100 ” 36 ”» 
12. „nn. 2100 „ „ 2700 „ 40, 
13. „u „» 2700 „ „ 3400 „ 44 „ 
1 4. ” ” ”„ 3400 ” ” 4300 » 48 ”„ 
1 5. ”„ ”„ ”» 4300 ”» ”„ 5400 ”„ 52 ”„ 
1 6. 12} ”„ ”„ 5400 ” ”„ 6700 ”„ 56 ”„ 
1 T. ”„ ”„ ” 6700 ”„ ”» 8200 ”„ 60 ”» 
18. 8200 „ ,„ 10000 „ 64 „ 
Die ferneren Wertklassen steigen um je 
2000 M und die Gebührensätze in den 
Klassen bis 50000 M einschließlich um je 
4 M, bis 100000 M einschließlich um je 
3 M und darüber hinaus um je 2 M. 
Die Wertberechnung erfolgt nach den 
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes 
(9—13). Vgl das unter Gerichtskosten Ge- 
sagte. 
Die erwähnten Gebührensätze stehen 
dem als Prozeßbevollmächtigten bestell- 
ten Rechtsanwalt zu 
1. in Form einer Prozeßgebühr für den 
Geschäftsbetrieb einschließlich der Infor- 
mation, 
2. als Verhandlungsgebühr für die 
mündliche Verhandlung, 
3. als Vergleichsgebühr für die Mitwir- 
kung bei einem zur Beilegung des Rechts- 
streits abgeschlossenen Vergleiche. 
In fünf Zehnteilen stehen die erwähn- 
ten Gebührensätze dem Rechtsanwalt als 
Beweisgebühr zu für die Vertretung im 
Termine zur Leistung des durch ein Ur- 
37
	        
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