Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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teil auferlegten Eides sowie in einem Be- 
weisaufnahmeverfahren. 
Für eine Verhandlung, in der keine 
widersprechenden Anträge gestellt wer- 
den (Anerkenntnis des Beklagten, Nicht- 
erscheinen einer Partei usw), steht dem 
Rechtsanwalt nur die halbe Verhandlungs- 
gebühr zu. 
Erstreckt sich nach einer Beweisauf- 
nahme die Vertretung auch auf die wei- 
tere mündliche Verhandlung, so erhöht 
sich die dem Rechtsanwalt zustehende 
Verhandlungsgebühr um die Hälfte, und 
wenn widersprechende Anträge nicht ge- 
stellt werden, um ein Viertel des Satzes. 
Die Vergleichsgebühr steht dem Rechts- 
anwalt nur zur Hälfte zu, wenn ihm für 
denselben Streitgegenstand die volle Ver- 
handlungsgebühr zusteht und der Ver- 
gleich vor dem Prozeßgericht oder 
einem ersuchten oder beauftragten Rich- 
ter abgeschlossen ist. 
Nur sechs Zehnteile der erwähnten 
Sätze stehen dem Rechtsanwalt im Urkun- 
den- oder Wechselprozeß zu, nur fünf 
Zehnteile in den Fällen des $ 26 des Ge- 
richtskostenges Nr 1—10, vgl das über 
Gerichtskosten Gesagte. Drei Zehnteile 
der allgemeinen Gebührensätze hat der 
Rechtsanwalt im Falle des $ 23 der Ge- 
bührenO, zwei Zehnteile im Falle des 
$ 24 zu beanspruchen. 
Die Prozeßverhandlungs-, Vergleichs- 
und Beweisgebühr kann der Rechtsanwalt 
in jeder Instanz rücksichtlich eines jeden 
Teils des Streitgegenstandes nur einmal 
beanspruchen. Über den Umfang einer In- 
stanz vgl die $$ 26—30 der GebührenO. 
Über die Geb im Zwangsvollstrek- 
kungsverfahren siehe die 88 31—36. 
Im Mahnverfahren erhält der Rechtsan- 
walt von den allgemeinen Sätzen: 
1. drei Zehnteile für die Erwirkung des 
Zahlungsbefehls, einschließlich der Mittei- 
lung des Widerspruchs an den Auftrag- 
geber, 
2. zwei Zehnteile für die Erhebung des 
Widerspruchs, 
3. zwei Zehnteile für die Erwirkung des 
Vollstreckungsbefehls. 
Die Geb in Nr 2 wird auf die in dem 
nachfolgenden Rechtsstreit zustehende 
Prozeßgebühr und die Geb in Nr 3 auf 
die Geb für die nachfolgende Zwangsvoll- 
streckung angerechnet. 
Hinsichtlich der Geb im Verteilungsver- 
fahren siehe $ 39, der im Aufgebotsver- 
  
Gebühren der Anwälte. 
fahren $ 40 und der in der Beschwerde- 
instanz $ 41 der GebührenO. 
Beschränkt sich die Tätigkeit des 
Rechtsanwalts auf die Anfertigung eines 
Schriftsatzes, so erhält er eine Geb von 
fünf Zehnteilen der Prozeßgebühr. 
Für einen erteilten Rat erhält der nicht 
zum Prozeßbevollmächtigten bestellte 
Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 
drei Zehnteilen der Prozeßgebühr. Eine 
Gebühr in Höhe von fünf Zehnteilen der 
Prozeßgebühr steht dem mit Einlegung 
der Berufung oder der Revision beauftrag- 
ten Rechtsanwalt zu, wenn derselbe von 
der Einlegung abrät und der Auftraggeber 
seinen Auftrag zurücknimmt. 
Der nicht zum Prozeßbevollmächtigten 
bestellte Rechtsanwalt erhält höchstens 
die für den Prozeßbevollmächtigten be- 
stimmte Geb, falls die ihm aufgetragenen 
Handlungen in den Kreis derjenigen Tä- 
tigkeit fallen, für welche die dem ProzeB- 
bevollmächtigten zustehende Geb be- 
stimmt ist. Wird ein Rechtsanwalt, nach- 
dem er in einer Rechtssache tätig gewe- 
sen, zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, 
so erhält er für die ihm vorher aufgetra- 
genen Handlungen, soweit für dieselben 
die dem Prozeßbevollmächtigten zu- 
stehende Geb bestimmt ist, und als Pro- 
zeßbevollmächtigter zusammen nicht mehr 
an Geb, als ihm zustehen würde, wenn 
er vorher zum Prozeßbevollmächtigten be- 
stellt worden wäre. 
Wird der einem Rechtsanwalt erteilte 
Auftrag vor Beendigung der Instanz auf- 
gehoben, so stehen dem Rechtsanwalt die 
Geb in gleicher Weise zu, als wenn die 
Instanz zur Zeit der Aufhebung des Auf- 
trages durch Zurücknahme der gestellten 
Anträge erledigt wäre. 
Bei Vertretung mehrerer Streitgenossen, 
einschließlich der Nebenintervenienten, 
stehen dem Rechtsanwalt die Geb nur ein- 
mal zu. Bei nachträglichem Beitritt von 
Streitgenossen erhöht sich durch jeden 
Beitritt die Prozeßgebühr um zwei Zehn- 
teile. 
Für die beim Reichsgericht zugelasse- 
nen Rechtsanwälte erhöhen sich die Ge- 
bührensätze in der Revisionsinstanz um 
drei Zehnteile. 
 Abschn 3 der GebührenO bestimmt 
über die Geb im Konkursverfahren. Vgl 
11 53—62. 
Abschn 4 regelt die Geb in Strafsachen. 
Folgendes ist hervorzuheben: Es erhält
	        
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