Gegenseitiger Vertrag — Geheimmittel.
nerseits schon geleistet, so kann er zu-
rückfordern. Hatte aber der Schuldner
für die unmöglich gewordene Leistung
einen Ersatz (Surrogat, z. B. einen Än-
spruch gegen dritte Beschädiger oder Ver-
sicherer) erlangt, ‘so kann der Gläubiger
nunmehr dessen Herausgabe oder Ab-
tretung verlangen, B 281, er bleibt aber
dann insoweit, d. h. dem Werte des Er-
satzes entsprechend, zur Gegenleistung
verpflichtet.
ß. Hat der Gläubiger die Unmöglich-
keit verschuldet (z. B. der Mieter ver-
nichtet schuldhaft die gemietete Sache),
so bleibt er zur Gegenleistung verpflich-
tet, ohne selbst noch Ansprüche zu be-
halten, B 324; nur muß der freigewor-
dene Schuldner sich das abrechnen las-
sen, was er infolge seiner Befreiung er-
spart oder anderweit verdient hat.
Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger
zur Zeit des Unmöglichkeitseintritts im
Annahmeverzug (s. d.) war.
y. Trug der Schuldner die Schuld an
der Unmöglichkeit, so steht dem Gläu-
biger, B 325, ein dreifaches Wahlrecht zu:
er kann die Rechte wie zu «a. geltend-
machen, d.h. die vom Gegner verschuldete
Unmöglichkeit wie eine unverschuldete
behandeln, er kann aber auch, und wird
meistens, statt dessen entweder Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen
oder ganz zurücktreten. Ersterenfalls
bleibt er nach der richtigen, allerdings
vom Reichsgericht, 50 202, 57 106, 58 177,
nicht anerkannten Lehre seinerseits zur
Gegenleistung verpflichtet. Der Scha-
densersatz tritt nur an Stelle der un-
möglich gewordenen Leistung, nicht an
Stelle des gesamten Schuldverhältnis-
ses. Der Gläubiger wird diesen Weg
wählen, wenn ihm das Geschäft wirt-
schaftlich zum Vorteil ausgeschlagen war,
andernfalls sich für Rücktritt entscheiden.
ö. Die beiden zuletzt genannten Rechte
wie zu y. hat der Gläubiger auch schon
dann, wenn der Schuldner beim gegensei-
tigen Vertrag in Leistungsverzug ist, doch
muß er ihm dann in der Regel zunächst
noch eine angemessene Nachfrist setzen
und deren Ablauf abwarten, B 326, so-
weit nicht durch den Verzug sein Inter-
esse an der Leistung erloschen ist (z. B.
man bestellt ein Hochzeitskleid, das bis
zum Fest nicht fertig wird).
Die Lehrbücher des bürgerlichen Rechts, z. B. Cosack
Crome, Dernburg, Endemann; die Kommentare
zu B320ff, z.B. Oortnann, Planck, Rehbeln,
583
Schollmeyer, Staudinger; Sonderschriften: Bech-
mann Der Kauf I—8, 1876—1908 (nur römisches Recht) ;
Krahmer Gogenseitige Verträge 1003. Oertmann.
Gegenseitigkeit verbürgen (Völ-
kerR) heißt einem anderen Staate die Zu-
sicherung geben, daß er die gleiche Be-
handlung erfahren werde, welche der
erste Staat nachsucht, z. B. Anerkennung
von Urkunden, Vollstreckung von Urtei-
len usw.
Gegenüberstellung der Zeugen ge-
schieht, um Irrtümer, Widersprüche usw
in den Aussagen zu beheben oder festzu-
legen.
Gegenvormund, der zur Unterstüt-
zung und Kontrolle des Vormundes (s. d.)
berufen wird.
Gehalt s. Beamter, Besoldung.
Gehege s. Tiergarten, Wildgarten.
Einf-B 71 Nr 2.
Geheimbündelei (StrafR) ist die Teil-
nahme an einer vor der Staatsregierung
geheimgehaltenen Verbindung, S 128.
Geheimes Kabinett (Preußen) ist
eine Staatsbehörde, welche den Herrscher
in Staats- und privaten Angelegenheiten
zu unterstützen hat. Das Zivilkabinett ist
als G für Zivil- und Hofsachen 1810 einge-
setzt worden; an der Spitze steht der Ge-
heime Kabinettsrat. Für die Personalien
von Heer und Flotte bestehen das Militär-
kabinett seit 1810 und das Marinekabinett
seit 1889.
Geheimmittel sind Mittel gegen
Krankheiten, deren Bestandteile oder Zu-
sammensetzung bei der Anpreisung nicht
angegeben werden. Über den Verkehr
mit G(eheim)m(itteln) gibt es zurzeit im
Deutschen Reiche über 200 Gesetze und
Verordnungen, die zum Teil erheblich
voneinander abweichen. Der Bundesrat
hat eine Vereinheitlichung der Vorschrif-
ten angebahnt, indem er am 23. Mai 1903
($ 409 der Protokolle) beschlossen hat,
die verbündeten Regierungen zu ersuchen,
über den Verkehr mit Gm und ähnlichen
Arzneimitteln, soweit in den einzelnen
Bundesstaaten nicht strengere Vorschrif-
ten bestehen und in Geltung bleiben sol-
len, gleichförmige Bestimmungen nach
dem Vorbilde eines zugleich veröffent-
lichten Entwurfs nebst Anlagen mit der
Maßgabe zu erlassen, daß die Bestim-
mungen am 1. Januar 1904 in Kraft treten;
dem Entwurf sind die Anlagen A und B
mit Verzeichnissen der Mittel, deren An-
kündigung verboten werden soll, beige-
fügt. Durch Beschluß des Bundesrats