Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Allgemeiner Teil des B — Allgemeines Landrecht. 55 
Allgemeiner Teil des B ist die Ge- 
samtheit der in B 1 bis 240 niedergelegten 
Normen. Der A ist den vier anderen 
Büchern des B (s. d.) übergeordnet, denn 
er enthält die allgemeinen Rechtsregeln, 
die in den vielen Fällen, wie die besonde- 
ren Materien sie erscheinen lassen, an- 
wendbar sind. Der A zerfällt in sieben 
Abschnitte: 1. Personen B 1—89; — 
2. Sachen B 90—103; — 3. Rechts- 
geschäfte B 104-185; — 4. Fristen, Ter- 
mine, B 186-193; — 5. Verjährung 
B 194—225; — 6. Ausübung der Rechte, 
Selbstverteidigung, Selbsthilfe, B 226 bis 
231, — 7. Sicherheitsleistung, B 232—240. 
Stichworte: Adelsprädikate, Alter, Anspruch, Auflage, 
Ausübung der Rechte, ingung, Befristung, Bestandteil, 
Beweislast, Drohung, Ehre, Einrede, Einwendung, Feier- 
tage, Form der Rechtsgeschäfte, Früchte, Geschäftsfähigkeit, 
Geschlecht, Irrtum, Juristische Person, Maschinen wesent- 
liche Bestandteile? Name, Namensänderung, Natürliche 
Person, Nichtrechtsfähige Vereine, Notwehr, Notstand, 
Ortsgebrauch, Personenstand, Recht am menschlichen 
Körper, Rechtsgeschäft, Religion, Sache, Selbsthilfe, Sicher- 
heitsleistung, Stand, Stellvertretung, Stiftung, Täuschung, 
Todeserklärung, Treu und Glauben, YVereig rechtefähiger, 
Verjährung, Verkehrssitte, Vertrag, Voraussetzung, Wa 
pen, Willenserklärung, Wohnsitz, Zubehör, Zustimmung. 
Allgemeines Landrecht für die preu- 
Bischen Staaten. Das Privatrecht war in 
Deutschland ursprünglich fast ganz unge- 
schriebenes Volksrecht. Allmählich bilde- 
ten sich Provinzialrechte, Stadtrechte, lo- 
kale Gewohnheiten auf Grundlage des 
sächsischen und lübischen Rechts und Ge- 
richtsusancen. In einigen Gebieten galt 
subsidiär das gemeine Sachsenrecht, das 
sich wesentlich auf Grund des Ssp ent- 
wickelt hatte. Mit dem 16. Jahrhundert 
wurde überall das römische Recht als ge- 
meines Recht aufgenommen. In der Mark 
Brandenburg verfügte die Kammer- 
gerichtsordnung von 1516 die Rezeption 
des römischen Rechts, und die constitutio 
Joachimica von 1527, welche die Intestat- 
erbfolge in der Mark auf Grund gemein- 
rechtlicher Grundsätze ordnete, schärfte 
wiederholt ein, daß vor dem kurfürst- 
lichen Kammergericht in allen Sachen 
nach gemcinem Recht geurteilt werde. 
Erst allmählich sah man ein, daß das ge- 
meine Recht das einheimische Partikular- 
recht nicht ganz ersetzen konnte. Es kam 
zu Versuchen, das heimische Recht der 
Mark aufzuzeichnen: Entwurf Diestel- 
meyer um 1573 und 1594 und Landrecht 
des Herzogtums Preußen 1620, revidiert 
1685 und 1721. Dazu kamen zahlreiche 
Edikte der Landesherren. Seit Ende des 
17. Jahrhunderts erhoben sich Klagen der 
naturrechtlichen Schule darüber, daß die 
Rechtssätze in verschiedenen Quellen zer- 
  
streut seien, viele Streitfragen Rechtsun- 
sicherheit erzeugten und die fremde 
Sprache des römischen Rechts den Laien 
die Gesetzeskenntnis unmöglich mache. 
Friedrich Wilhelm I. begann mit Erlaß 
der Hypotheken- und Konkursordnung 
von 1722 und des Wechselrechts von 
1722. Nachdem er in einem Edikt vom 
2. Juni 1723 die Abfassung von Ent- 
scheidungen der wichtigeren Streitfragen 
angekündigt hatte, stellte er in dem Re- 
skript vom 26. Februar 1733 die Abfas- 
sung eines allgemeinen Gesetzbuchs in 
deutscher Sprache in Aussicht. Beides 
kam nicht zur Ausführung. Erst unter 
Friedrich dem Großen erhielt der GroßB- 
kanzler v. Cocceji durch Verordnung vom 
31. Dezember 1746 den Auftrag, „ein teut- 
sches allgemeines Landrecht, welches sich 
blos auf die Vernunft und Landesverfas- 
sung gründet‘, auszuarbeiten. Schon 1749 
und 1751 erschienen die 2 ersten Teile des 
„Projekts des Corpus juris Fridericiani‘ 
über Personen- und Sachenrecht, die nur 
in einzelnen Provinzen Geltung erhielten. 
Das Werk wurde nicht weitergeführt, da 
Cocceji 1755 starb. Durch Kabinetts- 
order vom 14. April 1780 beauftragte der 
König den Großkanzler v. Carmer, ein 
neues genaues und vollständiges Ge- 
setzbuch in deutscher Sprache unter 
Berücksichtigung des römischen Rechts 
ausarbeiten zu lassen. Carmer setzte 
eine Kommission ein, in der vor 
allem Suarez hervortrat. 1784 bis 
1788 erschien der Entwurf eines all- 
gemeinen Gesetzbuches für die preu- 
Bischen Staaten im Druck mit der Auffor- 
derung, Urteile darüber zu äußern. Nach- 
dem solche in großer Zahl eingegangen 
waren, arbeitete Suarez den Entwurf noch- 
mals um (revisio monitorum). Durch Pa- 
tent vom 20. März 1791 erst nach dem 
Tode Friedrichs des Großen wurde das 
Werk unter dem Titel „Allgemeines Ge- 
setzbuch für die Preußischen Staaten‘ mit 
der Bestimmung, daß es vom 1. Juni 1792 
ab Oesetzeskraft haben sollte, publiziert. 
Plötzlich aber, unter dem Eindrucke der 
großen französischen Revolution, die zu 
besonderer Vorsicht mahnte, wurde auf 
Bericht des Justizministers von Dankel- 
mann die Einführung des Gesetzbuches 
durch Kabinettsorder vom 18. April 
1792 suspendiert und durch Kabinetts- 
order vom 12. November 1793 die Um- 
arbeitung aller das Staatsrecht und die Re-
	        
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