590
ordentlichen Formen errichtet werden.
Besonderheiten: a. Zur Errichtung eines
Nottestaments vor dem Gemeindevor-
steher nach 2249 genügt es, wenn die dort
vorausgesetzte Gefahr nur auf Seite eines
Ehegatten besteht, 2266. b. Die Errich-
tung eines eigenhändigen gemT ist inso-
fern erleichtert, als es genügt, daß der
eine Ehegatte seinen letzten Willen in der
dafür vorgeschriebenen Form, 2231 Ziff 2,
erklärt und der andere in derselben Form
die Erklärung beifügt, daß das T auch
als sein T gelten solle, 2267. c. Bei Er-
richtung eines gemT vor Richter oder No-
tar nach 2231 Ziff 1 kann der eine Ehe-
gatte mündlich, der andere durch Über-
gabe einer Schrift seinen Willen erklären,
2238; die Einheitlichkeit der Errichtung
wird dadurch nicht berührt; daher kann
auch, wenn einer stumm ist, der andere
mündlich erklären (so Dernburg und Stro-
hal gegen Planck); ist dagegen einer
minderjährig oder kann er Geschriebenes
nicht lesen, 2238 Abs 2, so können beide
korrespektive Verfügungen nur mündlich
treffen (so auch Strohal und Dernburg mit
Planck). — 2. Rechtswirksamkeit: Vor-
aussetzung für die Gültigkeit des gemT ist
das Bestehen der Ehe zur Zeit der Errich-
tung; es ist daher seinem ganzen Inhalt
nach unwirksam, wenn die Ehe nichtig
oder mit Erfolg angefochten ist. Ist die
Ehe vor dem Tode eines Ehegatten aufge-
löst oder hatte dieser mit Recht eine Klage
auf Scheidung oder Aufhebung der ehe-
lichen Gemeinschaft vor seinem Tode er-
hoben, so ist das gemT unwirksam mit
Ausnahme der Verfügungen, von denen
anzunehmen ist, daß sie auch für diesen
Fall getroffen sein würden, 2268. Soweit
die Verfügungen eines gemT korrespek-
tive sind, hat das Gesetz das Bestehen der
einen zur Rechtsbedingung für das Beste-
hen der anderen erhoben; die Nichtigkeit
oder der Widerruf der einen hat daher,
ohne daß Anfechtung erforderlich wäre,
die Unwirksamkeit der anderen zur Folge,
2270 Abs 1; diese gegenseitige Bedingt-
heit besteht jedoch nur für Erbeinsetzun-
gen, Vermächtnisse und Auflagen, Abs 3;
andere Verfügungen, z. B. Ernennung ei-
nes Testamentsvollstreckers, familien-
rechtliche Anordnungen, sind nur gege-
benenfalls nach 2078 Abs 2 anfechtbar. Für
die Korrespekfivität der in einem gemT
enthaltenen Verfügungen stellt das Ge-
setz, 2270 Abs 2, eine widerlegbare Ver-
Gemeinschaftliches Testament.
mutung auf, wenn die Eheleute sich ge-
genseitig bedacht haben oder wenn ein
Ehegatte den andern und dieser eine dem
ersteren nahestehende Person bedacht
hat. Haben die Ehegatten sich gegen-
seitig zu Erben eingesetzt und bestimmt,
daß nach dem Tode des Überlebenden
der beiderseitige Nachlaß an einen
Dritten fallen soll — sog Berliner Testa-
ment —, so wird vermutet, daß der Dritte
nicht Nacherbe des zuerst Versterbenden
der Ehegatten, sondern für den gesamten
Nachlaß nur Erbe des Überlebenden wer-
den soll, 2269 Abs 1, woraus namentlich
folgt, daß der Überlebende nicht wie ein
Vorerbe beschränkt ist und daß der Dritte
den Tod des Überlebenden erleben muß;
Entsprechendes ist für Vermächtnisse be-
stimmt, Abs 2. — 3. Widerruf. Die erheb-
lichsten Besonderheiten des gem T betref-
fen dieWiderruflichkeit; diese ist nach ver-
schiedenen Richtungen beschränkt und da-
durch das gemT dem Erbvertrage ange-
nähert: a. Bei Lebzeiten beider Ehegatten
kann der Widerruf durch beide gemein-
sam in den gewöhnlichen Formen er-
folgen, insbesondere auch durch gemein-
same Zurücknahme der in amtlichen Ver-
wahr gegebenen Urkunde, 2272. Soweit
die Verfügungen nicht korrespektive sind,
können sie auch einseitig durch eine neue
Verfügung von Todes wegen eines Ehe-
gatten widerrufen werden. Korrespektive
Verfügungen können dagegen einseitig
durch einen Ehegatten nur widerrufen
werden in der Form, die das Gesetz für
den Rücktritt von einem Erbvertrage vor
schreibt, nämlich durch gerichtlich oder
notariell beglaubigte Erklärung gegenüber
dem andern Ehegatten, 2271, 2296. Enthält
also das Testament teils korrespektive,
teils andere Verfügungen, so muß der
Widerruf für jede von beiden Arten in
anderer Form erfolgen. b. Nach dem
Tode eines Ehegatten werden die korre-
spektiven Verfügungen des Überlebenden
unwiderruflich; jedoch kann, falls die Ver-
fügung des Verstorbenen in einer Zuwen-
dung an den Überlebenden besteht, dieser
seine Verfügung aufheben, wenn er das
ihm Zugewendete ausschlägt; auch nach
der Annahme des ihm Zugewendeten
kann er sie noch aufheben, wenn der von
ihm bedachte Dritte sich einer Verfehlung
schuldig macht, die ihn zur Entziehung
des Pflichtteils berechtigen würde, falls
der Dritte ein Abkömmling von ihm wäre;