Gerichtsstand (Zivilprozeß).
unterscheidet allgemeine und besondere
G, ausschließliche und nichtausschließ-
liche G. Ausschließlich ist ein G, wenn
die Klage nur in diesem, niemals in einem
anderen G erhoben werden darf. — Es gilt
der Satz: actor forum rei sequitur. Der
Kläger hat den Beklagten in dessen Forum
zu belangen; unter mehreren zuständigen
Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Stein in Gaupp-Stein Komm 1 49 teilt die G ein in:
1. allgemeine (persönliche): für alle Klagen gegen eine
Person, gleichviel, welcher Art, sofern nicht für eine Klage
ein ausschließlicher G begründet ist; — 2. besondere
(sachliche): die auf einer Eigenschaft der Klage oder einer
iehung des Streitgegenstandes beruhen; — 3. Misch-
geriohtsstände: für alle Klagen einer bestimmten Art gegen
eine bestimmte Person.
II. Die allgemeinen G der Z 13—19
sind:
1. Der G des Wohnsitzes, forum domi-
cilii; der Wohnsitz bestimmt sich nach den
Vorschriften des B.
2. Der G des Aufenthaltsortes für solche
Personen, die keinen Wohnsitz, aber ei-
nen deutschen Aufenthaltsort haben.
3. Der G des letzten Wohnsitzes für
solche Personen, deren Wohnsitz oder
Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
4. Der G des Sitzes der Verwaltung der
Gemeinden, Korporationen und der passiv
parteifähigen Gesellschaften, Vereine und
Vermögensmassen; für Behörden, die als
solche verklagt werden können, der Amts-
sitz; für den Fiskus ist der Sitz der ihn
vertretenden Behörde maßgebend.
Ill. Besondere G der Z 20—34 sind:
1. Der G des Berufsaufenthaltes wegen
vermögensrechtlicher Ansprüche: für Per-
sonen, die an einem Orte unter Verhält-
nissen, die ihrer Natur nach auf einen
Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen,
sich aufhalten; z. B. Dienstboten, Fabrik-
arbeiter, Gewerbegehilfen, Studenten,
Einjährig-Freiwillige, Schüler, Lehrlinge.
2. Der G der Niederlassung, von der aus
unmittelbar Geschäfte geschlossen wer-
den: für alle Klagen, die auf den Ge-
schäftsbetrieb der Niederlassung Bezug
haben.
3. Der G des Sitzes der Verwaltung von
Gemeinden, Korporationen, Gesellschaf-
ten und Vereinen: für Klagen gegen Mit-
glieder als solche und von Mitgliedern
untereinander.
4. Der G der Vermögens (entsprechend
dem forum arresti, aber nicht gleichbe-
deutend damit) für Personen, die im Deut-
schen Reiche keinen Wohnsitz haben:
wegen vermögensrechtlicher Ansprüche;
die Zuständigkeit ist überall da begründet,
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wo Vermögen des Beklagten, gleichviel,
ob es zur Zwangsvollstreckung ausreicht
oder nicht, sich befindet.
5. Der G der belegenen Sache (forum
rei sitae) ist ein ausschließlicher beson-
derer Gerichtsstand für Immobiliarklagen,
durch die das Eigentum, eine dingliche
Belastung oder die Freiheit von einer sol-
chen geltendgemacht wird, ferner die
Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitz-
klagen.
Außerdem ist der dingliche G für persönliche Klagen
gegen den Eigentümer, aber nicht ala ausschließlicher, ge-
geben. Hierfür gelten folgende Sätze:
a) In dem dinglichen G kann mit der Klage aus einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuld-
klage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage
auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit
der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf
rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die ver-
bundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.
b) In dem dinglichen G können persönliche Klagen,
welche gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbe-
weglichen Sache als solchen gerichtet werden, sowie Klagen
wegen Bes« eines Grundstückes oder in betreff
der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstückes
erhoben werden.
6. Der G der Erbschaft ist in folgenden
Fällen gegeben: a. Klagen, welche die
Feststellung des Erbrechtes, Ansprüche
des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer,
Ansprüche aus Vermächtnissen oder son-
stigen Verfügungen von Todes wegen,
Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der
Erbschaft zum Gegenstande haben, kön-
nen vor dem Gericht erhoben werden, bei
welchem der Erblasser zur Zeit seines To-
des den allgemeinen G gehabt hat. Ist
der Erblasser ein Deutscher und hatte er
zur Zeit seines Todes im Inlande keinen
allgemeinen G, so können diese Klagen
vor dem Gericht erhoben werden, in des-
sen Bezirke der Erblasser seinen letzten
inländischen Wohnsitz hatte. — b. In dem
G der Erbschaft können auch Klagen we-
gen anderer Nachlaßverbindlichkeiten er-
hoben werden, solange sich der Nachlaß
noch ganz oder teilweise im Bezirke des
Gerichtes befindet oder die vorhandenen
mehreren Erben noch als Gesamtschuld-
ner haften.
7. Für Klagen auf Feststellung des Be-
stehens oder Nichtbestehens eines Ver-
trages, auf Erfüllung oder Aufhebung
eines solchen sowie auf Entschädigung
wegen Nichterfüllung oder wegen nicht
gehöriger Erfüllung ist das Gericht des
Ortes zuständig, wo die streitige Ver-
pflichtung zu erfüllen ist. Der G ist also
ein forum solutionis, d. h. ein G des Er-
füllungsortes; dagegen bestand im gemRe
die Zuständigkeit des Abschlußortes, fo-
rum contractus.