Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Allgemeines Landrecht — Altenteil. 57 
113, 115, 124, 130, 132 ff, 138 f, 149: Pri- 
vatfürsten-, Familienfideikommiß - und 
Lehnrecht, Wasserrecht etc., Jagd- und 
Fischereirecht, Regalien, Enteignung etc., 
Agrarrecht, Nachbarrecht etc., Kirchen- 
und Schulrecht etc., Erbrecht des Fiskus 
etc. Das Preußische Ausf-B vom 20. Sep- 
tember 1899 regelte dann einen Teil der 
durch das B dem Landesrecht vorbehal- 
tenen Gebiete und beseitigte insoweit das 
ALR. In Art 89 sind die Paragraphen des 
ALR, welche durch das B und das Preu- 
Bische Ausf-B aufgehoben sind, aufge- 
zählt. Seitdem sind noch Teile des ALR 
durch die Reichsgesetze über das Verlags- 
recht vom 19. Juni 1901 und über den Ver- 
sicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 er- 
setzt worden. 
Förster-Eccius Preuß. Privatrecht I 88 1—7; Dern- 
burg Preuß. Privatrecht I 98 3-8, 11—18. Land£. 
Allgemeines Recht s. 
Recht. 
Allianz ist die Vereinigung von Staa- 
ten für vorübergehende Zwecke; sie dient 
nicht der Errichtung eines völkerrecht- 
lichen Gemeinwesens. Die A kann den 
verschiedensten völkerrechtlichen Zwek- 
ken, insbesondere auch der Durchführung 
einer bestimmten Politik dienen. — Hei- 
lige A ist ein am 26. Sept 1815 in Paris 
abgeschlossener Bund zwischen Rußland, 
Preußen, Österreich, der nach dem Bei- 
tritte der anderen europäischen christ- 
lichen Staaten (ausgenommen England) 
eine völkerrechtlich nicht zu rechtferti- 
gende Interventionspolitik und legiti- 
mistische Bestrebungen in umfangreichem 
Maßstabe betrieb. 
Gemeines 
Allmende ist die Weide und der Wald, 
welche im Eigentume der Markgenossen- 
schaft stehen. 
Vgl Kieines Handbuch 1 181. P. 
Allod lehnsfreies Gut; Allofidikation 
ist die Befreiung der Lehne (s. d.) vom 
Obereigentum des Lehnsherrn. 
Allonge ist ein mit dem Wechsel (s. d.) 
fest verbundenes Papier, auf welchem In- 
dossamente usw Platz finden. 
alluvio s. Uferrecht. 
Almendingen, Ludwig Harscher von, 
* 25. März 1766 zu Paris, habilitierte sich 
1794 in Herborn, wurde 1803 Ober- 
appellationsgerichtsrat in Hadamar, 1811 
Vizedirektor des Hofgerichts in Wiesba- 
den, 1816 Vizepräsident des Hofgerichts 
in Dillenburg, wo er (seit 1822 im Ruhe- 
stand lebend) 16. Jan 1827 7 
Unter seinen „Juridischen Schriften‘‘, 
  
Gießen 1803—19, 10, in denen er insbeson- 
dere für die Reform der Strafrechtswissen- 
schaft eintrat, ist hervorzuheben: Versuch 
einer Metaphysik des deutschen und fran- 
zösischen Zivilprozesses, Gießen 1808. 
Bogeng. 
Alphabetische Ordnung (VölkerR) 
ist die nach dem französischen Alphabete 
sich richtende Aufzählung der an einer 
Konferenz, einem Kongresse teilnehmen- 
den Staaten. 
Altenteil (Leibgedinge, Leibzucht, 
Auszug, Ausgedinge) ist der bei einer 
Gutsabtretung häufig mit dem dinglichen 
Rechtsgeschäfte verbundene obligato- 
rische Vertrag, der dem Abtretenden den 
Lebensunterhalt gewöhnlich bis zum 
Tode sichert; insbesondere ausgebildet 
bei der successio anticipata (Überlas- 
sung des Gutes an den Anerben). In 
Preußen ist der obligatorische Vertrag 
dispositiv geregelt, und zwar auch für 
den Fall, daß nicht gerade ein Landgut, 
sondern überhaupt ein Grundstück abge- 
treten wird, prAusfB 15. 
Besteht das A in wiederkehrenden 
Leistungen, so hat der Erwerber eine Re- 
allast dieses Inhaltes zu bestellen ; besteht 
das A in einem Wohnrechte, so ist eine 
entsprechende persönliche Dienstbarkeit 
zu bestellen. 
Erzeugnisse, die auf dem überlassenen 
Grundstücke gewonnen werden, sind in 
mittlerer Art und Güte zu leisten. 
Lasten, die auf einen dem Berechtigten 
überlassenen Teil des Grundstückes 
fallen, trägt der Verpflichtete. 
Beim Wohnrechte hat der Verpflichtete 
die Wohnung in geeignetem Zustande zu 
übergeben und zu erhalten. Bei zufälli- 
gem Untergange der Wohnung hat er bis 
zur Wiederherstellung eine angemessene 
andere Wohnung zu beschaffen. Die 
Familie und standesgemäße Bedienung 
kann der Berechtigte in die abgesonderte 
Wohnung aufnehmen. 
Ein Rücktritt des Berechtigten bei 
Nichterfüllung oder Verzug des Verpflich- 
teten ist ausgeschlossen. 
Bei Störung der persönlichen Beziehun- 
gen in solcher Weihe, daß dem anderen 
Teile nicht zugemutet werden kann, mit 
dem Störenden in demselben Wohnver- 
hältnisse zu verbleiben, gilt, daß der Be- 
rechtigte in jedem Falle abzufinden ist; 
jedoch ist dies je nach dem Verschulden 
verschieden. 
Bei einem Leibgedinge mehrerer Be-
	        
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