Allgemeines Landrecht — Altenteil. 57
113, 115, 124, 130, 132 ff, 138 f, 149: Pri-
vatfürsten-, Familienfideikommiß - und
Lehnrecht, Wasserrecht etc., Jagd- und
Fischereirecht, Regalien, Enteignung etc.,
Agrarrecht, Nachbarrecht etc., Kirchen-
und Schulrecht etc., Erbrecht des Fiskus
etc. Das Preußische Ausf-B vom 20. Sep-
tember 1899 regelte dann einen Teil der
durch das B dem Landesrecht vorbehal-
tenen Gebiete und beseitigte insoweit das
ALR. In Art 89 sind die Paragraphen des
ALR, welche durch das B und das Preu-
Bische Ausf-B aufgehoben sind, aufge-
zählt. Seitdem sind noch Teile des ALR
durch die Reichsgesetze über das Verlags-
recht vom 19. Juni 1901 und über den Ver-
sicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 er-
setzt worden.
Förster-Eccius Preuß. Privatrecht I 88 1—7; Dern-
burg Preuß. Privatrecht I 98 3-8, 11—18. Land£.
Allgemeines Recht s.
Recht.
Allianz ist die Vereinigung von Staa-
ten für vorübergehende Zwecke; sie dient
nicht der Errichtung eines völkerrecht-
lichen Gemeinwesens. Die A kann den
verschiedensten völkerrechtlichen Zwek-
ken, insbesondere auch der Durchführung
einer bestimmten Politik dienen. — Hei-
lige A ist ein am 26. Sept 1815 in Paris
abgeschlossener Bund zwischen Rußland,
Preußen, Österreich, der nach dem Bei-
tritte der anderen europäischen christ-
lichen Staaten (ausgenommen England)
eine völkerrechtlich nicht zu rechtferti-
gende Interventionspolitik und legiti-
mistische Bestrebungen in umfangreichem
Maßstabe betrieb.
Gemeines
Allmende ist die Weide und der Wald,
welche im Eigentume der Markgenossen-
schaft stehen.
Vgl Kieines Handbuch 1 181. P.
Allod lehnsfreies Gut; Allofidikation
ist die Befreiung der Lehne (s. d.) vom
Obereigentum des Lehnsherrn.
Allonge ist ein mit dem Wechsel (s. d.)
fest verbundenes Papier, auf welchem In-
dossamente usw Platz finden.
alluvio s. Uferrecht.
Almendingen, Ludwig Harscher von,
* 25. März 1766 zu Paris, habilitierte sich
1794 in Herborn, wurde 1803 Ober-
appellationsgerichtsrat in Hadamar, 1811
Vizedirektor des Hofgerichts in Wiesba-
den, 1816 Vizepräsident des Hofgerichts
in Dillenburg, wo er (seit 1822 im Ruhe-
stand lebend) 16. Jan 1827 7
Unter seinen „Juridischen Schriften‘‘,
Gießen 1803—19, 10, in denen er insbeson-
dere für die Reform der Strafrechtswissen-
schaft eintrat, ist hervorzuheben: Versuch
einer Metaphysik des deutschen und fran-
zösischen Zivilprozesses, Gießen 1808.
Bogeng.
Alphabetische Ordnung (VölkerR)
ist die nach dem französischen Alphabete
sich richtende Aufzählung der an einer
Konferenz, einem Kongresse teilnehmen-
den Staaten.
Altenteil (Leibgedinge, Leibzucht,
Auszug, Ausgedinge) ist der bei einer
Gutsabtretung häufig mit dem dinglichen
Rechtsgeschäfte verbundene obligato-
rische Vertrag, der dem Abtretenden den
Lebensunterhalt gewöhnlich bis zum
Tode sichert; insbesondere ausgebildet
bei der successio anticipata (Überlas-
sung des Gutes an den Anerben). In
Preußen ist der obligatorische Vertrag
dispositiv geregelt, und zwar auch für
den Fall, daß nicht gerade ein Landgut,
sondern überhaupt ein Grundstück abge-
treten wird, prAusfB 15.
Besteht das A in wiederkehrenden
Leistungen, so hat der Erwerber eine Re-
allast dieses Inhaltes zu bestellen ; besteht
das A in einem Wohnrechte, so ist eine
entsprechende persönliche Dienstbarkeit
zu bestellen.
Erzeugnisse, die auf dem überlassenen
Grundstücke gewonnen werden, sind in
mittlerer Art und Güte zu leisten.
Lasten, die auf einen dem Berechtigten
überlassenen Teil des Grundstückes
fallen, trägt der Verpflichtete.
Beim Wohnrechte hat der Verpflichtete
die Wohnung in geeignetem Zustande zu
übergeben und zu erhalten. Bei zufälli-
gem Untergange der Wohnung hat er bis
zur Wiederherstellung eine angemessene
andere Wohnung zu beschaffen. Die
Familie und standesgemäße Bedienung
kann der Berechtigte in die abgesonderte
Wohnung aufnehmen.
Ein Rücktritt des Berechtigten bei
Nichterfüllung oder Verzug des Verpflich-
teten ist ausgeschlossen.
Bei Störung der persönlichen Beziehun-
gen in solcher Weihe, daß dem anderen
Teile nicht zugemutet werden kann, mit
dem Störenden in demselben Wohnver-
hältnisse zu verbleiben, gilt, daß der Be-
rechtigte in jedem Falle abzufinden ist;
jedoch ist dies je nach dem Verschulden
verschieden.
Bei einem Leibgedinge mehrerer Be-