Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Geringstes Gebot. 
Maßgabe ihrer Grundbucheintragung zu 
berücksichtigen. 
Die Beträge wiederkehrender Leistun- 
gen eingetragener Rechte, also z. B. vor 
allem Hypothekenzinsen, fallen an sich 
unter die nach vorstehender Ziffer 2a an- 
zumeldenden Ansprüche. 
Der 8 45 Abs. 2 behandelt sie aber in- 
sofern besonders, daß jene rückständigen 
Beträge zwar anzumelden, aber niemals 
glaubhaft zu machen sind, jene laufenden 
Beträge sogar von Amts wegen zu be- 
rücksichtigen sind. 
3. Der Kreis der bestehen bleibenden 
Rechte des geringsten Gebots (im weiten 
Sinne) wird inhaltlich bestimmt durch: 
a. die Voraussetzung des rangmäßigen 
Vorgehens vor dem Rechte des betreiben- 
den Gläubigers. 
b. Ohne Rücksicht auf diese Voraus- 
setzung sind ausnahmsweise bestehen 
bleibende Rechte: 
a, reichsgesetzlich: die Überbau- und 
Notwegrenten (Zg 52 Abs. 2, B 912 bis 
017); 
ß. landesgesetzlich: 
oa. allgemein: die auf jedem Grund- 
stück ruhenden öffentlichen Lasten (die 
einzelnen rückständigen und laufenden 
Beträge dieser Lasten sind aber anzu- 
melden); 
BB. besonders: im preußischen Rechts- 
gebiete: gesetzliche Vorkaufs-, Ge- 
brauchs-, Nutzungsrechte, Domänenamor- 
tisations- und Rentenbankrenten, $$ 8, 142 
des Allgem. Bergges., 88 18, 64 Ges. vom 
2. März 1850, Einf-B 114. 
Das Bestehenbleiben dieser Rechte 
(b.a.ß) ist also ohne jede Erwähnung 
stets selbstverständliche gesetzliche Ver- 
steigerungsbedingung. Eine fernere, aber 
anders gestaltete Ausnahme enthalten 
noch: Ä Ä 
yy. landesgesetzlich: im preußischen 
Rechtsgebiete: Einf-Zg 9, Ausf-Zg 6. 
Nach diesen Vorschriften ist die Feststel- 
lung zu treffen, daß die eingetragenen 
Dienstbarkeiten sowie die als Leibge- 
dinge, Leibzucht, Altenteil, Auszug einge- 
tragenen Reallasten sowie die nicht ein- 
getragenen ($ 12 des alt-preuß. Ges. vom 
5. Mai 1872 und Einf-B 187) rechtswirk- 
samen Grunddienstbarkeiten bestehen 
bleiben, ohne Rücksicht darauf, ob sie 
dem Rechte des betreibenden Gläubigers 
vorgehen. Diese Rechte sind also stets 
zunächst bestehen bleibende; aber so- 
Posener Rochtslexikon L 
  
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bald ein Berechtigter, dessen Recht jenen 
Rechten gleich- oder vorsteht, den Antrag 
stellt, das Erlöschen jener Rechte zur Ver- 
steigerungsbedingung zu stellen, muß 
auch mit dieser Bedingung ausgeboten, 
also ein Doppelausgebot vorgenommen 
werden. 
‚ Das Meistgebot unter Übernahme jener 
Rechte erhält nur dann den Zuschlag, 
wenn es höher oder mindestens gleich- 
hoch wie das Meistgebot ohne Über- 
nahme jener Rechte ist. 
4. Die bestehen bleibenden bedingten 
Rechte des gG (im weiten Sinne). 
a. Hypotheken-, Grund- und Renten- 
schulden sowie Reallasten, sofern sie dem 
Rechte des betreibenden Gläubigers vor- 
angehen, sind als bestehen bleibende auf- 
zuführen, wenn sie auch: 
materiell rechtlich nicht mehr bestehen, 
aber trotzdem ungelöscht sind, sofern ihr 
Erlöschen nicht liquid feststellbar ist; 
ebenso: wenn sie: 
aufschiebend oder auflösend bedingte 
Rechte sind; und endlich: 
auf einem anderen, nicht mitversteiger- 
tem Grundstücke ruhende Rechte sind. 
Der Fortfall jener Rechte ist aber mög- 
lich. 
In diesem Falle würde der Ersteher, 
der jene Rechte übernommen, grundlos 
bereichert. Um dies zu verhindern, ist in 
den genannten Fällen gemäß Zg 50, 51 in 
den Versteigerungsbedingungen festzu- 
stellen: 
Dem Eirsteher liegt für den Fall des 
Fortfalls der genannten Rechte ob: 
eine bar zu zahlende sogen. Ersatzzah- 
lung zu leisten, und zwar: 
an Stelle fortfallender Hypotheken-, 
Grund- und Rentenschulden in Höhe ihres 
Kapitalwertes (s. auch B 1199 Abs. 2); 
an Stelle fortfallender Reallasten in 
Höhe des vom Vollstreckungsrichter fest- 
zustellenden Kapitalbetrags. 
b. Die objektiv dinglichen, subjektiv 
persönlichen an die Lebensdauer des Be- 
rechtigten geknüpften Reallasten, insbe- 
sondere also die Altenteile, müssen stets 
ja erlöschen; der Zeitpunkt ihres Er- 
löschens ist aber unbestimmt, das Risiko 
bei der Übernahme durch den Ersteher 
daher unsicher groß. Dies bedingt hier 
ihre besondere rechtliche Behandlung: 
, Die Feststellung einer Kapitalsersatz- 
zahlung durch den Ersteher hat nur für 
den Fall zu erfolgen, daß diese Rechte vor 
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