Geringstes Gebot.
Maßgabe ihrer Grundbucheintragung zu
berücksichtigen.
Die Beträge wiederkehrender Leistun-
gen eingetragener Rechte, also z. B. vor
allem Hypothekenzinsen, fallen an sich
unter die nach vorstehender Ziffer 2a an-
zumeldenden Ansprüche.
Der 8 45 Abs. 2 behandelt sie aber in-
sofern besonders, daß jene rückständigen
Beträge zwar anzumelden, aber niemals
glaubhaft zu machen sind, jene laufenden
Beträge sogar von Amts wegen zu be-
rücksichtigen sind.
3. Der Kreis der bestehen bleibenden
Rechte des geringsten Gebots (im weiten
Sinne) wird inhaltlich bestimmt durch:
a. die Voraussetzung des rangmäßigen
Vorgehens vor dem Rechte des betreiben-
den Gläubigers.
b. Ohne Rücksicht auf diese Voraus-
setzung sind ausnahmsweise bestehen
bleibende Rechte:
a, reichsgesetzlich: die Überbau- und
Notwegrenten (Zg 52 Abs. 2, B 912 bis
017);
ß. landesgesetzlich:
oa. allgemein: die auf jedem Grund-
stück ruhenden öffentlichen Lasten (die
einzelnen rückständigen und laufenden
Beträge dieser Lasten sind aber anzu-
melden);
BB. besonders: im preußischen Rechts-
gebiete: gesetzliche Vorkaufs-, Ge-
brauchs-, Nutzungsrechte, Domänenamor-
tisations- und Rentenbankrenten, $$ 8, 142
des Allgem. Bergges., 88 18, 64 Ges. vom
2. März 1850, Einf-B 114.
Das Bestehenbleiben dieser Rechte
(b.a.ß) ist also ohne jede Erwähnung
stets selbstverständliche gesetzliche Ver-
steigerungsbedingung. Eine fernere, aber
anders gestaltete Ausnahme enthalten
noch: Ä Ä
yy. landesgesetzlich: im preußischen
Rechtsgebiete: Einf-Zg 9, Ausf-Zg 6.
Nach diesen Vorschriften ist die Feststel-
lung zu treffen, daß die eingetragenen
Dienstbarkeiten sowie die als Leibge-
dinge, Leibzucht, Altenteil, Auszug einge-
tragenen Reallasten sowie die nicht ein-
getragenen ($ 12 des alt-preuß. Ges. vom
5. Mai 1872 und Einf-B 187) rechtswirk-
samen Grunddienstbarkeiten bestehen
bleiben, ohne Rücksicht darauf, ob sie
dem Rechte des betreibenden Gläubigers
vorgehen. Diese Rechte sind also stets
zunächst bestehen bleibende; aber so-
Posener Rochtslexikon L
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bald ein Berechtigter, dessen Recht jenen
Rechten gleich- oder vorsteht, den Antrag
stellt, das Erlöschen jener Rechte zur Ver-
steigerungsbedingung zu stellen, muß
auch mit dieser Bedingung ausgeboten,
also ein Doppelausgebot vorgenommen
werden.
‚ Das Meistgebot unter Übernahme jener
Rechte erhält nur dann den Zuschlag,
wenn es höher oder mindestens gleich-
hoch wie das Meistgebot ohne Über-
nahme jener Rechte ist.
4. Die bestehen bleibenden bedingten
Rechte des gG (im weiten Sinne).
a. Hypotheken-, Grund- und Renten-
schulden sowie Reallasten, sofern sie dem
Rechte des betreibenden Gläubigers vor-
angehen, sind als bestehen bleibende auf-
zuführen, wenn sie auch:
materiell rechtlich nicht mehr bestehen,
aber trotzdem ungelöscht sind, sofern ihr
Erlöschen nicht liquid feststellbar ist;
ebenso: wenn sie:
aufschiebend oder auflösend bedingte
Rechte sind; und endlich:
auf einem anderen, nicht mitversteiger-
tem Grundstücke ruhende Rechte sind.
Der Fortfall jener Rechte ist aber mög-
lich.
In diesem Falle würde der Ersteher,
der jene Rechte übernommen, grundlos
bereichert. Um dies zu verhindern, ist in
den genannten Fällen gemäß Zg 50, 51 in
den Versteigerungsbedingungen festzu-
stellen:
Dem Eirsteher liegt für den Fall des
Fortfalls der genannten Rechte ob:
eine bar zu zahlende sogen. Ersatzzah-
lung zu leisten, und zwar:
an Stelle fortfallender Hypotheken-,
Grund- und Rentenschulden in Höhe ihres
Kapitalwertes (s. auch B 1199 Abs. 2);
an Stelle fortfallender Reallasten in
Höhe des vom Vollstreckungsrichter fest-
zustellenden Kapitalbetrags.
b. Die objektiv dinglichen, subjektiv
persönlichen an die Lebensdauer des Be-
rechtigten geknüpften Reallasten, insbe-
sondere also die Altenteile, müssen stets
ja erlöschen; der Zeitpunkt ihres Er-
löschens ist aber unbestimmt, das Risiko
bei der Übernahme durch den Ersteher
daher unsicher groß. Dies bedingt hier
ihre besondere rechtliche Behandlung:
, Die Feststellung einer Kapitalsersatz-
zahlung durch den Ersteher hat nur für
den Fall zu erfolgen, daß diese Rechte vor
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