Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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der Verkündung des Zuschlags fortfallen. 
Ein Fortfall jener Rechte nach Zu- 
schlagsverkündung — selbst schon am 
Tage nach letzterer — kommt dem Er- 
steher (ohne eine Gegenleistung) zu- 
statten. 
5. Von mehreren betreibenden Gläubi- 
gern ist für die Feststellung des gG (im 
weiten Sinne) nur der Anspruch des Best- 
berechtigten maßgebend; ist dieser ein 
sogen. Nebenantragsteller, so muß der 
Beitrittsbeschluß rechtzeitig, d. h. inner- 
halb 2 Wochen vor dem Versteigerungs- 
termin, dem Schuldner zugestellt sein. 
Ist letzteres nicht geschehen, so bedarf 
es der Zustimmung des Schuldners und 
der, infolge der Berücksichtigung des An- 
spruchs des — nicht rechtzeitigen — best- 
berechtigten Nebenantragstellers im gG, 
nunmehr nicht zu berücksichtigenden Be- 
teiligten. 
JaeckelA. zu 845, A.zu$ 14, Kretzschmar $ 97, 
Samter 88 9, B5b. Landesgesetzlich kommen hier In Be- 
tracht flir das preußische Rechtsgebiet (wie erwähnt) $ 9 des 
Einf-Zg, Art. 6 des Ausf-Zg; bayerische Rechtsgebiet Art. 30 
des Ausf vom 9. VI. 1899; badensche Rechtsgebiet Art. 30 
des Ausf vom 8. VI. 1809; GroßBh. hessensche Rechtsgebiet 
Art. 3, 5 des Ausf vom 23. VII. 1899; sächsische Rechtsgebiet 
88 1—5, 7— 12, 14—23 der Verordnung vom 5. XII. 1899; 
braunschweigsche Rechtsgebiet $6 1, B Ausf vom 12. VL 1899; 
badensche Rechtsgebiet $5 4—7 des Ausf vom 18. VI. 1899; 
Großh. mecklenburg - strelitzsche Rechtsgebiet 88 3 — 4, 88 8 
u. f. der Verordnung vom 9. IV. 1899; württembergsche Rechts- 
gebiet Art. 279 u. f. des Ausf vom 28. VII. 1899. Samter. 
Germanen. Die Germanen (keltisch 
—= Rufer im Streit, Ostleute) schieden sich 
in die Westgermanen (Deutsche) und die 
Ostgermanen (Goten, Vandalen und Skan- 
dinavier). Ein einheitliches Staatsgebilde 
war in der Urzeit nicht vorhanden, viel- 
mehr teilte sich eine große Anzahl von 
Stämmen in das Land, ohne daß zunächst 
ein fester Zusammenschluß zwischen 
ihnen stattfand. Verschiedene der Stämme 
kamen frühzeitig mit den Römern in Be- 
rührung, so die Zimbern und Teutonen, 
die 113—101 in das Römerreich einfielen, 
später die Franken, Alemannen u. a. All- 
mählich, namentlich als die Römer ihre 
Eroberungszüge begannen, bildeten sich 
festere Verbände, die zu einem Teil in 
Deutschland verblieben, zum anderen Teil 
aber auch in fremde Gegenden übersiedel- 
ten. Seßhaft blieben die salischen und 
ripuarischen Franken, die Alemannen, 
Thüringer, Sachsen, Bayern und Friesen, 
wogegen z. B. die Goten, Vandalen, Lan- 
gobarden, Burgunder andere Gebiete auf- 
suchten. Die größten Umwälzungen schuf 
die Völkerwanderung (von 375 n. Chr ab), 
zu der das Vordringen asiatischer Völker- 
schaften nach dem Westen den Anlaß gab. 
  
Geringstes Gebot — Germanen. 
Machten die Germanen um jene Zeit ge- 
waltige Eroberungen im Süden und We- 
sten (so am Rhein, an der Donau, in Gal- 
lien, Britannien usw), so verloren sie an- 
dererseits ihr Gebiet im Norden und 
Osten, insbesondere siedelten sich östlich 
der Elbe die Slawen und Wenden an. Von 
den germanischen Einzelstämmen enttfal- 
teten sich nachmals die salischen Franken 
zu einer Macht von weltgeschichtlicher 
Bedeutung. 
Das Wirtschaftsleben der Germanen, 
die als reine Nomadenvölker nicht mehr 
anzusehen sind, konzentrierte sich auf die 
Viehzucht. Ackerbau wurde nur in be- 
schränktem Maße getrieben. Privateigen- 
tum an Grund und Boden entwickelte sich 
erst allmählich. Ursprünglich fand eine 
gemeinschaftliche Nutzung des Ackerlan- 
des statt, später stand wenigstens Haus- 
und Hofstätte im Sondereigentum und 
erst nach der Völkerwanderung findet sich 
ein Privateigentum auch am Ackerland. 
Was die Verfassung der einzelnen Völ- 
kerschaften betraf, so sprachen die römi- 
schen Schriftsteller von civitates und pagi. 
Die pagi waren die Unterabteilungen 
(Gaue) der civitas (Völkerschaft), und 
zwar diente diese Gliederung vornehmlich 
dem Heer- und Gerichtswesen. Von ei- 
gentlich politischer Bedeutung war das 
concilium civitatis, die Versammlung der 
Rechts(Waffen-Jfähigen. In ihr wurde 
über die wichtigsten Angelegenheiten der 
Völkerschaft beraten. Gleichzeitig war die 
Versammlung auch das Landesgericht so- 
wie die die Wahl des Königs vornehmende 
Körperschaft. An der Spitze der Völker- 
schaft stand ein König (rex) oder eine 
Mehrheit von Fürsten (principes). Ein 
wesentlicher Unterschied zwischen beiden 
Regierungsformen war jedoch nicht ge- 
geben. Im Falle eines Kriegs wurde ge- 
wöhnlich ein besonderer Führer, der Her- 
zog, ernannt. 
Besondere Verbände von sozialer Be- 
deutung innerhalb einer Völkerschaft 
waren die Sippen, Geschlechtsverbände 
mit agnatischer Verfassung und öffentlich- 
rechtlichen Befugnissen, namentlich der 
Befugnis, gegebenenfalls zur Blutrache zu 
schreiten, von dem Missetäter, der ein 
Mitglied der Sippe erschlagen hatte, Buße 
(Wergeld) zu verlangen u. a. 
Das Recht der Germanen war anfangs 
ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht 
auf religiöser und sittlicher Basis. Vgl
	        
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