610
der Verkündung des Zuschlags fortfallen.
Ein Fortfall jener Rechte nach Zu-
schlagsverkündung — selbst schon am
Tage nach letzterer — kommt dem Er-
steher (ohne eine Gegenleistung) zu-
statten.
5. Von mehreren betreibenden Gläubi-
gern ist für die Feststellung des gG (im
weiten Sinne) nur der Anspruch des Best-
berechtigten maßgebend; ist dieser ein
sogen. Nebenantragsteller, so muß der
Beitrittsbeschluß rechtzeitig, d. h. inner-
halb 2 Wochen vor dem Versteigerungs-
termin, dem Schuldner zugestellt sein.
Ist letzteres nicht geschehen, so bedarf
es der Zustimmung des Schuldners und
der, infolge der Berücksichtigung des An-
spruchs des — nicht rechtzeitigen — best-
berechtigten Nebenantragstellers im gG,
nunmehr nicht zu berücksichtigenden Be-
teiligten.
JaeckelA. zu 845, A.zu$ 14, Kretzschmar $ 97,
Samter 88 9, B5b. Landesgesetzlich kommen hier In Be-
tracht flir das preußische Rechtsgebiet (wie erwähnt) $ 9 des
Einf-Zg, Art. 6 des Ausf-Zg; bayerische Rechtsgebiet Art. 30
des Ausf vom 9. VI. 1899; badensche Rechtsgebiet Art. 30
des Ausf vom 8. VI. 1809; GroßBh. hessensche Rechtsgebiet
Art. 3, 5 des Ausf vom 23. VII. 1899; sächsische Rechtsgebiet
88 1—5, 7— 12, 14—23 der Verordnung vom 5. XII. 1899;
braunschweigsche Rechtsgebiet $6 1, B Ausf vom 12. VL 1899;
badensche Rechtsgebiet $5 4—7 des Ausf vom 18. VI. 1899;
Großh. mecklenburg - strelitzsche Rechtsgebiet 88 3 — 4, 88 8
u. f. der Verordnung vom 9. IV. 1899; württembergsche Rechts-
gebiet Art. 279 u. f. des Ausf vom 28. VII. 1899. Samter.
Germanen. Die Germanen (keltisch
—= Rufer im Streit, Ostleute) schieden sich
in die Westgermanen (Deutsche) und die
Ostgermanen (Goten, Vandalen und Skan-
dinavier). Ein einheitliches Staatsgebilde
war in der Urzeit nicht vorhanden, viel-
mehr teilte sich eine große Anzahl von
Stämmen in das Land, ohne daß zunächst
ein fester Zusammenschluß zwischen
ihnen stattfand. Verschiedene der Stämme
kamen frühzeitig mit den Römern in Be-
rührung, so die Zimbern und Teutonen,
die 113—101 in das Römerreich einfielen,
später die Franken, Alemannen u. a. All-
mählich, namentlich als die Römer ihre
Eroberungszüge begannen, bildeten sich
festere Verbände, die zu einem Teil in
Deutschland verblieben, zum anderen Teil
aber auch in fremde Gegenden übersiedel-
ten. Seßhaft blieben die salischen und
ripuarischen Franken, die Alemannen,
Thüringer, Sachsen, Bayern und Friesen,
wogegen z. B. die Goten, Vandalen, Lan-
gobarden, Burgunder andere Gebiete auf-
suchten. Die größten Umwälzungen schuf
die Völkerwanderung (von 375 n. Chr ab),
zu der das Vordringen asiatischer Völker-
schaften nach dem Westen den Anlaß gab.
Geringstes Gebot — Germanen.
Machten die Germanen um jene Zeit ge-
waltige Eroberungen im Süden und We-
sten (so am Rhein, an der Donau, in Gal-
lien, Britannien usw), so verloren sie an-
dererseits ihr Gebiet im Norden und
Osten, insbesondere siedelten sich östlich
der Elbe die Slawen und Wenden an. Von
den germanischen Einzelstämmen enttfal-
teten sich nachmals die salischen Franken
zu einer Macht von weltgeschichtlicher
Bedeutung.
Das Wirtschaftsleben der Germanen,
die als reine Nomadenvölker nicht mehr
anzusehen sind, konzentrierte sich auf die
Viehzucht. Ackerbau wurde nur in be-
schränktem Maße getrieben. Privateigen-
tum an Grund und Boden entwickelte sich
erst allmählich. Ursprünglich fand eine
gemeinschaftliche Nutzung des Ackerlan-
des statt, später stand wenigstens Haus-
und Hofstätte im Sondereigentum und
erst nach der Völkerwanderung findet sich
ein Privateigentum auch am Ackerland.
Was die Verfassung der einzelnen Völ-
kerschaften betraf, so sprachen die römi-
schen Schriftsteller von civitates und pagi.
Die pagi waren die Unterabteilungen
(Gaue) der civitas (Völkerschaft), und
zwar diente diese Gliederung vornehmlich
dem Heer- und Gerichtswesen. Von ei-
gentlich politischer Bedeutung war das
concilium civitatis, die Versammlung der
Rechts(Waffen-Jfähigen. In ihr wurde
über die wichtigsten Angelegenheiten der
Völkerschaft beraten. Gleichzeitig war die
Versammlung auch das Landesgericht so-
wie die die Wahl des Königs vornehmende
Körperschaft. An der Spitze der Völker-
schaft stand ein König (rex) oder eine
Mehrheit von Fürsten (principes). Ein
wesentlicher Unterschied zwischen beiden
Regierungsformen war jedoch nicht ge-
geben. Im Falle eines Kriegs wurde ge-
wöhnlich ein besonderer Führer, der Her-
zog, ernannt.
Besondere Verbände von sozialer Be-
deutung innerhalb einer Völkerschaft
waren die Sippen, Geschlechtsverbände
mit agnatischer Verfassung und öffentlich-
rechtlichen Befugnissen, namentlich der
Befugnis, gegebenenfalls zur Blutrache zu
schreiten, von dem Missetäter, der ein
Mitglied der Sippe erschlagen hatte, Buße
(Wergeld) zu verlangen u. a.
Das Recht der Germanen war anfangs
ein ungeschriebenes Gewohnheitsrecht
auf religiöser und sittlicher Basis. Vgl