Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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dessen geringsten Gebots = 2000 — 200 
— 1800 M. 
Der Grund dieser Vorschrift liegt in der 
Vorschrift über die Verteilung eines Ge- 
samterlöses in Zg 112. 
4. Eine weitere besondere Veränderung 
des geringsten Gebots tritt ein bei dem 
  
Grundstück a Grundstück b 
III! 2000M 1112000 M 
Gesamthypothek für Schulze. 
III2 1000 M III? 500 M 
für Müller für August 
  
Wilhelm betreibender Gläubiger. 
b. Auf Antrag eines Beteiligten — dessen 
Recht einem Gesamtrecht gleich- oder 
nachsteht — kann aber eine Gesamtlast 
der Abteilung III in Einzelhypotheken mit 
Einzelsummen zerteilt und auf die einzel- 
nen mit Einzelausgebot zu versteigernden 
Grundstücke verteilt werden, und zwar im 
Verhältnis der Grundstückseinzelwerte 
(Berechnungsart $ 64) zum Gesamtwerte 
aller zu versteigernden Grundstücke, z. B.: 
Grundstück a und b = zusammen 3000 M 
wert, Grundstück a 2000, Grundstück b 
1000 M wert; 
die Gesamthypothek von 2000 M ist 
dann im vorstehenden Beispiel a in 2 be- 
stehen bleibende Einzelhypotheken und 
zwar 
von ?/, von 2000 M = 133375 M auf 
Grundstück a und 
von 1/, von 2000 M = 666%, M auf 
Grundstück b zu zerteilen. 
c. Auf Antrag des Berechtigten einer 
Gesamthypothek (bzw -grundschuld bzw 
-rentenschuld), der mit einer Zerteilung 
der letzteren — wie vorstehend unter b 
erwähnt — in Einzelhypotheken (bzw 
-grundschulden bzw -renten) nicht einver- 
standen, ist aber anstatt des Ausgebots 
der Grundstücke je mit Übernahme der 
Einzelhypotheken, in welche die bisherige 
Gesamthypothek zerschlagen wird, auch 
mit der Bedingung auszubieten, daß die 
Gesamthypothek überhaupt nicht mehr 
bestehen bleibt, mithin durch Barzahlung 
zu decken ist und daher ganz erlöschen 
soll, Zg 64 Abs 2. 
Im Falle eines solchen Antrags, der 
stets nur dann stellbar, wenn ein Antrag 
sub b vorstehend vorausgegangen) findet 
somit statt ein: 
a, Doppelausgebot. 
ac. Ausgebot mit Übernahme je einer 
  
  
Gesamtausgebot. 
Einzelausgebot von Grundstücken, die mit 
Gesamtrechten der Abteilung III gesamt- 
belastet sind, die dem Rechte des betrei- 
benden Gläubigers vorangehen. 
a. An sich haben jene Rechte auf sämt- 
lichen Grundstücken voll stehen zu blei- 
ben, z. B.: 
Gesamtgeringstgebot 
für das Grundstücksausgebot. 
a. b. 
Es bleiben bestehen: Es bleiben bestehen: 
auf a. auf b. 
2000 M 2000 M 
1000 M 500 M. 
Einzelhypothek auf dem einzelnen Grund- 
stück an Stelle der bisherigen Gesamt- 
hypothek (bzw Gesamtgrund- bzw -ren- 
tenschuld). 
BP. Ausgebot unter Erlöschen der Ge- 
samthypothek und der ihr nachfolgenden 
Rechte, ungeachtet diese insgesamt dem 
Rechte des betreibenden Gläubigers vor- 
gehen (also der Regel des Deckungs- 
prinzips gemäß hätten bestehen bleiben 
müssen). 
ß. Die Entscheidung, welchem der bei- 
den Ausgebote der Zuschlag zu erteilen 
ist, hat bis zum Schlusse der Versteige- 
rung der Gesamtgläubiger zu erklären. 
Im Falle eine solche Erklärung unter- 
bleibt, entscheidet der Versteigerungs- 
richter. 
Indessen darf stets in dem Falle, wo 
die Gesamthypothek erlöschen soll, der 
Zuschlag nur dann erteilt werden, wenn 
auch in diesem Falle das Deckungsprin- 
zip sozusagen sachlich gewahrt ist. Ein 
Zuschlag ist in jenem Falle daher nur dann 
erteilbar, wenn das Meistgebot ausreicht, 
um die Gesamthypothek (-grund- oder 
-rentenschuld) und sämtliche ihr gleich- 
oder nachstehenden, dem Rechte des be- 
treibenden Gläubigers aber vorgehenden 
Rechte bar voll zu befriedigen, Zg 64 
Abs 2; 83 Ziff 3. 
5. Eine besondere, nämlich von Amts 
wegen auszusprechende Einstellung des 
Verfahrens in eines oder mehrere der 
Grundstücke ist hier, bei der Versteige- 
rung mehrerer Grundstücke in einem Ver- 
fahren durch Zg 76 vorgeschrieben. 
a. Die — im einzelnen sehr streitigen — 
Voraussetzungen dieser Einstellung sind: 
a. Deckung des Anspruchs des betrei- 
benden Gläubigers aus dem Gebot auf 
eines oder einige Grundstücke;
	        
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