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dessen geringsten Gebots = 2000 — 200
— 1800 M.
Der Grund dieser Vorschrift liegt in der
Vorschrift über die Verteilung eines Ge-
samterlöses in Zg 112.
4. Eine weitere besondere Veränderung
des geringsten Gebots tritt ein bei dem
Grundstück a Grundstück b
III! 2000M 1112000 M
Gesamthypothek für Schulze.
III2 1000 M III? 500 M
für Müller für August
Wilhelm betreibender Gläubiger.
b. Auf Antrag eines Beteiligten — dessen
Recht einem Gesamtrecht gleich- oder
nachsteht — kann aber eine Gesamtlast
der Abteilung III in Einzelhypotheken mit
Einzelsummen zerteilt und auf die einzel-
nen mit Einzelausgebot zu versteigernden
Grundstücke verteilt werden, und zwar im
Verhältnis der Grundstückseinzelwerte
(Berechnungsart $ 64) zum Gesamtwerte
aller zu versteigernden Grundstücke, z. B.:
Grundstück a und b = zusammen 3000 M
wert, Grundstück a 2000, Grundstück b
1000 M wert;
die Gesamthypothek von 2000 M ist
dann im vorstehenden Beispiel a in 2 be-
stehen bleibende Einzelhypotheken und
zwar
von ?/, von 2000 M = 133375 M auf
Grundstück a und
von 1/, von 2000 M = 666%, M auf
Grundstück b zu zerteilen.
c. Auf Antrag des Berechtigten einer
Gesamthypothek (bzw -grundschuld bzw
-rentenschuld), der mit einer Zerteilung
der letzteren — wie vorstehend unter b
erwähnt — in Einzelhypotheken (bzw
-grundschulden bzw -renten) nicht einver-
standen, ist aber anstatt des Ausgebots
der Grundstücke je mit Übernahme der
Einzelhypotheken, in welche die bisherige
Gesamthypothek zerschlagen wird, auch
mit der Bedingung auszubieten, daß die
Gesamthypothek überhaupt nicht mehr
bestehen bleibt, mithin durch Barzahlung
zu decken ist und daher ganz erlöschen
soll, Zg 64 Abs 2.
Im Falle eines solchen Antrags, der
stets nur dann stellbar, wenn ein Antrag
sub b vorstehend vorausgegangen) findet
somit statt ein:
a, Doppelausgebot.
ac. Ausgebot mit Übernahme je einer
Gesamtausgebot.
Einzelausgebot von Grundstücken, die mit
Gesamtrechten der Abteilung III gesamt-
belastet sind, die dem Rechte des betrei-
benden Gläubigers vorangehen.
a. An sich haben jene Rechte auf sämt-
lichen Grundstücken voll stehen zu blei-
ben, z. B.:
Gesamtgeringstgebot
für das Grundstücksausgebot.
a. b.
Es bleiben bestehen: Es bleiben bestehen:
auf a. auf b.
2000 M 2000 M
1000 M 500 M.
Einzelhypothek auf dem einzelnen Grund-
stück an Stelle der bisherigen Gesamt-
hypothek (bzw Gesamtgrund- bzw -ren-
tenschuld).
BP. Ausgebot unter Erlöschen der Ge-
samthypothek und der ihr nachfolgenden
Rechte, ungeachtet diese insgesamt dem
Rechte des betreibenden Gläubigers vor-
gehen (also der Regel des Deckungs-
prinzips gemäß hätten bestehen bleiben
müssen).
ß. Die Entscheidung, welchem der bei-
den Ausgebote der Zuschlag zu erteilen
ist, hat bis zum Schlusse der Versteige-
rung der Gesamtgläubiger zu erklären.
Im Falle eine solche Erklärung unter-
bleibt, entscheidet der Versteigerungs-
richter.
Indessen darf stets in dem Falle, wo
die Gesamthypothek erlöschen soll, der
Zuschlag nur dann erteilt werden, wenn
auch in diesem Falle das Deckungsprin-
zip sozusagen sachlich gewahrt ist. Ein
Zuschlag ist in jenem Falle daher nur dann
erteilbar, wenn das Meistgebot ausreicht,
um die Gesamthypothek (-grund- oder
-rentenschuld) und sämtliche ihr gleich-
oder nachstehenden, dem Rechte des be-
treibenden Gläubigers aber vorgehenden
Rechte bar voll zu befriedigen, Zg 64
Abs 2; 83 Ziff 3.
5. Eine besondere, nämlich von Amts
wegen auszusprechende Einstellung des
Verfahrens in eines oder mehrere der
Grundstücke ist hier, bei der Versteige-
rung mehrerer Grundstücke in einem Ver-
fahren durch Zg 76 vorgeschrieben.
a. Die — im einzelnen sehr streitigen —
Voraussetzungen dieser Einstellung sind:
a. Deckung des Anspruchs des betrei-
benden Gläubigers aus dem Gebot auf
eines oder einige Grundstücke;