Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

58 Altenteil — Alternativobligation. 
rechtigter (z. B. Ehegatten) wird durch 
den Tod eines Berechtigten ein Kopfteil 
der teilbaren Leistungen frei. Das A kann 
nicht über die Schwelle geführt werden. 
Vgl Kleines Handbuch 1 667. 
Alter, Schätzung von —. Zur Beurtei 
lung des Alters) der Leibesfrucht dient 
die Größe der durch die Bauchdecken und 
Scheide fühlbaren Gebärmutter. Diese ist 
im 3. Monat fast kindskopfgroß, im 4. fast 
mannskopfgroß. Im 5. Monat steht die 
Gebärmutter mit ihrem oberen Rande ei- 
nige Finger breit unter dem Nabel, im 6. 
in Nabelhöhe, im 7. zwei Querfinger über 
dem Nabel, im 8. handbreit darüber, im 9. 
am Sog. Schwertfortsatz des Brustbeins, 
im 10. wieder bei dickerem Leibe hand- 
breit über dem Nabel. Im 4. Monat ist 
an der ausgestoßenen Frucht das Ge- 
schlecht bereits zu erkennen. Das reife, 
ausgetragene Kind ist 50 cm lang, 
wiegt etwa 31/, kg und zeigt eine be- 
stimmte Größe gewisser Schädelmaße. 
Ein gesundes Kind kann mit etwa 6 Mo- 
naten sitzen, im 10. oder 11. Monat stehen 
und nach einem Jahre gehen. Mit 11/, 
Jahren lernt es allmählich sprechen. 
Der Ausfall der Milchzähne und der 
Durchbruch der bleibenden Zähne fällt in 
das 6.—7. Lebensjahr. Das Knabenalter 
rechnet man etwa bis zum 16. Lebens- 
jahr; von da an beginnt das Jünglings- 
alter, das etwa bis zum 23. Lebensjahr, 
mit dem das Wachstum aufhört, sich hin- 
zieht. Die entsprechende Periode läuft 
beim weiblichen Geschlecht vom 14. bis 
20. Jahre ab. Die eigentliche Höhe des 
Lebens, d. h. die größte Harmonie zwi- 
schen Geist und Körper und damit die 
größte Leistungsfähigkeit als Vollmensch, 
dürfte zwischen dem 28. und 36. Lebens- 
jahre sein. Bei Frauen erlischt Mitte der 
40er Jahre die Menstruation, während 
beim Manne das Zeugungsvermögen oft 
noch über das 60. Jahr hinaus sich erhält. 
Von da an beginnt das Greisenalter, das 
man am starken Ergrauen des Kopfhaares, 
Bart- und sonstigen Körperhaares, an der 
Lockerung der Zähne, der Verflachung 
des Unterkiefers, schließlich der Fettver- 
minderung im Gesicht und der Herab- 
setzung der Hautelastizität erkennt. Am 
Ende tritt eine wesentliche Abnahme der 
geistigen und körperlichen Kräfte ein, der 
gewöhnlich schon eine mehr oder weniger 
ausgeprägte Arterienverkalkung vorange- 
gangen ist. Sachs, 
  
Alter (strafrechtlich): Kinder sind 
Menschen, die das 12. Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben; Jugendliche sind 
Menschen, die das 12., aber noch nicht 
das 18. Lebensjahr vollendet haben. 
Alter (zivilrechtlich): Kinder sind Men- 
schen, die das 7. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben; Minderjährige sind 
Menschen, die das 7., aber noch nicht das 
21. Lebensjahr vollendet haben; Voll- 
jährige sind Menschen, die das 21. Le- 
bensjahr vollendet haben. 
Alter im Felde (BergR): Treffen meh- 
rere im selben Felde auf Mineral und be- 
antragen die Mutung, so entscheidet das 
A. Der erste Finder ist der erste Muter, 
falls er binnen 7 Tagen nach dem Auffin- 
den des Minerals die Mutung einlegt. 
Alter Kalenderstil s. Kalender. 
Ältere Satzung s. Satzung. 
Alternat (VölkerR) ist im Gegensatz 
zur alphabetischen Ordnung (s. d.) die- 
jenige Anordnung, bei welcher der Reihe 
nach jeder der mehreren beteiligten Staa- 
ten die erste Stelle (z. B. in der für ihn be- 
stimmten Ausfertigung des Protokolls) 
einnimmt. 
Alternativobligation (römR) ist das- 
jenige Schuldverhältnis, bei dem mehrere 
Leistungsgegenstände in obligatione sind, 
aber nur einer in solutione ist, mit anderen 
Worten: Sämtliche Leistungen werden ge- 
schuldet, aber nur eine von ihnen ist zu 
bewirken. Es heißt in den Quellen D 18, 
1, 34, 6: Paulus libro trigensimo tertio 
ad edictum: Si emptio ita facta fuerit: ‚est 
mihi emptus Stichus aut Pamphilus’, in 
potestate est venditoris, quem velit dare. 
Demnach wird also in dem gegebenen 
Falle der Sklave Stichus sowohl wie der 
Sklave Pamphilus geschuldet. Der Schuld- 
ner hat die Wahl, welchen er geben will. 
Hat er aber einen gewählt, so erlischt der 
Anspruch des Gläubigers auf den anderen. 
Stirbt einer, bevor der Schuldner zur Wahl 
geschritten war, so ist der Überlebende 
zu leisten; es wird hier also die A. zu einer 
einfachen Obligation: „uno mortuo qui su- 
perest dandus est.‘“ Für den Fall, daß 
beide Sklaven vor der Übergabe an den 
anderen Kontrahenten sterben, wird in 
den Quellen gesagt: ,Sed et si pariter 
decesserunt, pretium debebitur: unus 
enim utique periculo emptoris vixit.‘‘ 
Ein in den Quellen oft behandelter Fall 
der A ist das Alternativvermächtnis. 
Zu vergl. auch 1 2 8 3 D de eo quod
	        
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