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willigen, — 3. sein Gewalthaber muß ein-
willigen ; — dieses Erfordernis fällt jedoch
fort, wenn die elterliche Gewalt fehlt,
oder wenn es sich um eine minderjährige
Witwe handelt. — Außerdem soll das
Amtsgericht feststellen, daß die Volljäh-
rigkeitserklärung das Beste des Mündels
befördert.
Il. Das Geschlecht begründet eine Ver-
schiedenheit in der Rechtsstellung im all-
gemeinen nicht mehr. 1. Für Frauen gilt,
daß sie mit 16 Jahren ehemündig werden;
sie können eine ihnen angetragene Vor-
mundschaft ablehnen. — 2. Verheiratete
Frauen stehen in den Angelegenheiten
der Ehe unter der Führung des Mannes.
Die Witwe hat ein Trauerjahr zu respek-
tieren. Die Frau ist in Ausübung der elter-
lichen Gewalt ev an die Mitwirkung eines
Beistandes gebunden.
Ill. Körperliche Schwächen, z. B. Ge-
brechlichkeit, können Anlaß zur Einset-
zung einer Pflegschaft sein. Bei Testa-
menten (s. d.) Blinder und Taubstummer
bestehen Besonderheiten. — Taubstumme
stehen in bezug auf unerlaubte Handlun-
gen (s. d.) den Minderjährigen zwischen
vollendetem 7. und 18. Lebensjahre gleich.
IV. Geistige Abnormitäten begründen
eine Aufhebung oder Verminderung der
Geschäftsfähigkeit. 1. Geisteskrank ist,
wer durch eine tiefeingreifende Gehirn-
erkrankung aus dem Rechtsverkehr aus-
geschaltet werden muß, weil die ihm inne-
wohnende Initiative krankhaft betont ist
und deshalb seine Handlungen unbe-
rechenbar und vernunftwidrig gestaltet
sind. (S. Geisteskrankhheit.) — 2. Gei-
stesschwach ist, wer infolge einer nicht
akut auftretenden Gehirnerkrankung Be-
schränkungen in der Fähigkeit zur Bil-
dung eines selbsttätigen Rechtswillens er-
litten hat, ohne daß bei ihm eine starke
Initiative zu erwarten ist. Beispiele: Per-
sonen, die von Jugend an geistig zurück-
geblieben sind oder als geistig Gesunde
nach und nach ihre Geisteskraft verloren
haben; so namentlich bei Stumpfsinn,
Blödsinn, Greisenwahn. — 3. Verschwen-
der ist, wer sein Vermögen sinnlos ver-
tut. — 4. Trunksüchtig ist, wer einen ein-
gewurzelten Hang zum Genusse berau-
schender Getränke hat.
V. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit
des selbständigen Rechtssubjektes, bei
rechtsgeschäftlichen Vorgängen Willens-
Geschäftsfähigkeit.
erklärungen mit Rechtswirksamkeit ab-
zugeben oder entgegenzunehmen.
In bezug auf die G lassen sich drei
Klassen von Subjekten unterscheiden.
1. Volle G hat: a. wer 21 Jahre alt ist; —
b. wer für volljährig erklärt ist.
2. Beschränkt geschäftsfähig sind:
a. Minderjährige, d. h. Menschen zwi-
schen 7 und 21 Jahren; — b. entmün-
digte Geistesschwache, entmündigte Ver-
schwender, entmündigte Trunksüch-
tige; — c. wer unter vorläufige Vor-
mundschaft gestellt ist.
- 3. Geschäftsunfähig sind: a. Kinder, das
sind Menschen bis zum 7. Jahre; — b. wer
in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustande krankhafter
Störung der Geistestätigkeit sich befindet,
sofern nicht der Zustand seiner Natur
nach vorübergehend ist; — c. entmün-
digte Geisteskranke.
VI. Voraussetzungen der Entmündi-
gung: 1. Geisteskranke oder Geistes-
schwache: wenn sie ihre Angelegenheiten
nicht zu besorgen vermögen; — 2. Ver-
schwender: wenn sie sich oder ihre Fami-
lie der Gefahr des Notstandes ausset-
zen; — 3. Trunksüchtige: wenn wie zu 1
oder wie zu 2 oder wenn sie die Sicherheit
anderer gefährden. Entmündigungsver-
fahren: Z 645—687; s. Art. Entmündi-
gungssachen.
VII. Wirkungen der Geschäftsunfähig-
keit: 1. Die Willenserklärung eines Ge-
schäftsunfähigen ist nichtig. Er kann sich
selbständig nicht berechtigen; ob er Be-
sitz erwerben kann, ist streitig. — 2. Nich-
tig ist auch eine Willenserklärung, die im
Zustande der Bewußtlosigkeit oder vor-
übergehender Störung der Geistestätig-
keit abgegeben wird.
VIII. Beschränkte G: 1. Eine Verbesse-
rung der Rechtslage kann der beschränkt
Geschäftsfähige selbständig bewirken. —
2. Eine Verschlechterung der Rechtslage,
z. B. durch Übernahme einer Verpflich-
tung, ist grundsätzlich nur mit Einwilli-
gung des gesetzlichen Vertreters zulässig.
a. Ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
ist unwirksam (B 111); b. ein Vertrags-
abschluß ohne Einwilligung des gesetz-
lichen Vertreters ist von dessen Geneh-
migung abhängig; der andere Vertrags-
teil kann den gesetzlichen Vertreter zur
Erklärung über die Genehmigung auffor-
dern; wird sie binnen 2 Wochen nicht