Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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jenigen, der zwar nicht selbst, aber dessen 
Hilfsperson die bezeichnete Pflicht außer 
acht gelassen hat, B 278 entsprechende 
Anwendung. In Betracht kommen Perso- 
nen, die, wenn auch nicht beauftragt, so 
doch wegen ihrer Befassung mit der An- 
gelegenheit, nach ihrem Verhältnis zu 
dem Beschädigten, zu der Benachrichti- 
gung oder Abwendung des Schadens be- 
rufen sind, DJZ 06 970. Hat eine Hilfs- 
person des Beschädigten in anderer Weise 
den Schaden mitverursacht, z. B. A schickt 
eine Stute mit dem ihm als unbrauchbar 
bekannten Knecht auf den Pferdemarkt, 
wo das Pferd infolge der Unachtsamkeit 
des Knechts durch einen fremden Hengst 
tödlich verletzt wird (Feder 106),sokann 
zwar dem Beschädigten nicht entgegen- 
gehalten werden, daß er keinen Ersatz 
verlangen könne für den Schaden, inso- 
weit er ihn nach B 831 — hier in Ver- 
bindung mit B 840 ganz — selbst wieder 
ersetzen müßte (dolo facit qui petit quod 
rediturus est). Denn bei dem übereinstim- 
menden Wortlaut von B 832 und B 831 
in der hier fraglichen Beziehung und der 
Stellung dieser Vorschriften wird man an- 
zunehmen genötigt sein, daß eine Haftung 
des Gs nur besteht, wenn die zur Ver- 
richtung bestellte Person eines der in B 
823 Abs 1 bezeichneten Lebensgüter oder 
das Eigentum oder ein sonstiges Recht 
eines Dritten durch eine objektiv rechts- 
widrige, wenn auch nicht subjektiv schuld- 
hafte Handlung verletzt hat. RG 53 314. 
Eine derartige Verletzung durch den 
Knecht liegt aber hier nicht vor. Eben- 
sowenig ist vermöge entsprechender An- 
wendung von B 278 die Anwendbarkeit 
von B 254 gegeben, weil B 254, von dem 
Falle eines bestehenden Schuldverhält- 
nisses abgesehen, das Verschulden einer 
Hilfsperson des Beschädigten nach der 
Stellung des Abs 2 Satz 2, der sich also 
auf Satz 1 nicht mitbezieht, zweifellos nur 
in Ansehung der in Abs 2 bezeichneten 
Pflichten in Betracht zieht, SeuffA 63 102; 
RG 55 332; 62 349; JW 06 192; DJZ 06 
429; a. M. mit de lege ferenda beachtens- 
werten Gründen Hinze JW 08 230. 
Wohl aber dürfte die unmittelbare Anwen- 
dung von B 254 Abs 1 gerechtfertigt sein, 
weil A, indem er die Stute dem unbrauch- 
baren Knecht anvertraute, den Schaden 
durch seine eigene Fahrlässigkeit mitver- 
ursacht hat, gerade wie bei dem in RG 
70 48 = JW 09 17 zugrunde liegenden 
  
Geschäftsherr — Geschlecht. 
Falle der Ehemann die von seiner geistes- 
kranken Ehefrau bewirkte Körperverlet- 
zung, B 823 Abs 1. Auch wird eine ent- 
sprechende Anwendung von B 840 Abs 3 
die völlige Abweisung des A mit seinem 
Anspruch, wie sie Feder will, im gege- 
benen Falle rechtfertigen. 
Nach Einf-B 95 ist in Ansehung des dem 
Landesrecht vorbehaltenen Gesinderechts 
eine die Haftung nach B 831 abändernde 
Regelung nicht zulässig. Einer vertrags- 
mäßigen Erweiterung der Haftung für 
Vertreter steht nichts im Wege, JW 06 
353. Auf Schadensersatzansprüche wegen 
Verletzung des Patent-, Gebrauchsmuster- 
schutz- und Warenzeichenrechts findet B 
831 keine Anwendung, RG 70 76 = JW 
09 136 = DJZ 09 377. 
Stichworte: Unerlaubte Handlung (Beamtenhaftung) 
Tierhalter, Automobilrecht, Einbringung von Sachen bel 
Gastwirten 
Brückner Die Haftung für das rechtswidrige Ver- 
halten anderer usw, Recht O1 299 ff, 338, 873 ff; Eger 
Haftpflicht der Eisenbahnen für Sachschaden, DJZ 08 
751; Feder Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden 
nach B, Berlin 02; Karl Fischer Die nicht auf den 
Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens 
nach B, München 04; Grünebsum Probleme der 
Schadenshaftung, DJZ 08 821; Isay Geschäftsführung 
401ff; Levison DJZ 08 5%; Nöldecke Die außer- 
kontraktliche Haftung für fremdes Verschulden nach B 
881, 832; Pteitfer Die außerkontraktliche Haftung für 
Handlungen dritter Personen nach B, Erlangen 00. Im 
übrigen vgl Unerlaubte Handlung. romberz. 
Geschäftsirrtum s. Irrtum. 
Geschenkannahme s. Amitsdelikte. 
Geschlecht (BürgR) s. Geschäfts- 
fähigkeit. 
Geschlecht. Die erste geschlechtliche 
Anlage des Embryo ist eine zwitterhafte; 
aus ihr ist das Geschlecht zunächst noch 
nicht zu erkennen. Die Anlage der Teile, 
aus welchen sich die Geschlechtsorgane 
entwickeln, ist sonach ursprünglich die 
gleiche. Zunächst entwickeln sich die Ur- 
nieren oder Wolffschen Körper, von die- 
sen gehen die Ausführungsgänge, die 
Wolffschen Gänge, aus und münden in 
einen gemeinsamen Kanal, den Sinus uro- 
genitalis. Neben den Urnieren entstehen 
die Generationsdrüsen, deren Ausfüh- 
rungsgänge, die Müllerschen Gänge, 
gleichfalls in den Sinus urogenitalis ein- 
münden. Kommen die Hoden zur Ent- 
wickelung, so bilden sich die Müllerschen 
Gänge zur kleinen Vesicula prostatica zu- 
rück und der Wolffsche Gang und Körper 
wird zum Vas deferens (zu den Samen- 
strängen und Samenbläschen) bzw zum 
Nebenhoden. Beim Weibe atrophieren die 
Wolffschen Körper und Gänge; die Mül- 
lerschen Gänge werden zu Eileitern (Tu- 
ben), Uterus (Gebärmutter) und Vagina
	        
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