Geschlecht — Geschlechtskrankheit.
(Scheide). Am Sinus urogenitalis ist
außen der sog Geschlechtshöcker; an die-
sen reihen sich die Geschlechtswülste.
Aus jenem geht der Penis bzw die Cli-
toris (Kitzler) hervor, aus diesen die bei-
den Hälften des Hodensacks bzw die gro-
Ben Schamlippen. Die Geschlechtsfalte
zwischen den beiden Geschlechtswülsten
schließt sich beim Manne zur Raphe
(Naht) des Hodensacks, beim Weibe
bleibt jene Falte offen und bildet die
Schamspalte. Hiernach ist es einleuch-
tend, daß die Bestimmung des Geschlech-
tes bisweilen dann zweifelhaft werden
kann, wenn sich z.B. innen Testikel und
äußerlich anscheinend weibliche Genita-
lien bei demselben Individuum entwickelt
haben. Bei Kindern ist die Entscheidung
über das Geschlecht nicht so schwierig
wie bei Erwachsenen besonders dann,
wenn diese noch sich weibisch aufputzen,
das Haar lang wachsen lassen und sonsti-
gen weibischen Allüren huldigen. Weni-
ger das äußere Aussehen und die Anga-
ben des Individuums als die Untersuchung
der Genitalien sind berücksichtigungs-
wert. Cohn.
Geschlechtsehre. Wegen Ehebruchs,
S 172, und wegen Verbrechens oder Ver-
gehens wider die Sittlichkeit nach S 174,
176, 177 (Notzucht), 179, 181 (nicht ge-
wohnheitsmäßige oder aus Eigennutz be-
triebene Kuppelei), 182 (Verführung eines
unbescholtenen Mädchens unter 16 Jah-
ren), 184 Abs 1 Nr 2, 184 a haftet der Tä-
ter auf Schadensersatz nach B 823 Abs 2,
Auch ohne Begehung einer strafbaren
Handlung haftet nach B 825, wer eine
Frauensperson durch Hinterlist, durch
Drohung oder durch Mißbrauch eines Ab-
hängigkeitsverhältnisses zur Gestattung
der außerehelichen Beiwohnung be-
stimmt. Der Anspruch steht nur einer
Frauensperson zu, mag sie ledig, verhei-
ratet oder verwitwet sein, auch wenn sie
nicht mehr unbescholten ist, BIFRA 64
225, und nur, wenn zur Verführung eines
der bestimmt bezeichneten, verwerflichen
Mittel angewendet worden ist, nämlich
Hinterlist — Handlung mit Vorbedacht
und Verdeckung der wahren Absicht ge-
gen die Unvorbereitete — vgl ROSt 2 75,
22 312, S 181 Abs 1 Nr 1, 223a —, Dro-
hung, d. h. Ankündigung eines Übels, wo-
zu auch die Belassung eines vorhandenen
Übels gehört, dessen Fortbestand von der
Tätigkeit des Drohenden selbst abhängt,
623
RGSt 14 264, auch die Erstattung einer
Strafanzeige, Mißbrauch eines Abhängig-
keitsverhältnisses, zz B. des Dienstmäd-
chens vom Dienstherrn, der Fabrikarbei-
terin vom Werkführer, der Schuldnerin
vom Gläubiger. Auch das Verhältnis zum
Arzt, Rechtsbeistand oder Geistlichen
kann in Betracht kommen. Mißbrauch des
Abhängigkeitsverhältnisses erfordert aus-
drückliche oder stillschweigende Bezug-
nahme auf dasselbe — ROLG 3 210; OLG
Karlsruhe in Recht 02 482, 04 513 =
BadRPr 148 —, welche das Bewußtsein
des Täters von der bewirkten Beeinträch-
tigung der freien Willensbestimmung auf
seiten der Frauensperson stets einschlie-
ßen wird. Die Bestimmung zur Beiwoh-
nung muß vorsätzlich erfolgt, der Schaden
braucht aber nicht vorausgesehen, voraus-
sehbar oder beabsichtigt gewesen zu sein.
Wegen des Entschädigungsanspruches
der Verlobten: B 1300, wegen des An-
spruchs der unehelichen Mutter: B 1715,
1716. Ihr kann nach B 825, 830 Abs 1
Satz 2, 840 ein Anspruch gegeben sein, wo
ein Anspruch aus B 1708, 1715, 1716 in-
folge der Einrede der mehreren Beischlä-
fer versagt. Wegen des Umfangs des zu
leistenden Ersatzes sind B 842 ff, 847 maß-
gebend. Dem Vater steht ein Anspruch
nur nach B 845, 846, dem Ehemanne ein
solcher nach B 845, 846, 823 Abs 2 (S 172),
beiden bei vorsätzlicher Schadenszufü-
gung ein solcher nach B 826, keinem
aber ein Ersatz bloß moralischen Scha-
dens zu, Umkehrschluß aus B 845, 847.
Siehe Unerlaubte Handlung; dort auch die einschlägige
Fromberz.
Literatur.
Geschlechtskrankheit. Zu den Ge-
schlechtskrankheiten, die besonders foren-
sisch in Betracht kommen, z. B. bei einer
Infektion, die ein angeblicher Stuprator
einem stuprierten Kinde beigebracht ha-
ben soll, zählen Gonorrhoe und Syphilis.
Vor allem die Gonorrhoe (Tripper) ist
leicht auf das kindliche Genital zu über-
tragen. Hierbei ist besonders auf Gono-
kokken zu fahnden. Diese können jedoch
fehlen, und dann ist auf den schleimigen
Ausfluß aus der Harnröhre des Stupra-
tors Wert zu legen; indessen ist dies we-
niger ausschlaggebend als der Befund von
Gonokokken im Sekret des Täters. Fal-
sche Anschuldigungen sind jedoch nicht
allzu selten. Die Möglichkeit ist gegeben,
daß das angeblich stuprierte Kind seine
Gonorrhoe auch durch Schlafen im Bette
zusammen mit einer erwachsenen infi-