Auslieferung.
so steht es natürlich dem Staat, der
die Alf verlangt hat, frei, nachträglich die
Zustimmung des Asylstaates zur Verfol-
gung einzuholen.
Für das Verfahren in Auslieferungs-
sachen mangelt es in Deutschland an all-
gemeinen Vorschriften, und es ist deshalb
in dieser Beziehung für jeden Bundesstaat
mit Besonderheiten zu rechnen.
Bei Auslieferungen aus Deutschland ist
das Verfahren in der Hauptsache ein Ver-
waltungsvorgang, dessen Entscheidung
bei den Ministerien der Justiz und den
Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten, bei einigen Bundesstaaten auch
den Ministerien des Innern (Preußen und
Württemberg) liegt. Das auf diploma-
tischem Wege eingehende Ersuchen ge-
langt durch die Ministerien an die Lokal-
behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Ge-
richte), welche die Sache, nachdem der
Gesuchte festgenommen ist und vernom-
men wurde, zur Entscheidung wieder zu-
rückzuliefern haben. Selbst Österreich
gegenüber, das mit unseren Gerichten und
Staatsanwaltschaften direkt verkehrt, ha-
ben sich neuerdings die Zentralinstanzen
die Entscheidung über die Auslieferungs-
bewilligung vorbehalten, offenbar um ein
gleichmäßiges Verfahren herbeizuführen.
Die bei Auslieferungen nach Groß-
britannien und Nordamerika aus Gründen
der Reziprozität erforderlichen gericht-
lichen Vernehmungen und Entscheidun-
gen werden aus ministeriellem Auftrag
durch die Polizeibehörden oder Staatsan-
waltschaften bei den Strafkammern der
Landgerichte beantragt und erwirkt.
Das Verfahren bei Alf nach Deutschland
ist durch allgemeine Anordnungen des
Auswärtigen Amtes, welche in jedem Bun-
desstaat von den Zentralinstanzen verkün-
det und überwacht werden, ein gleich-
mäßiges geworden, wenn man von der in
den einzelnen Bundesstaaten verschiede-
nen Behördenorganisation absieht.
Die Anregung zur Alf geht von den
Strafverfolgungsbehörden und Strafvoll-
streckungsbehörden aus. Als solche kom-
men in Betracht die Staatsanwaltschaft,
der Untersuchungsrichter, das Amtsge-
richt und die Strafkammer. Doch ist es
Sache der pflichthaften Erwägung dieser
Behörden, ob sie die Anregung geben sol-
len oder nicht. Maßgebend ist dabei die
Abwägung des durch die Alf für den Ver-
brecher entstehenden Übels und der dem
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Staat entstehenden Kosten gegen die
Schwere der Tat und die Höhe der zu er-
wartenden Strafe.
Die Anregung erfolgt in einem an den
zuständigen Minister erstatteten Bericht,
der den Tatbestand unter Hervorhebung
etwa zweifelhaft gebliebener Punkte, wie
Verjährung, Strafantrag, die Staatsangehö-
rigkeit des Auszuliefernden, erörtert und
hinzufügt, ob auch die Beschlagnahme
und Ausfolgung bei dem Verfolgten ge-
fundener Sachen erstrebt wird. Der Be-
richt ist, wenn die später zu vollziehende
vorläufige Festnahme vorher schon direkt
beantragt ist, ganz besonders zu beschleu-
nigen wegen der für die Dauer der vorläu-
figen Festnahme gesetzten Fristen. Dem
Berichte sind die nach dem Vertrag er-
forderlichen Urkunden, auf deren Abfas-
sung besondere Sorgfalt zu verwenden ist,
beizufügen. Urteilsausfertigungen sind
die Entscheidungsgründe, bei Schwurge-
richtsurteilen Abschrift des Wahrspruchs
der Geschworenen beizulegen. Sollte sich
auch daraus nicht alles Erforderliche er-
geben, so ist ein neuer entsprechend ge-
faßter Haftbefehl zu erwirken und beizu-
legen. Die gerichtlichen Haftbefehle sind
so abzufassen, daß sich aus dem Zusam-
menhalt mit dem Auslieferungsvertrag die
Begründetheit des Antrags ohne weiteres
ergibt. Ist die fremde Gesetzgebung be-
kannt, so sind die nach derselben bedeu-
tungsvollen besonderen Merkmale eben-
falls zum Ausdruck zu bringen. Die straf-
gesetzlichen Bestimmungen des Deut-
schen Reichs sind beizufügen. Ergibt
sich beim Vorliegen mehrerer strafbarer
Handlungen für eine derselben Zweifel,
ob die Alf zu verlangen ist, so ist
für diese Tat besonderer Haftbefehl
beizufügen. Für jeden Verfolgten ist ein
gesonderter Haftbefehl einzureichen. Die
Urkunden sind von einem Richter zu be-
glaubigen oder als Urschrift vom Richter
unterschrieben vorzulegen. Personalbe-
schreibung und Abbildung sind beizuge-
ben. Den für England und Nordamerika
erforderlichen Protokollen beeidigter Zeu-
genaussagen ist am Schlusse die Beurkun-
dung hinzuzufügen, daß die Aufnahme
derselben vor dem mit Vor- und Zu-
namen sowie Titel unterzeichneten Richter
der Wahrheit gemäß stattgefunden hat.
Anträge auf Fahndung nach dem ge-
suchten Verbrecher sind zwecklos, da für
die fremden Staaten die Festnahme nur