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Charakter verliehen und der Schrecken,
das Grauen und die Furcht nur vermehrt
wird, die ohnedies im Publikum vor ihnen
herrschen. Cohn.
Geschmacksmusterschutz. Der
G(eschma)ck(smusterschutz) wird für
das Deutsche Reich durch das am 1. April
1876 in Kraft getretene Ges betr das Ur-
heberrecht an Mustern und Modellen
vom 11. Januar 1876 geregelt. Er ist auf
Erzeugnisse von geringem Kunstwert zu-
geschnitten, während die eigentlichen
Kunstschöpfungen, und zwar auch die Er-
zeugnisse der angewandten Kunst, als
Werke der bildenden Künste jetzt unter
den Schutz des sogenannten Kunstschutz-
gesetzes vom 9. Jan 1907 fallen, welcher
ohne jede Form gewährt wird, sobald das
Werk in greifbarer Form zum Ausdruck
gelangt ist. Gegenstand des Gck sind
gewerbliche Muster und Modelle,
als welche nach $ 1 Abs 3 nur
neue und eigentümliche Erzeugnisse
angesehen werden. Subjekt des Rech-
tes ist der Urheber, $ 1 Abs 1, d. i.
derjenige, aus dessen geistiger Schöpfung
das Werk hervorgegangen ist; bei solchen
Mustern und Modellen, welche von den
in einer inländischen gewerblichen Anstalt
beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhau-
ern usw im Auftrage oder für Rechnung
des Eigentümers dieser Anstalt angefer-
tigt werden, gilt der letztere als der Ur-
heber der Muster und Modelle, sofern
durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist,
$ 2. Eine Vermutung der Urheberschaft
wird im $ 13 insofern aufgestellt, als der-
jenige, welcher nach Maßgabe des $ 7 das
Muster oder Modell zur Eintragung in das
Musterregister angemeldet und niederge-
legt hat, bis zum Gegenbeweise als Ur-
heber gilt. Der Urheber, welcher ein
Muster oder Modell anmeldet, muß ent-
weder deutscher Staatsangehöriger sein
oder seine gewerbliche Niederlassung im
Inlande haben, $ 16 Abs 2.
Die formellen Voraussetzungen des
Gck sind die Anmeldung zur Eintragung
in das Musterregister, ferner die Nieder-
legung eines Exemplars oder einer Ab-
bildung des Musters oder Modells bei der
mit Führung des Musterregisters beauf-
tragten Behörde. Anmeldung und Nieder-
legung müssen erfolgen, $ 7 Abs 2, be-
vor ein nach dem Muster oder Modell ge-
arbeitetes Erzeugnis verbreitet wird; ein
Schutz wird nur dann erzeugt, wenn das
Geschlechtstrieb — Geschmacksmusterschutz.
Muster oder Modell schutzfähig ist und
der Berechtigte die Anmeldung beschafft.
Eine Prüfung in dieser Richtung erfolgt
bei der Anmeldung nicht, sie kann aber im
Laufe einer späteren Rechtsstreitigkeit sei-
tens der Gerichte erfolgen. Die Anmel-
dung und Niederlegung erfolgt nicht bei
einer Zentralstelle, vielmehr nach $ 9 bei
den mit der Führung der Handelsregister
beauftragten Gerichtsbehörden, nach
F 125 also bei den Amtsgerichten. Über
die Zuständigkeit im Einzelfalle trifft der
8 9 Abs 2 und 3 Bestimmungen, nähere
Vorschriften über die Führung des
Musterregisters hat das Reichskanzleramt
unter dem 29. Febr 1876 erlassen, Zen-
tralbl 123. Die Niederlegung kann offen
oder versiegelt, einzeln oder in Paketen
erfolgen. Das Gesetz, $ 8, läßt hinsicht-
lich der Dauer der Schutzfrist dem Ur-
heber inıerhalb eines Spielraums einer
einjährigen bis zu einer fünfzehnjährigen
Frist die Wahl: der Urheber kann bei der
Anmeldung den Schutz sofort auf die
Höchstdauer von 15 Jahren begehren, er
kann ihn aber auch beliebig auf eine kür-
zere Zahl von Jahren beanspruchen. Bis
zu bestimmten Zeitabschnitten ist eine
Verlängerung der Schutzfrist angängig.
Die Gebühren, 8 12 Abs 2 und 3, betragen
während der ersten 3 Jahre für jedes ein-
zelne Muster oder Paket 1 M jährlich, für
das 4. bis 10. Jahr einschließlich 2 M jähr-
lich und für die letzten 5 Jahre 3 M jähr-
lich — für die Gesamtschutzdauer von
15 Jahren sind also 32 M zu entrichten.
Von dem Musterregister und den nicht
versiegelten Mustern kann jedermann Ein-
sicht nehmen, $ 11, in Streitfällen können
zur Herbeiführung der Entscheidung dar-
über, ob ein Muster oder Modell gegen
Nachahmung geschützt ist, auch die ver-
siegelten Pakete vom Amtsgericht geöff-
net werden. Überdies werden versiegelt
niedergelegte Pakete nach Ablauf der
Schutzfrist, spätestens aber nach 3 Jahren
regelmäßig eröffnet, $ 9 Abs 5. Eintra-
gungen und Verlängerungen der Schutz-
frist werden monatlich auf Kosten des An-
meldenden im Deutschen Reichsanzeiger
veröffentlicht.
Der Inhalt des Rechtes am Gebrauchs-
muster besteht darin, daß der Urheber
oder der Berechtigte die ausschließliche
Befugnis erhält, das Muster oder Modell
nachzubilden, jedoch mit der Beschrän-
kung auf die Nachbildung mit Verbrei-