Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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tens eines Oesellschafters oder seines 
Gläubigers (der den Anteil des Gesell- 
schafters auf Grund eines nicht bloß vor- 
läufig vollstreckbaren Titels gepfändet 
hat), Wegfall des Gesellschaftszweckes 
infolge Erreichung oder Unmöglichkeit, 
Tod (Fortdauer kann vereinbart sein) oder 
Konkurs eines Gesellschafters. — Nach 
der Auflösung findet die Auseinander- 
setzung unter den Gesellschaftern bezüg- 
lich des Gesellschaftsvermögens statt. 
Geselichaften nach Handelsrecht: siehe Offene Handels- 
esellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, 
tille Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
Genossenschaft. P. 
Gesellschaft, offene und mit be- 
schränkter Haftung, als Eigen- oder Ein- 
zeljagdbesitzer nach hannov Jagdrecht; s. 
Stelling HannovjJagdges 85, 86; s. 
Jagdrecht und $ 6 prJagdO vom 15. Juli 
1907. Stelling. 
Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung ist eine nach dem Muster der 
Gewerkschaften und Kolonialgesellschaf- 
ten eingerichtete Gesellschaft, welche die 
Vorzüge der Aktiengesellschaft einer Ge- 
sellschaft mit kleinerem Kapital bei leich- 
ter Begründbarkeit, ohne Bilanzpublizität, 
ohne die vielen Erschwerungen bez Be- 
rändung und Abänderung, zuteil werden 
läßt 
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, vom 20. April 1892 (abgekürzt Gb), abgeändert 
durch Einf-H 11. Bekanntmachung des neuen Textes auf 
Grund von Einf-H 13 durch den Reichskanzler am 20. Mai 
1898; in Kraft am 1. Januar 1900. — Legalordnung In 6 
Abschnitten: Errichtung der Gesellschaft, Gb 1—12; — 
2. Rechteverhältnise der (Gesellschaft und der Gesell- 
schafter, Gb 13-34; — 3. Vertretung und Geschäfts- 
führung, Gb 35—52; — 4. Abänderungen des Gesellschafts- 
vertrages, Gb 58-59: — 5. Auflösung und Nichtigkeit der 
Gesellschaft, Gb 60—77; — 6. Schlußbestimmungen, Gb 
Die G ist eine von mindestens zwei 
Personen begründete Vereinigung mit ju- 
ristischer Persönlichkeit, deren Mitglieder 
am Stammkapitale mit (gleichen oder un- 
gleichen) Stammeinlagen beteiligt sind, 
und zwar derart, daß sie nur mit diesen 
Einlagen haften. — Die Errichtung der G 
kann zu jedem erlaubten Zwecke erfolgen; 
verboten dagegen ist diese Rechtsform für 
religiöse Vereine oder Gesellschaften, bei 
deren Begründung landesrechtlich ein Ge- 
setz erfordert wird. 
I. Der Gesellschaftsvertrag ist gericht- 
lich oder notariell zu beurkunden und von 
allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. 
Der Gesellschaftsvertrag hat folgenden 
wesentlichen Inhalt: 1. die Firma und den 
Sitz der G, — 2. den Gegenstand des Un- 
ternehmens, — 3. den Betrag des Stamm- 
kapitals, — 4. den Betrag der von jedem 
  
Gesellschaft — Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Gesellschafter auf das Stammkapital zu 
leistenden Einlage (Stammeinlage) ; — ev 
5. die Begrenzung auf Zeit oder die Aufer- 
legung anderer Verpflichtungen, als ledig- 
lich die Kapitaleinlage zu leisten. 
II. Das Stammkapital muß mindestens 
20000 M betragen, die Stammeinlage ei- 
nes jeden Gesellschafters mindestens 500 
M. 1. Kein Gesellschafter kann bei der 
Errichtung der G mehrere Stammeinlagen 
übernehmen. Jedoch bleibt die G be- 
stehen, wenn sich die Stammeinlagen 
später in einer Hand vereinigen. — 2. Der 
Betrag der Stammeinlage kann für den 
einzelnen Gesellschafter verschieden be- 
stimmt sein; der Betrag muß in Mark 
durch hundert teilbar sein. — 3. Das 
Stammkapital muß mit dem Gesamtbe- 
betrage der Stammeinlagen übereinstim- 
men. 
III. Die Anmeldung der G zur Eintra- 
gung in das Handelsregister bei dem Ge- 
. richte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz 
hat, darf nur erfolgen, nachdem von jeder 
Stammeinlage, soweit nicht andere als in 
Geld zu leistende Einlagen auf das Stamm- 
kapital gemacht sind, ein Viertel, min- 
destens aber der Betrag von 250 M einge- 
zahlt ist. Der Betrag muß zur freien Ver- 
fügung der Geschäftsführer stehen. 
1. Mit der Eintragung ist die G juristi- 
sche Person. a. Vor der Eintragung be- 
steht die G als solche nicht. — b. Ist vor 
der Eintragung im Namen der G gehan- 
delt worden, so haften die Handelnden 
persönlich und als Gesamtschuldner. 
2. Die Firma der G kann eine Sachfirma 
oder eine Personenfirma sein. a. Die 
Sachfirma wird vom Gegenstande des Un- 
ternehmens entlehnt. — b. Eine Perso- 
nenfirma bilden die Namen der Gesell- 
schafter oder der Name wenigstens eines 
Gesellschafters mit einem das Vorhanden- 
sein eines Gesellschaftsverhältnisses an- 
deutenden Zusatze. — c. Die Beibehaltung 
der Firma eines auf die G übergegangenen 
Geschäftes ist möglich. 
IV. Für die Verbindlichkeiten der G haf- 
tet ihren Gläubigern nur das Gesellschafts- 
vermögen. Die Gesellschafter können 
wechseln, denn die Geschäftsanteile sind 
veräußerlich und vererblich. Eine Nach- 
schußpflicht kann durch den Gesellschafts- 
vertrag angeordnet werden. Die Amorti- 
sation von Geschäftsanteilen darf nur er- 
folgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrage 
zugelassen ist.
	        
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