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tens eines Oesellschafters oder seines
Gläubigers (der den Anteil des Gesell-
schafters auf Grund eines nicht bloß vor-
läufig vollstreckbaren Titels gepfändet
hat), Wegfall des Gesellschaftszweckes
infolge Erreichung oder Unmöglichkeit,
Tod (Fortdauer kann vereinbart sein) oder
Konkurs eines Gesellschafters. — Nach
der Auflösung findet die Auseinander-
setzung unter den Gesellschaftern bezüg-
lich des Gesellschaftsvermögens statt.
Geselichaften nach Handelsrecht: siehe Offene Handels-
esellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft,
tille Gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Genossenschaft. P.
Gesellschaft, offene und mit be-
schränkter Haftung, als Eigen- oder Ein-
zeljagdbesitzer nach hannov Jagdrecht; s.
Stelling HannovjJagdges 85, 86; s.
Jagdrecht und $ 6 prJagdO vom 15. Juli
1907. Stelling.
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ist eine nach dem Muster der
Gewerkschaften und Kolonialgesellschaf-
ten eingerichtete Gesellschaft, welche die
Vorzüge der Aktiengesellschaft einer Ge-
sellschaft mit kleinerem Kapital bei leich-
ter Begründbarkeit, ohne Bilanzpublizität,
ohne die vielen Erschwerungen bez Be-
rändung und Abänderung, zuteil werden
läßt
Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, vom 20. April 1892 (abgekürzt Gb), abgeändert
durch Einf-H 11. Bekanntmachung des neuen Textes auf
Grund von Einf-H 13 durch den Reichskanzler am 20. Mai
1898; in Kraft am 1. Januar 1900. — Legalordnung In 6
Abschnitten: Errichtung der Gesellschaft, Gb 1—12; —
2. Rechteverhältnise der (Gesellschaft und der Gesell-
schafter, Gb 13-34; — 3. Vertretung und Geschäfts-
führung, Gb 35—52; — 4. Abänderungen des Gesellschafts-
vertrages, Gb 58-59: — 5. Auflösung und Nichtigkeit der
Gesellschaft, Gb 60—77; — 6. Schlußbestimmungen, Gb
Die G ist eine von mindestens zwei
Personen begründete Vereinigung mit ju-
ristischer Persönlichkeit, deren Mitglieder
am Stammkapitale mit (gleichen oder un-
gleichen) Stammeinlagen beteiligt sind,
und zwar derart, daß sie nur mit diesen
Einlagen haften. — Die Errichtung der G
kann zu jedem erlaubten Zwecke erfolgen;
verboten dagegen ist diese Rechtsform für
religiöse Vereine oder Gesellschaften, bei
deren Begründung landesrechtlich ein Ge-
setz erfordert wird.
I. Der Gesellschaftsvertrag ist gericht-
lich oder notariell zu beurkunden und von
allen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Der Gesellschaftsvertrag hat folgenden
wesentlichen Inhalt: 1. die Firma und den
Sitz der G, — 2. den Gegenstand des Un-
ternehmens, — 3. den Betrag des Stamm-
kapitals, — 4. den Betrag der von jedem
Gesellschaft — Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gesellschafter auf das Stammkapital zu
leistenden Einlage (Stammeinlage) ; — ev
5. die Begrenzung auf Zeit oder die Aufer-
legung anderer Verpflichtungen, als ledig-
lich die Kapitaleinlage zu leisten.
II. Das Stammkapital muß mindestens
20000 M betragen, die Stammeinlage ei-
nes jeden Gesellschafters mindestens 500
M. 1. Kein Gesellschafter kann bei der
Errichtung der G mehrere Stammeinlagen
übernehmen. Jedoch bleibt die G be-
stehen, wenn sich die Stammeinlagen
später in einer Hand vereinigen. — 2. Der
Betrag der Stammeinlage kann für den
einzelnen Gesellschafter verschieden be-
stimmt sein; der Betrag muß in Mark
durch hundert teilbar sein. — 3. Das
Stammkapital muß mit dem Gesamtbe-
betrage der Stammeinlagen übereinstim-
men.
III. Die Anmeldung der G zur Eintra-
gung in das Handelsregister bei dem Ge-
. richte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz
hat, darf nur erfolgen, nachdem von jeder
Stammeinlage, soweit nicht andere als in
Geld zu leistende Einlagen auf das Stamm-
kapital gemacht sind, ein Viertel, min-
destens aber der Betrag von 250 M einge-
zahlt ist. Der Betrag muß zur freien Ver-
fügung der Geschäftsführer stehen.
1. Mit der Eintragung ist die G juristi-
sche Person. a. Vor der Eintragung be-
steht die G als solche nicht. — b. Ist vor
der Eintragung im Namen der G gehan-
delt worden, so haften die Handelnden
persönlich und als Gesamtschuldner.
2. Die Firma der G kann eine Sachfirma
oder eine Personenfirma sein. a. Die
Sachfirma wird vom Gegenstande des Un-
ternehmens entlehnt. — b. Eine Perso-
nenfirma bilden die Namen der Gesell-
schafter oder der Name wenigstens eines
Gesellschafters mit einem das Vorhanden-
sein eines Gesellschaftsverhältnisses an-
deutenden Zusatze. — c. Die Beibehaltung
der Firma eines auf die G übergegangenen
Geschäftes ist möglich.
IV. Für die Verbindlichkeiten der G haf-
tet ihren Gläubigern nur das Gesellschafts-
vermögen. Die Gesellschafter können
wechseln, denn die Geschäftsanteile sind
veräußerlich und vererblich. Eine Nach-
schußpflicht kann durch den Gesellschafts-
vertrag angeordnet werden. Die Amorti-
sation von Geschäftsanteilen darf nur er-
folgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrage
zugelassen ist.