Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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oder deren Kindern, in der dritten Klasse 
die halbbürtigen Geschwister oder ihre 
Kinder, in der vierten die übrigen Seiten- 
verwandten nach Gradesnähe. (Im ein- 
zelnen s. Dernburg Pandekten 5. Aufl 
3 128 ff.) Ahnlich das ALR (Il, 2 88 493 ff, 
11, 3 8$ 35 ff), das die Verwandten in fünf 
Klassen berief, Dernburg Lehrbuch 
des preuß Privatrechtes 3 186—189. 
Das B hat dagegen, wie erwähnt, den 
deutschrechtlichen Grundsatz zur Geltung 
gebracht, daß Verwandte, die mit dem 
Erblasser die näheren Stammeseltern ge- 
meinsam haben, solche Verwandte aus- 
schließen, welche durch entferntere Stam- 
meseltern mit dem Erblasser verwandt 
sind (Denkschr z. Entw-B). Ein Verwand- 
ter aus einer späteren Ordnung wird da- 
nach erst dann zur Erbfolge berufen, wenn 
ein Verwandter einer vorhergehenden 
Ordnung nicht mehr vorhanden ist, B 
1930. Dem Wegfall durch den Tod steht 
der durch andere Umstände — Enterbung, 
Verzicht, Ausschlagung —, wie oben dar- 
gelegt, gleich. Für die ersten drei Ord- 
nungen ist das Parentelensystem in der 
Weise durchgeführt, daß innerhalb einer 
Ordnung ein Verwandter, der gesetzlicher 
Erbe wird, die durch ihn mit dem Erb- 
lasser verbundenen Nachkommen von der 
Erbfolge ausschließt. Gelangt er aber in- 
folge Todes vor dem Erbfall oder infolge 
gleichstehender Umstände nicht zur Erb- 
schaft, so treten an seine Stelle die ent- 
fernteren Abkömmlinge ein (sog Eintritts- 
recht). Sie erhalten zusammen so viel, wie 
der Vorfahr, an dessen Stelle sie treten, 
erhalten hätte (Erbfolge nach Stämmen, 
B 1924 Abs 3). Unter sich teilen sie zu 
gleichen Teilen. Wer in einer Ordnung 
verschiedenen Stämmen angehört, erhält 
den ihm in jedem Stamme gebührenden 
Anteil; die einzelnen Anteile sind — im 
Gegensatz zu B 1935 in jeder Beziehung — 
als besondere Erbteile zu behandeln, B 
1927. Doppelte Verwandtschaft besteht 
z. B. für die Kinder aus der Ehe zwischen 
einem Vetter und einer Base des Erb- 
lassers, ferner, wenn ein uneheliches Kind 
von einem seiner Großeltern adoptiert 
wird; vgl hierzu Leske B und ALR 2 
1031 Anm 3. 
Im einzelnen gestaltet sich das Ver- 
wandtenerbrecht, wie folgt. In der ersten 
Ordnung, B 1924, erben die Kinder des 
Erblassers und seine weiteren Abkömm- 
linge. Kinder erben zu gleichen Teilen. 
  
Gesetzliche Erbfolge. 
Enkel erben nicht, wenn der Elternteil, 
durch den sie mit dem Erblasser ver- 
wandt sind, zur Erbschaft gelangt. Ist 
dies nicht der Fall, so fällt sein Erbteil 
den Enkeln zu. Dasselbe gilt für die ent- 
fernteren Abkömmlinge. 
Gesetzliche Erben der zweiten Ord- 
nung, B 1925, sind des Erblassers Eltern 
und ihre Nachkommen, also Geschwister, 
Geschwisterkinder usw. Leben zur Zeit 
des Erbfalls beide Eltern, so erben sie 
allein und zu gleichen Teilen (die unehe- 
liche Mutter erbt allein). Lebt dagegen 
zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die 
Mutter nicht mehr, so fällt die eine Hälfte 
der Erbschaft dem überlebenden Teile, die 
andere Hälfte den Nachkommen des ver- 
storbenen Elternteils zu. Sind solche nicht 
vorhanden, so erbt der überlebende EI- 
ternteil allein. Leben zur Zeit des Erbfalls 
die Eltern nicht mehr, so erhalten die 
Nachkommen des Vaters die eine, die 
Nachkommen der Mutter die andere 
Hälfte; vollbürtige Geschwister des Erb- 
lassers nehmen also an beiden Hälften, 
halbbürtige nur an einer Hälfte teil. Unter 
sich teilen die zusammengehörigen, ne- 
beneinander erbenden Nachkommen zu 
gleichen Teilen. An die Stelle verstorbe- 
ner Geschwister treten ihre Nachkommen, 
nach den in der ersten Ordnung geltenden 
Grundsätzen. 
In der dritten Ordnung, B 1926, werden 
die Großeltern und ihre Nachkommen, 
also Oheime, Tanten, Vettern und Basen 
des Erblassers, berufen. Leben zur Zeit 
des Erbfalls alle Großeltern, so erben sie 
allein und zu gleichen Teilen, regelmäßig 
also zu einem Viertel, zu einem Drittel da- 
gegen beispielsweise, wenn ein Elternteil 
unehelich geboren ist. — Lebt von dem 
väterlichen oder dem mütterlichen Groß- 
elternpaar der Großvater oder die Groß- 
mutter nicht mehr, so treten an die Stelle 
des verstorbenen Großelternteils seine 
Nachkommen. Fehlt es daran, so fällt der 
Anteil des verstorbenen Großelternteils 
dem andern Teile des verstorbenen Groß- 
elternpaars und, wenn dieser nicht mehr 
lebt, dessen Nachkommen zu. — Lebt zur 
Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht 
mehr und sind auch Nachkommen dieses 
Paares nicht vorhanden, so erben die an- 
dern Großeltern bzw deren Nachkom- 
men. — Soweit Nachkommen an die 
Stelle ihrer nächsten Vorfahren treten, 
finden auch hier die für die Beerbung in
	        
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