638
oder deren Kindern, in der dritten Klasse
die halbbürtigen Geschwister oder ihre
Kinder, in der vierten die übrigen Seiten-
verwandten nach Gradesnähe. (Im ein-
zelnen s. Dernburg Pandekten 5. Aufl
3 128 ff.) Ahnlich das ALR (Il, 2 88 493 ff,
11, 3 8$ 35 ff), das die Verwandten in fünf
Klassen berief, Dernburg Lehrbuch
des preuß Privatrechtes 3 186—189.
Das B hat dagegen, wie erwähnt, den
deutschrechtlichen Grundsatz zur Geltung
gebracht, daß Verwandte, die mit dem
Erblasser die näheren Stammeseltern ge-
meinsam haben, solche Verwandte aus-
schließen, welche durch entferntere Stam-
meseltern mit dem Erblasser verwandt
sind (Denkschr z. Entw-B). Ein Verwand-
ter aus einer späteren Ordnung wird da-
nach erst dann zur Erbfolge berufen, wenn
ein Verwandter einer vorhergehenden
Ordnung nicht mehr vorhanden ist, B
1930. Dem Wegfall durch den Tod steht
der durch andere Umstände — Enterbung,
Verzicht, Ausschlagung —, wie oben dar-
gelegt, gleich. Für die ersten drei Ord-
nungen ist das Parentelensystem in der
Weise durchgeführt, daß innerhalb einer
Ordnung ein Verwandter, der gesetzlicher
Erbe wird, die durch ihn mit dem Erb-
lasser verbundenen Nachkommen von der
Erbfolge ausschließt. Gelangt er aber in-
folge Todes vor dem Erbfall oder infolge
gleichstehender Umstände nicht zur Erb-
schaft, so treten an seine Stelle die ent-
fernteren Abkömmlinge ein (sog Eintritts-
recht). Sie erhalten zusammen so viel, wie
der Vorfahr, an dessen Stelle sie treten,
erhalten hätte (Erbfolge nach Stämmen,
B 1924 Abs 3). Unter sich teilen sie zu
gleichen Teilen. Wer in einer Ordnung
verschiedenen Stämmen angehört, erhält
den ihm in jedem Stamme gebührenden
Anteil; die einzelnen Anteile sind — im
Gegensatz zu B 1935 in jeder Beziehung —
als besondere Erbteile zu behandeln, B
1927. Doppelte Verwandtschaft besteht
z. B. für die Kinder aus der Ehe zwischen
einem Vetter und einer Base des Erb-
lassers, ferner, wenn ein uneheliches Kind
von einem seiner Großeltern adoptiert
wird; vgl hierzu Leske B und ALR 2
1031 Anm 3.
Im einzelnen gestaltet sich das Ver-
wandtenerbrecht, wie folgt. In der ersten
Ordnung, B 1924, erben die Kinder des
Erblassers und seine weiteren Abkömm-
linge. Kinder erben zu gleichen Teilen.
Gesetzliche Erbfolge.
Enkel erben nicht, wenn der Elternteil,
durch den sie mit dem Erblasser ver-
wandt sind, zur Erbschaft gelangt. Ist
dies nicht der Fall, so fällt sein Erbteil
den Enkeln zu. Dasselbe gilt für die ent-
fernteren Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben der zweiten Ord-
nung, B 1925, sind des Erblassers Eltern
und ihre Nachkommen, also Geschwister,
Geschwisterkinder usw. Leben zur Zeit
des Erbfalls beide Eltern, so erben sie
allein und zu gleichen Teilen (die unehe-
liche Mutter erbt allein). Lebt dagegen
zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die
Mutter nicht mehr, so fällt die eine Hälfte
der Erbschaft dem überlebenden Teile, die
andere Hälfte den Nachkommen des ver-
storbenen Elternteils zu. Sind solche nicht
vorhanden, so erbt der überlebende EI-
ternteil allein. Leben zur Zeit des Erbfalls
die Eltern nicht mehr, so erhalten die
Nachkommen des Vaters die eine, die
Nachkommen der Mutter die andere
Hälfte; vollbürtige Geschwister des Erb-
lassers nehmen also an beiden Hälften,
halbbürtige nur an einer Hälfte teil. Unter
sich teilen die zusammengehörigen, ne-
beneinander erbenden Nachkommen zu
gleichen Teilen. An die Stelle verstorbe-
ner Geschwister treten ihre Nachkommen,
nach den in der ersten Ordnung geltenden
Grundsätzen.
In der dritten Ordnung, B 1926, werden
die Großeltern und ihre Nachkommen,
also Oheime, Tanten, Vettern und Basen
des Erblassers, berufen. Leben zur Zeit
des Erbfalls alle Großeltern, so erben sie
allein und zu gleichen Teilen, regelmäßig
also zu einem Viertel, zu einem Drittel da-
gegen beispielsweise, wenn ein Elternteil
unehelich geboren ist. — Lebt von dem
väterlichen oder dem mütterlichen Groß-
elternpaar der Großvater oder die Groß-
mutter nicht mehr, so treten an die Stelle
des verstorbenen Großelternteils seine
Nachkommen. Fehlt es daran, so fällt der
Anteil des verstorbenen Großelternteils
dem andern Teile des verstorbenen Groß-
elternpaars und, wenn dieser nicht mehr
lebt, dessen Nachkommen zu. — Lebt zur
Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht
mehr und sind auch Nachkommen dieses
Paares nicht vorhanden, so erben die an-
dern Großeltern bzw deren Nachkom-
men. — Soweit Nachkommen an die
Stelle ihrer nächsten Vorfahren treten,
finden auch hier die für die Beerbung in