Gesindedienstvertrag.
durch den Dienst oder bei Gelegenheit
desselben eine Krankheit zu, so ist die
Herrschaft schuldig, für seine Kur und
Verpflegung zu sorgen; es sei denn, daß
er die Krankheit selbst durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat.
Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ende
der Dienstzeit, es sei denn, daß die Herr-
schaft ein Verschulden trifft oder daß zwar
Zufall vorliegt, aber das Gesinde die be-
stimmte Vorschrift der Herrschaft nicht
hat befolgen können, ohne sich der Ge-
fahr einer solchen Beschädigung auszu-
setzen, vgl ObTrib 46 228; in diesem Falle
sind aber nur Kurkosten und der notdürf-
tige Unterhalt des Gesindes, bis es sich
sein Brot wieder verdienen kann, zu tra-
gen. Zieht sich ein Dienstbote eine Krank-
heit zu, die nicht durch den Dienst oder
bei Gelegenheit desselben entstanden ist,
so gilt dasselbe, indessen kann die Herr-
schaft die Kurkosten vom Lohn abziehen,
falls nicht die Voraussetzungen des B 616
vorliegen, Art 14 $ 1 Abs 1 Ges vom
20. Sept 1899. Bei jeder Art von Krank-
heit muß sich das Gesinde seine Un-
terbringung in ein Öffentliches Kran-
kenhaus gefallen lassen. S. auch $$ 4
Abs 2, 57 Krankenversicherungsges vom
10. April 1902, wonach Dienstboten be-
rechtigt sind, der Gemeindekranken-
versicherung beizutreten, und dann ihr
Anspruch gegen die Herrschaft auf die
Versicherung übergeht. Vgl auch $ 133
Ges betr Unfall- und Krankenversiche-
rung der in land- und forstwirtschaft-
lichen Betrieben beschäftigten Personen
vom 5 Mai 1886; $$ 146f Unfallver-
sicherungsges für Land- und Forstwirt-
schaft vom 5. Juli 1900; $8$ 1 Nr 1,
27 Abs 3 Invalidenversicherungsges
vom 13. Juli 1899; 88 11 Abs 3, 23 Abs 3,
29, 61, 62 Ges über den Unterstützungs-
wohnsitz vom 30. Mai 1908; $ 65 pr
Ausf-Ges vom 11. Juli 1891.
Der Vertrag wird aufgehoben nach all-
gemeinen Grundsätzen, insbesondere
durch Tod des Dienstboten, dessen Erbert
Lohn und Kostgeld nur für die Zeit bis
zum Krankenlager fordern können, $ 99.
Begräbniskosten braucht die Herrschaft
nicht zu bezahlen, $ 100. Stirbt das Fa-
milienhaupt oder das Familienmitglied, zu
dessen besonderer Bedienung der
Dienstbote angenommen ist, Ss»
brauchen die Erben das Gesinde nur bis
zur mächsten gesetzlichen Ziehzeit zu be-
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halten, $$ 101, 103. Tritt jedoch der Tod
nach dem Kündigungstermin ein, so erhält
das bloß zu häuslichen Verrichtungen be-
stimmte Gesinde ferner den baren Lohn,
ohne Kost oder Kostgeld, für das folgende
Vierteljahr; zur Landwirtschaft gebrauch-
tes Gesinde muß noch für das nächstfol-
gende Jahr behalten werden, 88 102. Ist
die Anstellung auf Lebenszeit erfolgt, so
müssen die Erben den Dienstvertrag er-
füllen oder Entschädigung leisten, vgl
ObTrib 34 260, Striethorst Archiv 35 131.
Wegen der Livree s. $$ 104, 105. Ein nur
monatsweise gemieteter Bedienter erhält
Lohn und Kostgeld, wenn die Herrschaft
vor dem 15. stirbt, nur für den laufenden,
sonst auch für den folgenden Monat,
$S 106. Für den Fall des Konkurses s.
K 19, 54 Nr 1, 52 Nr 2, vgl auch $$ 10
Nr 2, 146, 172, 176, 180 Ges über
Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
tung vom 20. Mai 1898.
Wird der Vertrag nicht gekündigt, so
gilt er als stillschweigend verlängert: bei
städtischem Gesinde auf ein Vierteljahr,
bei Landgesinde auf ein Jahr, bei monat-
weise gemietetem Gesinde aber immer
nur auf einen Monat, $$ 114 ff. Die Kün-
digungsfrist beträgt in Ermangelung einer
Vereinbarung bei städtischem Gesinde
6 Wochen, bei Landgesinde 3 Monate,
bei monatsweise gemieteten Dienstboten
aber ist die Kündigung noch am 15. zu-
lässig, 88 112f.
Aus 19 Gründen, $$ 117—135, kann die
Herrschaft ein Gesinde sofort ohne Kün-
digung entlassen. Z. B. wegen beharr-
lichen Ungehorsams und Widerspenstig-
keit; vorausgesetzt wird Wiederholung
des Befehls und der Nichtbefolgung, bei
derselben oder anderer Gelegenheit. Fer-
ner, wenn das Gesinde wiederholt ohne
Vorwissen und Erlaubnis der Herrschaft
über Nacht aus dem Hause geblieben ist.
Oder wenn es ohne Erlaubnis ausläuft
oder ohne Not über die erlaubte oder er-
forderliche Zeit ausbleibt oder sonst den
Dienst mutwillig vernachlässigt und von
allen diesen Fehlern auf wiederholte Ver-
warnung nicht absteht. Ferner, wenn dem
Dienstboten diejenige Geschicklichkeit
gänzlich mangelt, die er auf Befragen
bei der Vermietung zu besitzen ausdrück-
lich vorgegeben hat. Aus 7 Gründen
kann das Gesinde den Dienst ohne Kün-
digung verlassen, 88 136—142, z. B. we-
gen lebens- oder gesundheitsgefährlicher
41°