Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gesinderecht — Getreidemühlen. 
leisten, die nicht zu seinen im Ver- 
trage bestimmten Obliegenheiten gehören. 
Nicht zu den Dienstboten zählen Ange- 
stellte, die höhere Dienste, insbesondere 
künstlerischer oder wissenschaftlicher Art, 
zu leisten haben. 
Personen, die nicht im Besitze der bür- 
gerlichen Ehrenrechte sind oder unter Po- 
lizeiaufsicht stehen, kann die Polizeibe- 
hörde das Halten von Dienstboten unter 
18 Jahren untersagen. Personen, die nach 
S 361 Nr 6 polizeilicher Aufsicht unterstellt 
sind, dürfen Dienstboten unter 21 Jahren 
nicht halten. 
Die Dienstherrschaft kann ihre Entschä- 
digungsansprüche wegen einer auf Vor- 
satz oder grober Fahrlässigkeit beruhen- 
den Verletzung der dem Dienstboten ob- 
liegenden Verpflichtungen gegen dessen 
Lohnforderung unbeschränkt aufrechnen. 
Das Dienstverhältnis eines landwirt- 
schaftlichen Dienstboten ist im Zweifel 
als für ein Dienstjahr eingegangen anzu- 
sehen. Das Dienstjahr beginnt am 
1. Febr. Erfolgt der Dienstantritt nach 
diesem Tage, so dauert das Dienstverhält- 
nis bis zum Schlusse des Dienstjahres, 
Kündigung ist ausgeschlossen. Ist da- 
gegen das Dienstverhältnis auf unbe- 
stimmte Zeit eingegangen, so kann für 
den Schluß eines jeden Dienstjahres unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 
6 Wochen gekündigt werden. Für nicht 
landwirtschaftliche Dienstboten gilt eine 
Kündigungsfrist von 1 Monat. Ohne 
Kündigungsfrist kann von jedem Teile 
das Dienstverhältnis gekündigt werden, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es 
müssen Umstände eingetreten sein, die 
es gerechtfertigt erscheinen lassen, dem 
andern Teile die Fortsetzung des Dienst- 
verhältnisses nicht mehr zuzumuten. Mit 
Kündigungsfrist ist in bestimmten Fällen 
eine Kündigung gestattet, wenn der 
Dienstbote Gelegenheit zur Verheiratung 
oder zur Begründung eines eigenen Haus- 
standes hat oder wenn die Dienstherr- 
schaft den Wohnsitz verlegt oder das Gut, 
zu dessen Bewirtschaftung der Dienstbote 
aufgenommen ist, veräußert oder stirbt. 
Wird das Dienstverhältnis wegen ver- 
tragswidrigen Verhaltens des einen Teiles 
gekündigt, so kann der andere Teil als 
Schadensersatz den Betrag der Hälfte des 
auf ein Vierteljahr treffenden Lohnes ver- 
langen. Bei landwirtschaftlichen Dienst- 
boten erhöht sich der Schadensersatz, da- 
  
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gegen mindert er sich, wenn das Dienst- 
verhältnis auf kürzere Zeit als ein Viertel- 
jahr oder so eingegangen ist, daß es nach 
kürzeren Zeiträumen als vierteljahrsweise 
gekündigt werden kann. Neben diesem 
Schadensersatz ist ein weiterer Schadens- 
ersatz ausgeschlossen. 
Jeder Dienstbote hat ein Dienstboten- 
buch zu führen, das von der Ortspolizei- 
behörde erhältlich ist und in dem die 
Dienstherrschaft ein wahrheitsgetreues 
Zeugnis über die Zeit und Art des 
Dienstes sowie über die Führung des 
Dienstboten auszustellen hat. Abgesehen 
von dem gemäß B630 dem Dienstboten 
zustehenden privatrechtlichen Anspruch 
auf Ausstellung eines Zeugnisses ist der 
Dienstherr auf Verlangen der Polizeibe- 
hörde öffentlich-rechtlich verpflichtet, das 
Zeugnis auszustellen. Erteilt die Dienst- 
herrschaft einem Dienstboten, der gegen 
sie eine schwere Veruntreuung begangen 
hat, in Kenntnis dieser Tatsache das Zeug- 
nis treuen Verhaltens, so ist sie für den 
Schaden verantwortlich, welcher der nach- 
folgenden Dienstherrschaft aus dem Ver- 
trauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses 
entsteht. Die Haftung dauert 3 Jahre. 
Wer einen Dienstboten zum Vertrags- 
bruch verleitet, ist schadensersatzpflichtig. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften des Gesinderechts werden mit 
Geld oder Haft sowohl bei Dienstboten 
als bei Dienstherrschaften bestraft. 
Eint-B 85; Aust-B 15-81; Örtmann Bayr Lande- 
rivatrecht 51; BIERA 65 201; PStGB 106-110; DrGeß- 
er Bayr Dienstbotenrecht, Jı ung, München 09. 
Ungewitter. 
Gestaltungsrechte s. Rechtliches 
Dürfen. 
Geständnis s. Beweissurrogat (Ziv- 
PrR), Prinzipien der C 
gestio s. negotiorum gestio. 
Geteiltes Eigentum s. Eigentum. 
Getreidemühlen. In gewissen Betrie- 
ben ist eine übermäßige Arbeitszeit sehr 
gefährlich für die Gesundheit der Arbei- 
ter. Gw 120e Abs 3 gibt daher dem 
Bundesrate das Recht, in solchen Gewer- 
ben Dauer, Beginn und Ende der zulässi- 
gen täglichen Arbeitszeit und der zu ge- 
währenden Pausen zu regeln und die zur 
Durchführung dieser Anordnungen erfor- 
derlichen Maßnahmen zu treffen. Eine 
derartige Regelung hat der Bundesrat 
auch für den Betrieb von Getreidemühlen 
erlassen, Bek des Reichskanzlers betr den 
Betrieb von Getreidemühlen vom 26. April
	        
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