Gesinderecht — Getreidemühlen.
leisten, die nicht zu seinen im Ver-
trage bestimmten Obliegenheiten gehören.
Nicht zu den Dienstboten zählen Ange-
stellte, die höhere Dienste, insbesondere
künstlerischer oder wissenschaftlicher Art,
zu leisten haben.
Personen, die nicht im Besitze der bür-
gerlichen Ehrenrechte sind oder unter Po-
lizeiaufsicht stehen, kann die Polizeibe-
hörde das Halten von Dienstboten unter
18 Jahren untersagen. Personen, die nach
S 361 Nr 6 polizeilicher Aufsicht unterstellt
sind, dürfen Dienstboten unter 21 Jahren
nicht halten.
Die Dienstherrschaft kann ihre Entschä-
digungsansprüche wegen einer auf Vor-
satz oder grober Fahrlässigkeit beruhen-
den Verletzung der dem Dienstboten ob-
liegenden Verpflichtungen gegen dessen
Lohnforderung unbeschränkt aufrechnen.
Das Dienstverhältnis eines landwirt-
schaftlichen Dienstboten ist im Zweifel
als für ein Dienstjahr eingegangen anzu-
sehen. Das Dienstjahr beginnt am
1. Febr. Erfolgt der Dienstantritt nach
diesem Tage, so dauert das Dienstverhält-
nis bis zum Schlusse des Dienstjahres,
Kündigung ist ausgeschlossen. Ist da-
gegen das Dienstverhältnis auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen, so kann für
den Schluß eines jeden Dienstjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von
6 Wochen gekündigt werden. Für nicht
landwirtschaftliche Dienstboten gilt eine
Kündigungsfrist von 1 Monat. Ohne
Kündigungsfrist kann von jedem Teile
das Dienstverhältnis gekündigt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es
müssen Umstände eingetreten sein, die
es gerechtfertigt erscheinen lassen, dem
andern Teile die Fortsetzung des Dienst-
verhältnisses nicht mehr zuzumuten. Mit
Kündigungsfrist ist in bestimmten Fällen
eine Kündigung gestattet, wenn der
Dienstbote Gelegenheit zur Verheiratung
oder zur Begründung eines eigenen Haus-
standes hat oder wenn die Dienstherr-
schaft den Wohnsitz verlegt oder das Gut,
zu dessen Bewirtschaftung der Dienstbote
aufgenommen ist, veräußert oder stirbt.
Wird das Dienstverhältnis wegen ver-
tragswidrigen Verhaltens des einen Teiles
gekündigt, so kann der andere Teil als
Schadensersatz den Betrag der Hälfte des
auf ein Vierteljahr treffenden Lohnes ver-
langen. Bei landwirtschaftlichen Dienst-
boten erhöht sich der Schadensersatz, da-
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gegen mindert er sich, wenn das Dienst-
verhältnis auf kürzere Zeit als ein Viertel-
jahr oder so eingegangen ist, daß es nach
kürzeren Zeiträumen als vierteljahrsweise
gekündigt werden kann. Neben diesem
Schadensersatz ist ein weiterer Schadens-
ersatz ausgeschlossen.
Jeder Dienstbote hat ein Dienstboten-
buch zu führen, das von der Ortspolizei-
behörde erhältlich ist und in dem die
Dienstherrschaft ein wahrheitsgetreues
Zeugnis über die Zeit und Art des
Dienstes sowie über die Führung des
Dienstboten auszustellen hat. Abgesehen
von dem gemäß B630 dem Dienstboten
zustehenden privatrechtlichen Anspruch
auf Ausstellung eines Zeugnisses ist der
Dienstherr auf Verlangen der Polizeibe-
hörde öffentlich-rechtlich verpflichtet, das
Zeugnis auszustellen. Erteilt die Dienst-
herrschaft einem Dienstboten, der gegen
sie eine schwere Veruntreuung begangen
hat, in Kenntnis dieser Tatsache das Zeug-
nis treuen Verhaltens, so ist sie für den
Schaden verantwortlich, welcher der nach-
folgenden Dienstherrschaft aus dem Ver-
trauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses
entsteht. Die Haftung dauert 3 Jahre.
Wer einen Dienstboten zum Vertrags-
bruch verleitet, ist schadensersatzpflichtig.
Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften des Gesinderechts werden mit
Geld oder Haft sowohl bei Dienstboten
als bei Dienstherrschaften bestraft.
Eint-B 85; Aust-B 15-81; Örtmann Bayr Lande-
rivatrecht 51; BIERA 65 201; PStGB 106-110; DrGeß-
er Bayr Dienstbotenrecht, Jı ung, München 09.
Ungewitter.
Gestaltungsrechte s. Rechtliches
Dürfen.
Geständnis s. Beweissurrogat (Ziv-
PrR), Prinzipien der C
gestio s. negotiorum gestio.
Geteiltes Eigentum s. Eigentum.
Getreidemühlen. In gewissen Betrie-
ben ist eine übermäßige Arbeitszeit sehr
gefährlich für die Gesundheit der Arbei-
ter. Gw 120e Abs 3 gibt daher dem
Bundesrate das Recht, in solchen Gewer-
ben Dauer, Beginn und Ende der zulässi-
gen täglichen Arbeitszeit und der zu ge-
währenden Pausen zu regeln und die zur
Durchführung dieser Anordnungen erfor-
derlichen Maßnahmen zu treffen. Eine
derartige Regelung hat der Bundesrat
auch für den Betrieb von Getreidemühlen
erlassen, Bek des Reichskanzlers betr den
Betrieb von Getreidemühlen vom 26. April