Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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1899, RGBi 273. Diese Vorschriften be- 
ziehen sich nicht auf Windmühlen und 
können bezüglich kleinerer Wassermühlen 
durch die untere Verwaltungsbehörde an 
15 Tagen im Jahr dispensiert werden. Sie 
ordnen an, daß innerhalb der auf den Be- 
ginn der Arbeit folgenden 24 Stunden 
den Gehilfen und Lehrlingen eine unun- 
terbrochene Ruhezeit von 8 Stunden ge- 
währt werden muß, die sich noch um 
weitere 2 Stunden bei Dampfbetrieben 
erhöht. An Sonntagen kann die Ruhezeit 
insoweit beschränkt werden, als die 
Durchführung des wöchentlichen Schicht- 
wechsels es erforderlich macht. Was 
unter Gehilfen und Lehrlingen im Sinne 
der bundesrätlichen Bestimmungen zu 
verstehen ist, besagt Abschnitt II. Hier- 
bei ist hauptsächlich die Fürsorge für den 
noch unentwickelten jugendlichen Körper 
maßgebend gewesen, eine ausführliche 
Bestimmung war um so erforderlicher, als 
bei einer zu genauen Auslegung der Aus- 
drücke Lehrlinge und Gesellen eine große 
Zahl der Müllerburschen nicht unter die 
Bestimmungen gefallen wäre; s. a. prAV 
vom 20. Juli 1899, MBi 117. 
v. Landmann Kommentar z. Gw 2 799; Berger- 
Wilhelmi Gw 601. Weigelt. 
Geviertfelder s. Bergwerkseigentum. 
gewagte Geschäfte s. Spiel, Wette. 
Gewährleistung s. Kauf. 
Gewahrsam s. Unterschlagung, pos- 
sessjo. 
Gewalt, elterliche s. Rechtliche Stel- 
lung der ehelichen Kinder. 
Gewalthaber, deren strafrechtliche 
Haftung: $ 18 Wildschonges vom 14. Juli 
1904, $ 14 Jagdscheinges vom 31. Juli 
1895, S 361 Nr 9, 8$ 79, 80 prJagdO vom 
15. Juli 1907. Stelling. 
Gewässer trennen den Zusammen- 
hang zwischen den Flächen des Einzel- 
jagdbezirks nicht, stellen ihn aber auch 
allein nicht her; s. Einzeljagdbezirk, Frei- 
jag d. Stelling. 
Gewedde s. fredus, Buße. 
Gewehr s. Jagdausrüstung, Jagdgerät. 
S 295, 368 Nr 10; vgl ebd 367 Nr 8 und 
368 Nr 7; s. auch Jagdrecht (Ausübung 
des Jagdrechts). Stelling. 
Geweih s. Fallwild, jagdbare Tiere, 
Jagdrecht (Gegenstand des Jagdrechts). 
ewerbebetrieb s. Stehender Gewer- 
bebetrieb. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
Neben dem stehenden, festen Gewerbe in 
dichtbevölkerten Gegenden ist der 
  
Getreidemühlen — Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
G(e)w(erbe)b(etrieb) i(m) U(mherziehen) 
in ländlichen Distrikten unentbehrlich. 
Er bringt aber gerade für diese Ge- 
genden mancherlei Gefahren mit sich, 
die aus dem geringeren Konkurrenz- 
kampf, der größeren Gutgläubigkeit der 
Landbevölkerung, besonders aber aus 
der geringeren Kontrollierbarkeit be- 
weglicher Betriebe sich leicht erklä- 
ren, insbesondere sind für die Gesetz- 
gebung die Gefahren des Verbrechens 
und der Hehlerei, sowie des Vertriebes 
gestohlener Gegenstände maßgebend ge- 
wesen. Daraus erklärt sich die zwingende 
Notwendigkeit einer erhöhten staatlichen 
Aufsicht über diese Betriebe. Der alte 
Gewerbeschein diente daher schon der 
Konzessionierung, er war aber gleichzeitig 
Steuerurkunde, diese letztere Funktion 
hatte er schon im Entwurf zur Gw von 
1869 verloren, dort ist aber dennoch der 
gleiche Titel „Gewerbeschein“ gebraucht, 
jedoch veränderte ihn der Reichstag in 
„Legitimationsschein‘‘ zum Unterschiede 
vom alten Gewerbeschein, welche Be- 
zeichnung aber keineswegs gut gewählt 
war, da Gw 43 ebenfalls von einem Legi- 
timationsschein bei Ausübung eines ste- 
henden Gewerbes spricht. Aus letzterem 
Grunde ist daher seit der Novelle von 
1883 der Ausdruck „Wandergewerbe- 
schein‘ für den Konzessionsschein des 
Gwb i. U. festgelegt worden, Motive 41. 
Der Gwb i. U. wird im Titel III der 
Gw eingehend geregelt. Begrifflich de- 
finiert in Gw 55, ist es der Betrieb, den 
jemand außerhalb des Gemeindebezirkes 
seines Wohnorts (oder der durch beson- 
dere Anordnung der höhern Verwaltungs- 
behörde dem Gemeindebezirke des Wohn- 
orts gleichgestellten nächsten Umgebung 
desselben) ohne Begründung einer ge- 
werblichen Niederlassung und ohne vor- 
gängige Bestellung in eigner Person aus- 
übt. Es gehören daher nicht mehr zum 
Gwb i. U. Betriebe, welche jemand an 
seinem Wohnorte ausübt, während ande- 
rerseits das Umherziehen von Haus zu 
Haus kein Charakteristikum des Gwb i.U. 
ist, wenigstens nicht im Sinne des Tit III, 
OLG Dresden 21. Dez 1891, Goltd 40 197. 
Ambulante Betriebe kennt die Gw auch 
sonst noch und rechnet sie keineswegs 
unter die Gwb i. U., so die Betriebe der 
Gw 42a und b. Die in Gw 42b behandel- 
ten ambulanten Gewerbebetriebe am 
Wohnorte würde man, ohne die Defini-
	        
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