646
1899, RGBi 273. Diese Vorschriften be-
ziehen sich nicht auf Windmühlen und
können bezüglich kleinerer Wassermühlen
durch die untere Verwaltungsbehörde an
15 Tagen im Jahr dispensiert werden. Sie
ordnen an, daß innerhalb der auf den Be-
ginn der Arbeit folgenden 24 Stunden
den Gehilfen und Lehrlingen eine unun-
terbrochene Ruhezeit von 8 Stunden ge-
währt werden muß, die sich noch um
weitere 2 Stunden bei Dampfbetrieben
erhöht. An Sonntagen kann die Ruhezeit
insoweit beschränkt werden, als die
Durchführung des wöchentlichen Schicht-
wechsels es erforderlich macht. Was
unter Gehilfen und Lehrlingen im Sinne
der bundesrätlichen Bestimmungen zu
verstehen ist, besagt Abschnitt II. Hier-
bei ist hauptsächlich die Fürsorge für den
noch unentwickelten jugendlichen Körper
maßgebend gewesen, eine ausführliche
Bestimmung war um so erforderlicher, als
bei einer zu genauen Auslegung der Aus-
drücke Lehrlinge und Gesellen eine große
Zahl der Müllerburschen nicht unter die
Bestimmungen gefallen wäre; s. a. prAV
vom 20. Juli 1899, MBi 117.
v. Landmann Kommentar z. Gw 2 799; Berger-
Wilhelmi Gw 601. Weigelt.
Geviertfelder s. Bergwerkseigentum.
gewagte Geschäfte s. Spiel, Wette.
Gewährleistung s. Kauf.
Gewahrsam s. Unterschlagung, pos-
sessjo.
Gewalt, elterliche s. Rechtliche Stel-
lung der ehelichen Kinder.
Gewalthaber, deren strafrechtliche
Haftung: $ 18 Wildschonges vom 14. Juli
1904, $ 14 Jagdscheinges vom 31. Juli
1895, S 361 Nr 9, 8$ 79, 80 prJagdO vom
15. Juli 1907. Stelling.
Gewässer trennen den Zusammen-
hang zwischen den Flächen des Einzel-
jagdbezirks nicht, stellen ihn aber auch
allein nicht her; s. Einzeljagdbezirk, Frei-
jag d. Stelling.
Gewedde s. fredus, Buße.
Gewehr s. Jagdausrüstung, Jagdgerät.
S 295, 368 Nr 10; vgl ebd 367 Nr 8 und
368 Nr 7; s. auch Jagdrecht (Ausübung
des Jagdrechts). Stelling.
Geweih s. Fallwild, jagdbare Tiere,
Jagdrecht (Gegenstand des Jagdrechts).
ewerbebetrieb s. Stehender Gewer-
bebetrieb.
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Neben dem stehenden, festen Gewerbe in
dichtbevölkerten Gegenden ist der
Getreidemühlen — Gewerbebetrieb im Umherziehen.
G(e)w(erbe)b(etrieb) i(m) U(mherziehen)
in ländlichen Distrikten unentbehrlich.
Er bringt aber gerade für diese Ge-
genden mancherlei Gefahren mit sich,
die aus dem geringeren Konkurrenz-
kampf, der größeren Gutgläubigkeit der
Landbevölkerung, besonders aber aus
der geringeren Kontrollierbarkeit be-
weglicher Betriebe sich leicht erklä-
ren, insbesondere sind für die Gesetz-
gebung die Gefahren des Verbrechens
und der Hehlerei, sowie des Vertriebes
gestohlener Gegenstände maßgebend ge-
wesen. Daraus erklärt sich die zwingende
Notwendigkeit einer erhöhten staatlichen
Aufsicht über diese Betriebe. Der alte
Gewerbeschein diente daher schon der
Konzessionierung, er war aber gleichzeitig
Steuerurkunde, diese letztere Funktion
hatte er schon im Entwurf zur Gw von
1869 verloren, dort ist aber dennoch der
gleiche Titel „Gewerbeschein“ gebraucht,
jedoch veränderte ihn der Reichstag in
„Legitimationsschein‘‘ zum Unterschiede
vom alten Gewerbeschein, welche Be-
zeichnung aber keineswegs gut gewählt
war, da Gw 43 ebenfalls von einem Legi-
timationsschein bei Ausübung eines ste-
henden Gewerbes spricht. Aus letzterem
Grunde ist daher seit der Novelle von
1883 der Ausdruck „Wandergewerbe-
schein‘ für den Konzessionsschein des
Gwb i. U. festgelegt worden, Motive 41.
Der Gwb i. U. wird im Titel III der
Gw eingehend geregelt. Begrifflich de-
finiert in Gw 55, ist es der Betrieb, den
jemand außerhalb des Gemeindebezirkes
seines Wohnorts (oder der durch beson-
dere Anordnung der höhern Verwaltungs-
behörde dem Gemeindebezirke des Wohn-
orts gleichgestellten nächsten Umgebung
desselben) ohne Begründung einer ge-
werblichen Niederlassung und ohne vor-
gängige Bestellung in eigner Person aus-
übt. Es gehören daher nicht mehr zum
Gwb i. U. Betriebe, welche jemand an
seinem Wohnorte ausübt, während ande-
rerseits das Umherziehen von Haus zu
Haus kein Charakteristikum des Gwb i.U.
ist, wenigstens nicht im Sinne des Tit III,
OLG Dresden 21. Dez 1891, Goltd 40 197.
Ambulante Betriebe kennt die Gw auch
sonst noch und rechnet sie keineswegs
unter die Gwb i. U., so die Betriebe der
Gw 42a und b. Die in Gw 42b behandel-
ten ambulanten Gewerbebetriebe am
Wohnorte würde man, ohne die Defini-