Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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gaben, welche für den Betrieb eines Ge- 
werbes entrichtet werden, sowie die Be- 
rechtigung, solche Abgaben aufzuerlegen. 
Ob und in welcher Weise den Berech- 
tigten für die vorstehend aufgehobenen 
Berechtigungen Entschädigung zu leisten 
ist, bestimmen die Landesgesetze, & 7. 
Der Ablösung unterliegen nach Maßgabe 
der Landesgesetzgebung: 1. diejenigen 
Zwangs- und Bannrechte, die durch die 
Bestimmungen des $ 7 nicht aufgehoben 
sind, sofern die Verpflichtung auf Grund- 
besitz haftet, die Mitglieder einer Korpo- 
ration als solche betrifft oder Bewoh- 
nern eines Ortes oder Distriktes vermöge 
ihres Wohnsitzes obliegt; 2. das sogen 
Krugverlagsrecht ($ 8). Ausschließliche 
Gewerberechtigungen oder Zwangs- und 
Bannrechte, die durch Gesetz aufgehoben 
oder für ablösbar erklärt worden sind, 
können künftig nicht mehr erworben, Re- 
algewerberechtigungen künftig nicht mehr 
begründet werden, $ 10. Dagegen ist 
durch die Gw in den Beschränkungen des 
Betriebs einzelner Gewerbe, die auf den 
Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, 
nichts geändert worden, $ 5. Das Ge- 
schlecht begründet in Beziehung auf die 
Befugnis zum selbständigen Betrieb eines 
Gewerbes keinen Unterschied, $ 11; eben- 
sowenig ist die Zulässigkeit des Gewer- 
bebetriebes an Alter und Verfügungsfä- 
higkeit geknüpft; vgl jedoch die $$ 57a, 
60b, 62. Soweit die Ehefrau infolge des 
Güterstandes in der Verfügung über ihr 
Vermögen beschränkt ist, finden die Vor- 
schriften des B 1405 Anwendung. Betreibt 
die Frau das Gewerbe mit Einwilligung 
des Mannes oder gilt die Einwilligung 
nach B 1405 Abs 2 als erteilt, so haftet 
für die Verbindlichkeiten der Frau aus 
dem Gewerbebetrieb ihr Vermögen ohne 
Rücksicht auf die dem Manne kraft des 
Güterstandes zustehenden Rechte; im 
Falle des Bestehens einer ehelichen Güter- 
gemeinschaft haftet auch das gemein- 
schaftliche Vermögen. Auch juristische 
Personen sind zum Gewerbebetriebe be- 
rechtigt, diejenigen des Auslandes jedoch 
nur, soweit ihnen die Landesgesetze nicht 
Beschränkungen auferlegen, $ 12. — Vgl 
für Preußen 8 18 das Ges vom 22. Juni 
1861 — GS 441 — und Ausf-B 7 8 2 vom 
20. Sept 1899 — GS 177 —, sowie außer- 
dem H 201 Abs 5, 320 Abs 3; 88 2,4 Aus- 
wanderungsges vom 9, Juni 1897 — RGBi 
463 — und Ges über die privaten Ver- 
  
Gewerbefreiheit im allgemeinen — Gewerbegerichtsgesetz. 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 
1901 — RGBI 139 —. Diejenigen Be- 
schränkungen, welche in betreff des Ge- 
werbebetriebes für Personen des Sol- 
daten- und Beamtenstandes sowie deren 
Angehörige bestehen, sind durch die Gw 
nicht berührt worden. Von dem Besitze 
des Bürgerrechts soll die Zulassung zum 
Gewerbebetriebe in keiner Gemeinde und 
in keinem Gewerbe abhängig sein. Nach 
dem begonnenen Gewerbebetriebe ist,so- 
weit dies in der bestehenden Gemeinde- 
verfassung begründet ist, der Gewerbe- 
treibende auf Verlangen der Gemeindebe- 
hörde nach Ablauf von drei Jahren ver- 
pflichtet, das Bürgerrecht zu erwerben. Es 
darf jedoch in diesem Falle von ihm das 
sonst vorgeschriebene oder übliche Bür- 
gerrechtsgeld nicht gefordert und ebenso 
nicht verlangt werden, daß er sein ander- 
weit erworbenes Bürgerrecht aufgebe, 
813. Die letztere Vorschrift gilt jedoch nur, 
wenn das Bürgerrechtsgeld von dem Ge- 
werbetreibenden als solchem, nicht wenn 
es von ihm wie von anderen Bürgern auf 
Grund allgemeiner Besteuerungsnormen 
gefordert wird, OVG 13 83, 87; 21 26; 
25 19. . 
Nelken Das Gewerberecht in Preußen 1 20; die An- 
merk n zu Gw 1 in den Kommentaren von v. Land- 
mann-Rohmer, Schenkel und v. Schicker. 
v. Kamptz. 
Gewerbegerichtsgesetz (Verfas- 
sung und Verfahren der OGewerbege- 
richte). Das Gesetz betr die Gewerbe- 
perichte vom 29. Juli 1890, RGBI 141 — 
nach der Novelle vom 30. Juni 1901, 
RGBI 249, „‚G(ewerbe)g(erichts)g(esetz)‘ 
— ist geschaffen infolge des Bedürfnisses, 
gewerbliche Streitigkeiten zwischen Ar- 
beitgebern und Arbeitern (Titel VII der 
Gw — 8 3 Abs 1 Ggg — Abs 2 Betriebs- 
beamte usw bis zur Lohngrenze von 
2000 M) über das Arbeitsverhältnis usw 
rasch und billig durch ein besonderes Ver- 
fahren und vor Sondergerichten zu er- 
ledigen. 
Für Gemeinden über 20 000 Einwohner 
müssen Gi(ewerbe)g(erichte) errichtet 
werden, 8 2. Es können Gg von jeder Ge- 
meinde durch Ortsstatut, von einer Ver- 
einigung mehrerer Gemeinden durch 
übereinstimmende Ortsstatute und von 
jedem weiteren Kommunalverband (Pro- 
vinzialverband usw) durch Statut einge- 
setzt werden, $ 1. Im Falle des $ 2 hat 
die Landeszentralbehörde, wenn die Ge- 
meinden ein Gg nicht freiwillig errich-
	        
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