Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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(Heimarbeiter [s. d.], Hausgewerbetrei- 
bende), und ihren Arbeitgebern, sofern 
die Beschäftigung auf die Bearbeitung oder 
Verarbeitung der den ersteren von den Ar- 
beitgebern gelieferten Rohstoffe oder 
Halbfabrikate beschränkt ist, $ 5 Abs 1; 
b. zwischen Hausgewerbetreibenden 
(Heimarbeitern) der unter a bezeichneten 
Art untereinander, sofern sie von dem- 
selben Arbeitgeber beschäftigt werden, 
$ 4 Abs 1 Ziff 6 und $ 5 Abs 11; 
c. zwischen Hausgewerbetreibenden 
(Heimarbeitern), welche die Rohstoffe 
oder Halbfabrikate selbst beschaffen, und 
ihren Arbeitgebern, soweit dies durch das 
Statut betr das Gg vorgeschrieben ist, $ 5. 
Die hier in Frage kommenden gewerb- 
lichen Streitigkeiten betreffen, $ 4: 
1. den Antritt, die Fortsetzung oder die 
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie 
die Aushändigung oder den Inhalt des 
Arbeitsbuches, der Arbeitskarte, KSchG 
11, des Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeits- 
zettels oder Lohnzahlungsbuchs ; 
2. die Leistungen aus dem Arbeitsver- 
hältnisse;; 
3. die Rückgabe von Zeugnissen, Bü- 
chern, Legitimationspapieren, Urkunden, 
Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautio- 
nen u. dgl, welche aus Anlaß des Arbeits- 
* verhältnisses übergeben worden sind; 
4. die Ansprüche auf Schadensersatz 
oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe we- 
gen Nichterfüllung oder nicht gehöriger 
Erfüllung der Verpflichtungen, welche die 
unter Ziff 1 bis 3 bezeichneten Gegen- 
stände betreffen, sowie wegen gesetz- 
widriger oder unrichtiger Eintragungen in 
Arbeitsbücher, Arbeitskarten, Zeugnisse, 
Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungs- 
bücher, Krankenkassenbücher oder Quit- 
tungskarten der Invalidenversicherung; 
5. die Berechnung und Anrechnung der 
von den Arbeitern zu leistenden Kranken- 
versicherungsbeiträge und Eintrittsgelder, 
KVG 53a, 65, 72, 73; 
6. die Ansprüche, welche auf Grund der 
Übernahme einer gemeinsamen Arbeit 
von Arbeitern desselben Arbeitgebers ge- 
geneinander erhoben werden. 
Es mag erwähnt werden, daß nach dem 
Süßstoffges vom 7. Juli 1902, RGBi 253, 
im Falle des $ 11 Abs 4 und 5 das Gg 
ebenfalls zuständig sein kann. Das Gg 
7 214. 
Das Gg ist in den vorgenannnten Strei- 
  
  
! 
  
Gewerbegerichtsgesetz. 
Verpflichtung in seinem Bezirke zu erfül- 
len ist, oder wenn sich dort die gewerb- 
liche Niederlassung des Arbeitgebers be- 
findet oder beide Parteien dort ihren 
Wohnsitz haben, $ 27. Die Zuständigkeit 
des Gg schließt die Zuständigkeit des or- 
dentlichen Gerichts aus, 86. Schiedsver- 
träge, durch welche die Zuständigkeit des 
Gg für künftige Streitigkeiten ausge- 
schlossen wird, sind nur dann wirksam, 
wenn nach dem Schiedsvertrage bei der 
Entscheidung von Streitigkeiten Arbeitge- 
ber und Arbeiter in gleicher Zahl unter 
einem Vorsitzenden mitzuwirken haben, 
welcher weder Arbeitgeber oder Ange- 
stellter eines beteiligten Arbeitgebers 
noch Arbeiter ist, 8 6 Abs 2. S. jedoch 
Kgg 6 Abs 2 und hier unter Kaufmanns- 
gerichtsgesetz usw. Wird ferner beim 
Gg eine vor das Kaufmannsgericht 
gehörige Klage erhoben, so hat das Gg, 
sofern für die Verhandlung und Ent- 
scheidung derselben ein Kg besteht, durch 
Beschluß seine Unzuständigkeit auszu- 
sprechen und den Rechtsstreit an das Kg 
zu verweisen. Eine Anfechtung des Be- 
schlusses findet nicht statt; mit der Ver- 
kündung des Beschlusses gilt der Rechts- 
streit als bei dem Kg anhängig, Kgg 16 
Abs 3. 
Im übrigen ist zu bemerken: Die Zustel- 
lungen und Ladungen erfolgen von Amts- 
wegen, 8$ 32—34. Rechtsanwälte und 
Personen, welche das Verhandeln vor Ge- 
richt geschäftsmäßig betreiben (auch Ge- 
werkschaftsbeamte ?), werden als Prozeß- 
bevollmächtigte oder Beistände vor dem 
Gg nicht zugelassen, $ 31. In dem ersten 
auf die Klage angesetzten Termine kann 
die Zuziehung der Beisitzer unterbleiben, 
$ 54. Bleibt die Sache in diesem Termine 
streitig — vergleichen sich die Parteien 
nicht, $S$ 41 und 42, — so ist eine Ent- 
scheidung zu erlassen, wenn dieselbe so- 
fort erfolgen kann und beide Parteien sie 
beantragen. Anderenfalls ist ein neuer 
Verhandlungstermin, zu welchem die Bei- 
sitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und so- 
fort zu verkünden, 8 54 Abs 4. 
Gegen ein Versäumnisurteil, welches 
gegen die nicht erschienene Partei auf An- 
trag derim Termin anwesenden Partei er- 
lassen wird, $ 54 Abs 2, kann binnen der 
Notfrist von drei Tagen seit der an die 
säumige Partei bewirkten Zustellung des 
Urteils Einspruch eingelegt werden, $ 40 
tigkeiten zuständig, wenn die streitige | Abs 1. Die Einlegung gilt mit der Einrei-
	        
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