Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gewerbegerichtsgesetz — Gewerbeordnung. 
chung der Erklärung oder mit der Abgabe 
derselben zum Protokoll des Gerichts- 
schreibers als bewirkt. 
Die Berufung gegen Endurteile ist nur 
dann zulässig, wenn der Wert des Streit- 
gegenstandes den Betrag von 100 M über- 
steigt. Sie geht an das Landgericht, in 
dessen Bezirke das Gg seinen Sitz hat. 
Das Landgericht ist auch Beschwerdege- 
richt, $ 55 Abs 1 u. 2. Über die Be- 
schwerden, welche an das Oberlandesge- 
richt gehen, s. v. Schulz Kommentar 
zum Ggg 116, 146, 158, 283. 
Die der Berufung oder dem Einspruch 
unterliegenden Urteile sind von Amts 
wegen für vorläufig vollstreckbar zu er- 
klären, wenn der Gegenstand der Verur- 
teilung an Geld oder Geldeswert die 
Summe von 300 M nicht übersteigt, sowie, 
wenn sie den Antritt, die Fortsetzung oder 
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 
die Aushändigung oder den Inhalt des Ar- 
beitsbuches, der Arbeitskarte, des Zeug- 
nisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder 
Lohnzahlungsbuches betreffen, $ 57 Abs 1. 
Die Zwangsvollstreckung der Urteile und 
Vergleiche geschieht so wie aus den Ur- 
teilen der ordentlichen Gerichte. Es sind 
die Vorschriften der Z maßgebend. Letz- 
teres trifft auch bezüglich der Arreste 
und einstweiligen Verfügungen zu. 
Die Parteien haben die zuständigen Ge- 
richtsvollzieher mit der Vollstreckung zu 
beauftragen. S. über das Verfahren vor 
dem Gemeindevorsteher Ggg 76—80 und 
83; über Berggewerbegerichte Ggg 82; 
über die Zuständigkeit der Innungen und 
Innungsschiedsgerichte Ggg 84; über die 
nach G 14 Ziff 4 zugelassenen Gerichte 
Ggg 55. 
Über das Verfahren vor dem Einigungs- 
amt des Gg s. hier unter Einigungs- 
ämter und Schiedsgerichte. 
Das Gg hat auf Ansuchen der Staats- 
behörden und des Vorstandes des Kom- 
munalverbandes, für den es errichtet ist, 
Gutachten über gewerbliche Fragen abzu- 
geben. Es ist berechtigt, in gewerblichen 
Fragen Anträge an Behörden, an Vertre- 
tungen von Kommunalverbänden und an 
die gesetzgebenden Körperschaften der 
Einzelstaaten oder des Reichs zu stellen, 
8 75. 
van der Borgt Grundzüge der Bozlalpolitik 228—245; 
Jastrow SBozlalpolitik und Verwaltungswissenschatt; 
Bahr Gewerbegericht, Kaufmannsgericht, Einigungsamt; 
v. Schulz Über Schiedsverträge der Arbeitgeber und Ar- 
beitnehmer nach dem deutschen Qgg und der Z. im Archiv 
für soziale Gesetzgebung usw 15 598 ff; Stieda Das Ge- 
  
653 
werbegericht; die Kommentare von Cuno, Haas, Hir- 
sekorn, Menzinger und Prenner, Wilhelmi und 
Bewer, v. Schulz; Hofmann Die Tätigkeit des Ge- 
meindevorstehers nach dem Reichsgesetz betr die Gewerbe- 
gerichte usw; Entscheidungen: Baum Handbuch für Gg; 
v. Schulz und Schalhorn Das Gg Berlin; Reichs- 
arbeitsblatt; Das Kaufmanns- und Gewerbegericht in allen 
Jahrgängen. v. Schulz. 
Gewerbeordnung, Geschichte d. —. 
Art 3 der V des Nordd Bundes setzte das 
gemeinsame Bundesindigenat auch be- 
züglich der Zulassung zum Gewerbe- 
betriebe fest und erklärte damit das Prin- 
zip der gewerblichen Freizügigkeit, das 
später in die Reichsv übergegangen ist. 
Art 4 der Bundesv unterstellte der Be- 
aufsichtigung seitens des Bundes und der 
Gesetzgebung desselben die Bestimmun- 
gen über den Gewerbebetrieb und auch 
diese Kompetenzvorschrift hat die Reichsv 
übernommen. Mit diesen beiden Be- 
stimmungen der V des Nordd Bundes 
waren die Richtlinien und der Anstoß für 
eine einheitliche Gewerbegesetzgebung 
gegeben. Im Bundesrat stellte Sachsen 
zuerst den Antrag, den durch Bundesv 4 
gewiesenen Weg mit einer großzügigen 
Kodifikation zu eröffnen, und im Reichs- 
tage zielte der Antrag der Abgeordneten 
Schulze, Becker u. Gen auf eine gewerbe- 
gesetzliche Regelung einzelner Teile. Die 
Anregungen fielen auf fruchtbaren Boden, 
waren sie nur auf eine teilweise Kodifi- 
kation abgezielt gewesen, so hatten sie ei- 
nen weit größeren und auf weitere Ziele 
gerichteten Erfolg zu verzeichnen. Von 
seiten der Regierung wurde im Reichs- 
tage am 21. Okt 1867 die Erklärung abge- 
geben, der Bundeskanzler werde den Bun- 
desrat um die Ermächtigung bitten, in 
nächster Session eine auf Grundlage der 
Gewerbefreiheit sich aufbauende G(e)- 
w(erbeordnung) für den Nordd Bund 
vorzulegen. Hierauf beschloß der Reichs- 
tag: 
„den Bundeskanzler aufzufordern, dem 
Reichstage eine allgemeine auf der Ge- 
werbefreiheit beruhende Gw vorzulegen‘. 
In der Session des Jahres 1868 wurde 
diesem Beschlusse gemäß ein Entwurf, 
der im wesentlichen auf der preußischen 
Gw von 1845 beruhte, vorgelegt, fand je- 
doch mannigfaltige Beanstandungen und 
wurde endlich dadurch überflüssig ge- 
macht, daß von den Abgeordneten Las- 
ker und Miquel ein Gesetzentwurf vorge- 
legt wurde, der eine Art Notgewerbe- 
gesetz darstellte, die immer empfindlicher 
werdende Lücke der Gewerbegesetz- 
gebung notdürftig und vor allem schnell
	        
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