Gewerbegerichtsgesetz — Gewerbeordnung.
chung der Erklärung oder mit der Abgabe
derselben zum Protokoll des Gerichts-
schreibers als bewirkt.
Die Berufung gegen Endurteile ist nur
dann zulässig, wenn der Wert des Streit-
gegenstandes den Betrag von 100 M über-
steigt. Sie geht an das Landgericht, in
dessen Bezirke das Gg seinen Sitz hat.
Das Landgericht ist auch Beschwerdege-
richt, $ 55 Abs 1 u. 2. Über die Be-
schwerden, welche an das Oberlandesge-
richt gehen, s. v. Schulz Kommentar
zum Ggg 116, 146, 158, 283.
Die der Berufung oder dem Einspruch
unterliegenden Urteile sind von Amts
wegen für vorläufig vollstreckbar zu er-
klären, wenn der Gegenstand der Verur-
teilung an Geld oder Geldeswert die
Summe von 300 M nicht übersteigt, sowie,
wenn sie den Antritt, die Fortsetzung oder
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
die Aushändigung oder den Inhalt des Ar-
beitsbuches, der Arbeitskarte, des Zeug-
nisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder
Lohnzahlungsbuches betreffen, $ 57 Abs 1.
Die Zwangsvollstreckung der Urteile und
Vergleiche geschieht so wie aus den Ur-
teilen der ordentlichen Gerichte. Es sind
die Vorschriften der Z maßgebend. Letz-
teres trifft auch bezüglich der Arreste
und einstweiligen Verfügungen zu.
Die Parteien haben die zuständigen Ge-
richtsvollzieher mit der Vollstreckung zu
beauftragen. S. über das Verfahren vor
dem Gemeindevorsteher Ggg 76—80 und
83; über Berggewerbegerichte Ggg 82;
über die Zuständigkeit der Innungen und
Innungsschiedsgerichte Ggg 84; über die
nach G 14 Ziff 4 zugelassenen Gerichte
Ggg 55.
Über das Verfahren vor dem Einigungs-
amt des Gg s. hier unter Einigungs-
ämter und Schiedsgerichte.
Das Gg hat auf Ansuchen der Staats-
behörden und des Vorstandes des Kom-
munalverbandes, für den es errichtet ist,
Gutachten über gewerbliche Fragen abzu-
geben. Es ist berechtigt, in gewerblichen
Fragen Anträge an Behörden, an Vertre-
tungen von Kommunalverbänden und an
die gesetzgebenden Körperschaften der
Einzelstaaten oder des Reichs zu stellen,
8 75.
van der Borgt Grundzüge der Bozlalpolitik 228—245;
Jastrow SBozlalpolitik und Verwaltungswissenschatt;
Bahr Gewerbegericht, Kaufmannsgericht, Einigungsamt;
v. Schulz Über Schiedsverträge der Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer nach dem deutschen Qgg und der Z. im Archiv
für soziale Gesetzgebung usw 15 598 ff; Stieda Das Ge-
653
werbegericht; die Kommentare von Cuno, Haas, Hir-
sekorn, Menzinger und Prenner, Wilhelmi und
Bewer, v. Schulz; Hofmann Die Tätigkeit des Ge-
meindevorstehers nach dem Reichsgesetz betr die Gewerbe-
gerichte usw; Entscheidungen: Baum Handbuch für Gg;
v. Schulz und Schalhorn Das Gg Berlin; Reichs-
arbeitsblatt; Das Kaufmanns- und Gewerbegericht in allen
Jahrgängen. v. Schulz.
Gewerbeordnung, Geschichte d. —.
Art 3 der V des Nordd Bundes setzte das
gemeinsame Bundesindigenat auch be-
züglich der Zulassung zum Gewerbe-
betriebe fest und erklärte damit das Prin-
zip der gewerblichen Freizügigkeit, das
später in die Reichsv übergegangen ist.
Art 4 der Bundesv unterstellte der Be-
aufsichtigung seitens des Bundes und der
Gesetzgebung desselben die Bestimmun-
gen über den Gewerbebetrieb und auch
diese Kompetenzvorschrift hat die Reichsv
übernommen. Mit diesen beiden Be-
stimmungen der V des Nordd Bundes
waren die Richtlinien und der Anstoß für
eine einheitliche Gewerbegesetzgebung
gegeben. Im Bundesrat stellte Sachsen
zuerst den Antrag, den durch Bundesv 4
gewiesenen Weg mit einer großzügigen
Kodifikation zu eröffnen, und im Reichs-
tage zielte der Antrag der Abgeordneten
Schulze, Becker u. Gen auf eine gewerbe-
gesetzliche Regelung einzelner Teile. Die
Anregungen fielen auf fruchtbaren Boden,
waren sie nur auf eine teilweise Kodifi-
kation abgezielt gewesen, so hatten sie ei-
nen weit größeren und auf weitere Ziele
gerichteten Erfolg zu verzeichnen. Von
seiten der Regierung wurde im Reichs-
tage am 21. Okt 1867 die Erklärung abge-
geben, der Bundeskanzler werde den Bun-
desrat um die Ermächtigung bitten, in
nächster Session eine auf Grundlage der
Gewerbefreiheit sich aufbauende G(e)-
w(erbeordnung) für den Nordd Bund
vorzulegen. Hierauf beschloß der Reichs-
tag:
„den Bundeskanzler aufzufordern, dem
Reichstage eine allgemeine auf der Ge-
werbefreiheit beruhende Gw vorzulegen‘.
In der Session des Jahres 1868 wurde
diesem Beschlusse gemäß ein Entwurf,
der im wesentlichen auf der preußischen
Gw von 1845 beruhte, vorgelegt, fand je-
doch mannigfaltige Beanstandungen und
wurde endlich dadurch überflüssig ge-
macht, daß von den Abgeordneten Las-
ker und Miquel ein Gesetzentwurf vorge-
legt wurde, der eine Art Notgewerbe-
gesetz darstellte, die immer empfindlicher
werdende Lücke der Gewerbegesetz-
gebung notdürftig und vor allem schnell