Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

62 Amortisationsgesetze. 
rend z. B. Beschränkungen des unentgelt- 
lichen Erwerbes durch die Bedingung 
seiner staatlichen Genehmigung haupt- 
sächlich den Kirchengesellschaften und 
kirchlichen Anstalten (und unter diesen 
wiederum den katholischen) fühlbar wer- 
den, richten sich solche Beschränkungen 
des entgeltlichen Erwerbes von Grund- 
stücken vielfach auch gegen ausländische 
juristische Personen, für die freilich mit- 
unter auch Erwerbsgebote und in diesen 
enthaltene Veräußerungsverbote beste- 
hen. — 
Dem ungemein vielgestaltigen früheren 
deutschen partikulären Amortisations- 
recht (eine eingehende Darstellung des- 
selben in der unten zit Schrift von Kahl) 
ist durch das Einf-B 86-88 eine einheit- 
liche Grundlage geschaffen worden, auf 
der dem privaten Landesrechte der Ein- 
zelstaaten ein Ausbau ihrer Amortisa- 
tionsgesetzgebung (wegen des engen Zu- 
sammenhanges derselben mit dem einzel- 
staatlichen öffentlichen Rechte) überlas- 
len blieb. Der Vorbehalt in Einf-B 86 
(eine eingehendere Erörterung der seine 
absolute Tragweite betreffenden, mitunter 
streitigen Fragen habe ich in meiner u. 
zit Schrift versucht) bestimmt, daß lan- 
desgesetzliche Vorschriften den Erwerb 
von Rechten durch juristische Personen 
beschränken oder von staatlicher Geneh- 
migung abhängig machen können, soweit 
diese Vorschriften Gegenstände im Wert 
von mehr als 5000 Mk betreffen. Durch 
diese reichsrechtliche Feststellung der 
pragmatischen Summe ist ein Erwerb bis 
5000 Mk landesrechtlichen Beschrän- 
kungen entzogen worden, selbstverständ- 
lich auch in denjenigen Einzelstaaten, die 
ihre vor 1900 bestehende Amortisations- 
gesetzgebung nur stillschweigend auf- 
rechterhalten haben. (Anhalt, Lippe, 
Sachsen -Coburg, Sachsen - Meiningen: 
staatliche Genehmigung des Immobiliar- 
erwerbes der toten Hand.) Keine Amor- 
tisationsvorschriften bestehen, wie schon 
vor dem Jahre 1900, in sieben Einzelstaa- 
ten: Braunschweig, Bremen, Hamburg 
(abgesehen vom unentgeltlichen Immobi- 
liarerwerbe ausländischer juristischer 
Personen), Oldenburg, Reuß ä. L., Sach- 
sen, Schaumburg-Lippe. In fünfzehn Ein- 
zelstaaten wurde mit Rücksicht auf das 
neue Reichsrecht teils das geltende Lan- 
desrecht geändert oder ergänzt, teils ein 
neues derartiges Recht (in den mit * ver- 
  
merkten Staaten) eingeführt: Baden AG 
vom 17. Juni 1899 Art 8 und AV vom 
11. Nov. 1899 8 13, Bayern AG vom 
9. Juni 1899 Art 7—10, Elsaß-Lothringen 
AG vom 17. April 1899 8 6, Hessen AG 
vom 17. Juli 1899 Art 12—14, *Lübeck 
AG vom 30. Okt. 1899 88 13—15, *Meck- 
lenburg-Schwerin AV vom 9. April 1899 
$ 26—30, *Mecklenburg-Strelitz AV vom 
9. April 1899 88 25—29, Preußen AG vom 
20. Sept. 1899 Art 6-7 und AV vom 
16. Nov. 1899 Art 6, *Reuß j. L. AG vom 
10. Aug. 1899 88 12—14, Sachsen-Alten- 
burg AG vom 4. Mai 1899 $$ 9—14, 
Sachsen-Weimar AG vom 5. April 1899 
88 18—19, *Schwarzburg-Rudolstadt AG 
vom 11. Juli 1899 Art 29—31, *Schwarz- 
burg -Sondershausen AG vom 19. Juli 
1899 Art 14—15, Waldeck-Pyrmont AG 
vom 11. Dez. 1899 Art 5—6 und AV vom 
20. Dez. 1899 Art 6, Württemberg AG 
vom 28. Juli 1899 Art 140. Abgesehen 
von den durch das Reichsrecht bedingten 
einheitlichen Grundzügen weichen die 
Bestimmungen der einzelnen AG unter- 
einander ab, sowohl in der Feststellung 
derjenigen juristischen Personen, deren 
Erwerb von Vermögensposten durch die 
Bedingung staatlicher Genehmigung zu 
seiner Rechtswirksamkeit beschränkt 
wird, wie auch in der Feststellung dieser 
Vermögensrechte (deren Wertgrenze in 
Bayern auf 10000 Mk erhöht ist). Sie 
zeigen jedoch übereinstimmend die Ab- 
sicht, das staatliche Aufsichtsrecht insbe- 
sondere über den unentgeltlichen Erwerb 
und den Immobiliarerwerb juristischer 
Personen zu wahren. Zur Sicherung die- 
ses Aufsichtsrechtes sind in 9 Staaten 
für Verletzung diesbezüglicher Rechts- 
normen Strafdrohungen (Verabfolgung 
oder Annahme eines verbotenen Erwer- 
bes) in die AG aufgenommen worden 
(Geldstrafen von verschiedener Höhe zwi- 
schen 600—1000 Mk, in Hessen auch Ge- 
fängnis, in Lübeck Herausgabe des auf 
Grund des ungültigen Erwerbes Geleiste- 
ten an den Staat): Hessen Ausf-B 14, Lü- 
beck Ausf-B 15, Preußen Art 6 $ 3, Reuß 
j. L. 13, Sachsen-Altenburg 16, Sachsen- 
Weimar 19, Schwarzburg-Rudolstadt 13, 
Schwarzburg-Sondershausen Art 15 8 3, 
Waldeck-Pyrmont Art 5 8 3. — Im Zu- 
sammenhange mit dem Vorbehalte in 
Einf-B 86 stehen die in Einf-B 87 und 88 
gemachten Vorbehalte. Der letztgenannte 
kommt allerdings nur, soweit er sich auf
	        
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