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stattfinden; diese Eigenschaft erfordert
wie das Ganze so der Teil; wenn ein Bau-
unternehmer an einem anderen Orte, etwa
unter Errichtung eines Baubureaus, einen
oder auch mehrere einzelne Bauten aus-
führen läßt ohne die Absicht, dauernd an
dem Orte weiter zu bauen; wenn ein Was-
serfahrzeug ausnahmsweise einmal von
einer Landestelle Personen oder Güter
annimmt oder auslädt, so ist an dem Orte
keine steuerpflichtige Betriebstätte gege-
ben. Eine solche muß auch eine feste ört-
liche Umgrenzung aufweisen; die Straße,
der Flußlauf, wo Güter befördert werden,
ist nicht Betriebstätte. Daß sie im Eigen-
tum oder Mietbesitze des Unternehmers
steht, ist nicht erforderlich: Anlegestelle
eines Wasserfahrzeugs, Bahnverlade-
stelle; der Leiter der auswärtigen Ver-
kaufsstätte kann die Räumlichkeiten für
sich gemietet haben. Soweit die Person in
Betracht kommt, die den auswärtigen Un-
ternehmer vertritt, so ist für diesen eine
Betriebstätte nur da vorhanden, wo ein
Angestellter, Beamter seinen Sitz hat, je-
mand, der zu jenem in einem dienstlichen
Abhängigkeitsverhältnis steht; das kann
auch eine Gesellschaft sein. Wer aber in
der Vertretung nur sein eigenes Gewerbe
betreibt, leitet keine Betriebstätte des Un-
ternehmers: Gegensatz zwischen General-
und Spezialagenten. Übrigens deckt sich
der Begriff Betriebsstätte nicht immer mit
Betriebsort; nur letzteres sind z. B. die
Gemeinden, durch die bloß eine Röhren-
leitung für Gas, Wasser usw gelegt ist;
solche, in denen sich Arbeiterwohnhäuser
befinden.
Rücksichtlich der Person des Unter-
nehmers sind von der Gewerbesteuer
befreit: das Reich sowie Gemeinden und
Verbände wegen gewisser Betriebe, die
gemeinnützige Zwecke verfolgen, Spar-
kassen, Schlachthöfe usw, $ 3; hinsicht-
lich des Gegenstandes sind befreit, & 4:
die Land- und Forstwirtschaft usw;
selbst eine Verarbeitung der eigenen Er-
zeugnisse im Bereiche des Erwerbszwei-
ges macht den Betrieb nicht steuerpflich-
tig: Betrieb einer Brettschneidemühle,
Verarbeitung von Zichorie mittels Darre;
dagegen sind Ziegelei, Stärke- und
Zuckerfabrik steuerpflichtig. Von den Be-
freiungen des $ 4 sind seit Außerhebung-
setzung der Steuer für den Staat fortge-
fallen: die landwirtschaftlichen Brenne-
reien, der Bergbau, die Ausbeutung von
Gewerbesteuer in Preußen.
Torfstichen, Sand- usw Gruben, Stein-
usw Brüchen (ebenso sind die Betriebe
des Staats, ausgenommen die Eisenbah-
nen und der der Reichsbank, nicht mehr
gewerbesteuerfrei). Steuerpflichtig ist
auch der Gartenbau, wenn er zur Kunst-
und Handelsgärtnerei wird, wenn also
einmal technische Einrichtungen und
künstliche Methoden die Zucht be-
herrschen, zum andern der Vertrieb sich
in kaufmännischen Formen bewegt. Von
den weiteren Befreiungen ist namentlich
die Steuerfreiheit der Kunstausübung und
der wissenschaftlichen Betätigung ein-
schließlich Unterricht und Erziehung her-
vorzuheben. Darunter fällt die Baukunst,
insofern sie Kunstwerke schafft, die Tätig-
keit des Arztes, auch dessen, der eine
Krankenanstalt hält, sofern er das nicht in
der Hauptsache des Erwerbes wegen tut,
sondern zu wissenschaftlichen Unter-
suchungen usw. Das Halten von Schüler-
pensionären durch einen Lehrer ist in der
Regel steuerfrei, insofern ihm die Kinder
übergeben werden behufs einer erziehe-
rischen Tätigkeit, Überwachung der Ar-
beiten usw. Daß der Beruf als Volks-
anwalt, Auktionator, vereidigter Bücher:
revisor steuerpflichtig ist, soweit die Per-
sonen nicht in gerichtlichem Auftrage tätig
werden, ist selbstverständlich.
Vereidigung, Reglementierung, Über-
wachung sind nicht geeignet, einen Beruf
von der Steuer auszunehmen: Makler,
Lotsen, Schornsteinfeger, Posthalter.
Nicht der Umstand entscheidet, daß je-
mand zu seiner Tätigkeit wissenschaft-
licher Kenntnisse bedarf; steuerfrei ist
immer nur die Ausübung der Wissen-
schaft, der Kunst, z. B. auch der Musik.
Wer entweder selbst nicht künstlerische
Leistungen bietet — Tanzmusik — oder
wer des Erwerbes wegen fremde Kunst
verwertet, Konzert- und Schauspielunter-
nehmer, unterliegt der Steuer ; dagegen ist
es ohne Belang, daß die Künstler unter-
geordnete Hilfskräfte verwenden.
Die Person des Unternehmers ist bei
dieser Steuer als einer Objektsteuer
ohne Belang; wie die Einzelperson so ist
jede ein Gewerbe betreibende Mehrheit
von Personen steuerpflichtig, von dem lo-
sesten Bande bis zur straffsten Organisa-
tion in der (öffentlichen) Körperschaft,
88 18, 19. Jedoch gewerbetreibende Ver-
eine, die nur die eigenen Bedürfnisse ihrer
Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und an-